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Deutsche allgemeine Zeitung : 05.09.1843
- Erscheinungsdatum
- 1843-09-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184309050
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18430905
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18430905
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1843
- Monat1843-09
- Tag1843-09-05
- Monat1843-09
- Jahr1843
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 05.09.1843
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UM Deutsche Allgemeine Zeitung. MU «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» «-be-blick. tveutschlanv. "Aus Sachsen. Die deutschen Verfassungen sind in dem geschichtlichen Leben des Staats begründet. * München. Aus dem Landtagsabschiede. * München. Furst Wallerstein wieder im Staatsdienste. Dresden. Besetzung hoher Staatsämter. "Dresden. Abschied des Staatsministcrs v. Lindenau. * Dresden. Verhandlungen der I. Kammer in der katholischen Sache. — Leipzig. Paßpolizei und Preßpolizei. "Stuttgart. Emeritirung des Frhrn. v. Vellnagel. Ein fremder Souverain als Jagdpachter. Preußen. "Berlin. Der Bau des Opernhauses. Hr. v. Küstner. ""Berlin. Die Zollvereinsflagge. Die Juden im Befreiungskriege. Der Kdnig geht nach Frankfurt a. O. -vefterreich. "Wien. Die Arlilleriemanoeuvrcs. Die Capitulations- zeit. Militairtransport auf der Nordbahn. Grillparzer. Spanien. * Paris. Vcrzichtleistung auf Gehalte. Uneinigkeit. Die po litische Meinung der Königin. Beschränkung der Krone aus großer Liebe zu ihr. Sevilla. Malaga. Barcelona. Manifest einer Wahl- commisston. Großbritannien. Empfang Espartero's bei der Königin. Die Ab reise der französischen Prinzen. Reise der Königin. Schreiben der Kö nigin Pomari an die Königin Victoria. Frankreich. Die königliche Familie von einem Unfälle bedroht, s Pa ris. Der Proceß Merentie. Schweiz. Beschluß des großen Raths von Aargau in der Klosterfrage. Loseana. -f Floren). Die Unruhen in Bologna. Bevorstehende Ver mählung des Prinzen Luitpold von Baiern. Der Sommer. Nordamerika. Ein Gesandter nach China. Handel und Industrie. Leipzig - Dresdner Eisenbahnfrequenz. Ankündigungen. Deutschland. *ÄAS Sachsen, 2. Sept. Trotz des Einflusses, den konstitutio nelle StaatSsormcn und Versammlungen auf die politische Aufklä rung im Volke allmälig äußern müssen, wie wir schon früher (Nr. 27) iw dieser Zeitung nachzuweisen «ersucht haben, sind dessenungeachtet die Stimmen, welche über Mangel an Reife deö Volkes für Constitutio nen klagen, noch nicht völlig verstummt. Wein wer ist das Volk? Was ist politische Reife? WaS ist Constitution? Sind das nicht Begriffe, die den gewöhnlichen Urtheilgebern gleichsam unter den Hän den entschlüpfen, weil ihnen die Elementarkenntnisse abgehen, um jene Begriffe gehörig normiren zu können? Schließt man nicht zu vor eilig von einzelnen Vorkommnissen auf eine allgemeine Gültigkeit des Urtheilß? Vergißt man dabei nicht, daß Unvollkommenheit nicht min der das Loos einer gewissen menschlichen Gesammtheit als einer In dividualität sei? Und wer möchte endlich die Wahrheit in Abrede stellen, daß die Mittel zu einer StaatSerziehung des Volks stets nur aus dem Bereiche des Zwecks selbst entnommen werden können? Einen wahren konstitutionellen Staatsbürger mit den Mitteln eines despoti schen Staats erziehen zu wollen, wäre eben so unmöglich und wider- sinnig, als zu hoffen, daß der Sklave unter der Zuchtcuthe des ame rikanischen Pflanzers zu einem wahrhaft freien Manne sich heranzu- bildrn im Stande sei: Sind denn ferner unsere Constitutionen erst vom Himmel herab beschworene Erscheinungen, Gcwaltstreiche oder Hirngespinnste von Wirrköpfen oder Ideologen, und nicht vielmehr Er gebnisse einer historisch abgeschlossenen Zeit, mehr oder minder Abstrak tionen, die zum Theil nicht ohne Scharfsinn, Gemessenheit und Glück den historischen Staatö-, Rechts- und Volksverhältnissen abgewon nen und zu einer neuen Wirklichkeit gebildet worden? Denn die An-, nähme, man könne einem Volke eine Verfassung für Vie Dauer auf dringen, die nicht zuvor ihre Anfänge in der Mitte desselben gemacht habe, sondern außerhalb von irgend wem, von irgend woher entlehnt sei, würde der thörichten Ansicht gleichkommen, daß sich die mensch lichen Geister und ihre, geschichtliche Vergangenheit gleich den Wetter fahnen von dem stürmischen Machtworte einer Gesetzcommission oder Ständeversammlung drehen und wenden lassen. Auch im niedrigsten Theile eines Volkes lebt ein Menschengeist, und das ist genug, um auch ihn über dir Gesetze oder Maßregeln eines bloßen und blinden Mechanismus zu erheben. Die Geschichte der jüngsten Armcngesetz- gebung Englands Möchte kein unpassendes