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Dresdner Nachrichten : 26.12.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-12-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-187512260
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18751226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18751226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Unvollständig: S. 5-6 fehlen.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1875
- Monat1875-12
- Tag1875-12-26
- Monat1875-12
- Jahr1875
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 26.12.1875
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I,n» d»lu LA,»rl»»»«n Dresden, Sonntag, 36: Deeember 1875. Tage-geschtchte. «»ßland. In PetcrSbuia spräche» die Geschworenen über bma! den Eouimerzlrnrath Stephan Tarassvwitlck» Owsännikow u»>v M« HelserSbelser ihr Schuldig aus. Owsännikow gehört zu einer Menschenkiaffe. die bt» vor 20 Jadreu in Rußland säst Bürger- recht hatte. In der nikvlaltischt» Zelt war es althergebracht, bah bl» Staatsmaschine bet der Verwaltung dev Heerwesens, bet Bauten u. s. w. sich stets eines ganzen Heere» von Spekulanten bediente, weiche auf öffentlichen Versteigerungen die Arbeiten ober Liekerunqm zum Mindestpreise übernabwen. Aue» wurde auf diese Welse auögesührt und es hatte sich daher ein LieserantencorpS herau-arbildet. das dem Staate ebenso unentvehrisch war, alv es in sich die schamloseste Ausbeutung des Staaleo und deS HeereS. ein anerkanntes System des Betruges und der widerrechtlichen Bereicherung varsielltc. Der Wendepunkt dieser Wlrthschaft deS Staates trat im Krlinkricge ein, welcher die Krankbctt in ihrer riesenhaften Ausdehnung nnd Ihren verderblichen Wirkungen zu spat und zum aUgemcincn Entsetzen klargelcgl hatte. Owsännikow gehört »och lener alten Lieierantenbande an. Seit dem Jahre >847 hat er mit Kornllcierungcn sür die Negierung und nament lich die Armee sein Vermögen VIS zu einer Höhr von mindestens 7 Millionen Thalern zu vergröbern gewußt. Im Jahre 1864 dereitS wegen verdächtiger Erscheinungen b:i seinen Lieferungen deS Recht», solche Vertrage mit der Krone abuischließen, beraubt, gelang eö ihm 1867 dennoch wieder, zu diesen Geschäften zngr kaffen zu werden. In Petersburg war aus Initiative des Staats eine Mühle erbaut worden, in rer unter Aussicht der Jnlendan- turverwaltung der Armee kaS Getreide der Lieferanten zu Mebl vermahlen ward, um dann an die Intendantur abgelieiert zu werden. Dalurck) war der Lieferung verdorbenen, billig von den Lieferanten in der Prcvinz angekausten und aui allerlei Wegen als gutes Mehl bei der Intendantur elngepaschtcn MchIcS eine aewffso Schranke gesetzt worden. Seit dem Mai 1872 halte Owsännikow diese Mühle in seine Hände bekommen unv war bis zum Beginn dieses Jabrcö Pächter derselben. Der eigentliche Eigenthümer, Kvkoreff, gcricth in Streit mit dem Pächter, musste aber die Mühte versteigern und endlich gelangte sic nach allerlei Zwischenfällen wieder in den Besitz Kokorcst ö. Owsännikow fürchtete die Eoncurrcnz Kokoresf'ü nach Ablauf der Pachlzeit im Jahre 1876, hoffte auch, da die Herstellung dcö Mchlcü in der Mühle weit thcurcr war. als rer Ankauf desselben in der Pro vinz. ri» gutes Geschäft zu machen, wenn die Mühle einige Jahre nicht arbeiten könnte, und — in der Nacht vom ist. zum 14. Februar b.J. brannte die Mühle ab. Ihr Ausbau hatte andert halb Millionen gekostet unv sie war >ür 7',0,<x!<> Anbei ver sichert. — Alö der Verdacht entstand, tastBrandstiitlnig vorliegc, warb Owsännikow lnhaftlrt und trotz eines Eautionsangebotcs von drei Millionen nicht irelgelajsco. Heute ist der. Mäbrl..c Greis, Haupt einer Familie von 60 Köpfen, siebenfache oder, wie Andere sagen, zwölffache Millionär verurtheilt „zum Ver lust aller Slandcvrcchtc und zur Ansiedelung (Internirung) in den entfernteren Gegenden Sibiriens" — wie taö Slraigesetzbuch sich auSdrückt. Einer der Mitschuldigen Ist mit neun, der andere mlt acht Jahren Zwangsarbeit in einer Festung davongekomincn. Die Geschworenen haben ln Rußland