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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 06.01.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-01-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188701065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18870106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18870106
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1887
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für die Königliche Amtshanptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. 1 Mark exkl. Botengebühren und Poslspesen. — 55. Jahrgang. Donnerstag den 6. Januar. Inserate werden mit 10 Pf. pro gespaltene Korpuszeile berechnet und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden Tages angenommen. Bekanntmachung, betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte ein- treten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem activen Dienst bei einem Truppentheile melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aufenthaltsortes (in Dresden beim Amtshauptmann von Dresden-Neustadt, in Leipzig bei dem betreffenden Beamten der Kreis hauptmannschaft, in den übrigen Bezirken beim Amtshauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: u. von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b. von der obrigkeit lichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Commandeur des Trnppentheiles zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Commandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vncanzen und nur in der Zeit vom 1. October bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikcorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen activen Dienst bei der Cavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbar keit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung ain nächsten 1. October. Wenn keine Vakanzen vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht aus die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppentheil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Bortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der activen Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungs- schein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Cavallerie als vierjährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verpflichtung Nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben und daß sie in der Regel nicht zu Reserve-Uebungen einberufen werden. 9. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Trnppentheiles nicht. Dresden, am 1. Januar 1887. - Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. Zufolge Registratur vom 3. Januar 1887 ist heute auf dem die Firma Hermann Lohs in Dittersdorf betreffenden Folium 131 des hiesigen Handelsregisters der Kaufmann Herr Oskar Camillo Schubert in Dittersdorf als Prokurist eingetragen worden. Zschopau, am 4. Januar 1887. Königliches Amtsgericht daselbst. Forker. Wölfel. Bekanntmachung, die Hundesteuer betr. In Gemäßheit des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18. August 1868 und des hierortigen Statuts über die Entrichtung der Hundesteuer, vom 30. April 1873 werden alle Hundebesitzer bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe hierdurch aufgefordert, dem Unterzeichneten Stadtrathe bis spätestens zum 12. Januar 1887 die Anzahl der von ihnen am 1V. Januar 1887 gehaltenen Hunde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist gleichzeitig mit zu bemerken, welche Hunde als Zug- oder Kettenhund Verwendung finden, widrigenfalls diese Hunde den anderen gleich zu versteuern find. Die jährliche Steuer beträgt für jeden Zug« oder Kettenhund drei Mark, für jeden anderen Hund s e ch s Mark. Dieselbe ist bei Vermeidung der in § 4 des obgedachten Statuts angedrohten Nachtheile spätestens bis zum IS. Januar 1887 in der Stadtcassenexpedition gegen Empfangnahme einer von weißem Blech gefertigten, mit dem Stadtwappen und einer Nummer versehenen Hunde steuermarke zu bezahlen. Diese Marke ist am Halsband des versteuerten Hundes sichtbar zu befestigen. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte, und sonstigen geschlossenen Localitäten ohne die für das laufende Jahr giltige Marke betroffen werden, sind durch den Caviller wegzufangen, und werden die Besitzer derselben insoweit keine Steuerhinterziehung vorliegt, außerdein mit 3 M. Geld bestraft. Werden solchergestalt eingefangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweise der erfolgten Bezahlung der vorgedachten Strafe recla- mirt, so wi^d über dieselben entweder zun» Besten der Armenkasse verfügt, oder nach Befinden mit ihrer Tödtung verfahre». Wer innerhalb des Steuerjahrs einen Hund anschafft, für welchen die Steuer auf dieses Jahr noch nicht entrichtet worden ist, hat für densel ben binnen 14 Tagen den vollen Steuerbetrag zu erlegen. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche ohne die Steuermarke in den Besitz eines andern Herrn übergehen. Hinterziehungen der Hundesteuer werden mit dem dreifachen Betrage derselben geahndet. Zs.chopau, am 3. Januar 1887. Der Stadtrath. Kretzschmar.
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