Beispiel für die Wahrheit dieser Behauptung sein. Man führe uns übrigens ein einziges schla gendes Beispiel auS den bekannten Völkergeschichten an, welches den Satz zu widerlegen vermöchte: zum wahren und dauerhaften Gedeihen einer Staatsverfassung ist die Vorcntwickclung im Volke selbst erfodcr- lich. Der mittelbare Schöpfer und Träger des äußern Seins, mithin auch des staatlichen Lebens, ist der Menschengeist; und für Das, was er in der Gesammtheit der socialen Verbindung geschaffen, sollte er nicht reif sein, das sollte er selbst nicht begreifen? Den Einzelnen kann ein solcher Vorwurf treffen, ein ganzes Volk niemals. Vielleicht aber dienen Lykurg'ö und Solon's Verfassungen >— um mit der grie chischen Welt, von der Europas Cultur beinahe in allen Beziehungen ausgegangen ist, zu beginnen — als Gegenbeweis? Keineswegs. Es ist eine grundfalsche Ansicht, die freilich öfter schon widerlegt als aufgegcben worden ist, diese merkwürdigen Männer hätten die Ele mente ihrer VerfassungSwcrke aus Aegypten und asiatischen Ländern zusammengetragen, mit dem Kitt ihrer scharfsinnigen Köpfe zu einem Ganzen verbunden und nun, von dem Machtspruche oder der Bewun derung deö Delphischen Orakels unterstützt, ihrem Volke die Annahme desselben zur Nothwendigkcit oder Verbindlichkeit gemacht. Kein Gott würde den Willen, und noch weniger die Macht dazu gehabt haben, das Unternehmen gelingen zu lassen, wäre es nicht auf das Resultat volksgcschichtlichcr Vergangenheit und deren zur Gegenwart geworde nen Entwickelung gegründet gewesen. Und was Mignct in der treff lichen Charakteristik des Franzosen Daunou von den Verfassungen des 18. Jahrhunderts eben so philosophisch als historisch wahr bemerkt, „aus dem innersten Grunde der Gesellschaften entsprossen und mit ihm sich entwickelnd waren jene Verfassungen das Product ihrer Elemente, die Offenbarung ihrer Kräfte, der Ausdruck ihrer Bedürfnisse", gilt auch von Lykurg's und Solon's Staatsinstitutionen. Aber, wird man sagen, die Deutschen selbst scheinen ja das sprechendste Beispiel zu sein, daß fremde Gesetzgebungen, den Völkern aufgcdrungcn, endlich mit denselben verwachsen können: die Deutschen haben das römi sche Recht angenommen. Den Schein hat cs allerdings, aber auch nur die sen. Erstlich muß wohl bemerkt werdender europäische Volksgeist,den die Römer durch ihre gewaltige Thätigkeit mittelbar zur Entwickelung gebracht und Jahrhunderte lang selbst repräsentirten, hatte durch die selben eine so breite Grundlage gewonnen, daß auch andere europäische Völker darauf als auf einem nicht unheimischen Boden zu wohnen sich entschließen konnten. Jene Grundlage war geschaffen von der nach dem Rechte forschenden Vernunft und einer gereiften Erfahrung. Zweitens ist zu erwägen: RechtSgesctzgebung und Staatsvcrfassung durchdringen sich zwar gegenseitig überall und mit Nothwendigkeit — sie sind ja die Ordner der höchsten Güter des Menschen im Staate, deö Rechts und der Freiheit — allein sie zeigen sich wieder in einzelnen Beziehungen auch so verschieden, daß fremde Rcchtögesctze ausgenommen werden kön nen, ohne der einheimischen Verfassung zu nahe zu treten oder einen wesentlichen und nothwendigcn Einfluß auf sie zu haben. Und so konnte es allerdings geschehen, daß die Deutschen die römische Rechts gesetzgebung bei sich aufnahmen; allein fast alle Versuche, namentlich der hohenstaufischen Kaiserfamilie, die angestammten Verfassungsformen danach umzugestalten, scheiterten theils an direktem Widerstand oder an der Stärke der Verhältnisse. Und was im Laufe der Zeit bei der Zerrissenheit des deutschen Staatskörpcrs und bei dem Sonderinteresse der einzelnen Fürsten, bei der Apathie oder Eingeschränktheit des Volks gelungen war, ward zu keiner Zeit ganz ohne Widerwillen gefühlt oder ertragen, und die neuesten Zeiten haben auch Dessen sich zu entledigen gesucht. Und beiläufig sei es bemerkt, cs hat der Umstand nicht we nig dazu beigetragen, das weiland heilige römische Reich deutscher Na tion endlich zum Zerrbild eines Staatskörpers zu machen, daß man nach römischem Rechte richtete, nach römischem Typus in der Rechts- thcorie dachte und lehrte, während Fürsten und Volk im deutschen Sinne leben wollten und auch im Ganzen lebten. Die Opposition des deutschen Rechts gegen das römische blieb auch nicht unthätig, wieder Sachsen- und Schwabenspiegel bekunden. Daß eS übrigens im Mit telalter zwischen beiden Parteien zu keinem entscheidenden Kampfe kam, das vereitelte die christliche Gesetzgebung des kanonischen Rechts, denn durch dieses wurden die Deutschen als Staatsbürger vor dem Versin ken in den alten NomanismuS und als christliche Gemeindeglieder vor
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