tatsächlich eine Unbc- schränkthcit in ihren Verdicken wie kaum anderswo. ES koinmt nicht selten vor. daß Diebe, welche überführt wurden, eine Uhr oder dergleichen gestohlen zu haben, welche sogar vor den Ge schworenen selbst daö Verbrechen soeben elngestandcn, dennoch von letzteren mit vein Spruche überrascht werden: „Nichtschuldig dcö Verbrechens." Unv dann ist der Grund die Noch deS Diebes, der Leichtsinn oder dergleichen. Andererseits gicbt es gewisse Ver brechen. welche durchgängig von den Geschworenen mit besonderem Haß verfolgt werden. Dazu gehören diejenigen, welche in irgend einer Weise grmciiigefährilch oder das Vertrauen verletzend sind, wie Unterschlagung buräi geichäikliche Vertrciuenöpcrsoncn, scrncr Plerdedkbstahl, endlich Brandstiftung. In riesen Fällen kennt der russische Geschworene feine Gn ide. Und die Strenge des Gerichtes gegenüber Owsännikow findet um so mehr allgemeine Billigung, alö hier einer lener Vamppre a»S alter Zeit, der seine Relchthümer auS der Gesundheit von Tausenden armer Soldaten gezogen, jenes verbrecherische System im Großen zum ersten Male vec neuen Zeit und dem össcntlichen Gericht zur Aburteilung überliefert hat. Amerika. Rew-Bork. Der Mlllionenräuder Tweed stand unter verschiedenen Erlminalklagcn, wegen Betrug. Fälsch ungen u. s. w. Für,'ein Erscheinen vor den Schranken dcö Ge richtes tu diesen Eriminalklagcn war er unter unbedeutende Bürg- schaftSstlinmcn gestellt, außerdem war er gerichtlich zur Leistung einer Bürgschalt von :i Millionen, sowie einer wetteren Million verurtheilt zur Sicherung seines Erscheinens i» der Sechs- millionenklage. Nachdem die Anwälte TweedS ein Gesuch um Herabsetzung der BürgschattSsumme gestellt, damit aber in allen Instanzen abgewiesen worden waren, sollte vorgestern die erste Verhandlung in de» Eivilprozeffen begingen. Twcev war in zwischen, In Ermangelung der Bürgschaftsleistung, in den Hände» deS ShcrtiS, der ihn im Ludlow-Street-Stadtgefängntß ln Halt dielt. Trotz deS großen Interesses, taö die klägertsche Stabt an der Sicherung der Person TweedS hatte, beginnen der HllfSsherlf Dunhain und der Ausscher des Gefängnisses den Frevel, den Ge fangenen fast täglich spazieren zu fahren, mit ihm in öffentlichen Gasthöfen zu dlnirrn, und ihn in seine Prtvatwohnung zu be gleiten. TwcevS Gemngenichaft war also nur die kläglichste Farce und das Verschwinden TweedS war unter einem solchen Systeme deS HernmbummclnS nur eine Zeltfrage. Am jüngsten Samstag nun, alö die Vollstrecker deS Gesetzes wieder ihre üb liche Ercursion mit dem Sträflinge machten, verschwand derselbe plötzlich, angeblich in seinem eigenen Hause, in daö die Beamten ihn begleitet hatten. Seine Spur ist seitdem verloren gegangen, trotzdem die Polizei Alles au,bietet, dieselbe zu finden. Uebcr den Weg. den der Grsangenc bei seiner Flucht cingcschlagen baden mag, bestehen die abcntheuerlichsten Vermutungen. Die von den Ebels der Polizei i» EourS gesetzte Theorie geht dahin, Tweed habe seinen Weg nach dein Fluß cingelchlagen, sei dort von einer für diesen Zweck bereit liegende» Dampier an die See gebracht worden und habe seine „Reise ins Blaue" auf einem von seiner Familie kürzlich käuflich erstandenen englischen Clipperschiffe ,,Lord Clarendon" aus Nlmmerwlederscben angetrete». Abgesehen von dem enormen Gelbschaden, welcher der Stadt auS der Flucht TweedS erwächst, ist die lüterliche Wlrthschaft deS Sherits und GelängnißausseberS eine Schmach unseres öffentlichen Lebens und kein Bürger der Vereinigten Staaten kann däran ohne Er« rötben denken. LocaleS nnd Sächsische». - Dein Gießermeister Adolf Friedrich Schmieder und dem Fabritschlosser Johann Hauenstein in der Lausitzer Maschinen fabrik in Bautzen ist die silberne Medaille „Für Treue in der Arbeit," dem Kutscher Andreas N e n tss ch in dem Rentsch'schen Gute in Auritz aber die große silberne Medaille „Für langjährige, treue Dienste" verlieben worden — Schon auf früheren Landtagen kam die Eigenthümlichkeit des sächsischen Staatsbudgets zur Sprache, daß die öffentlichen Bil- dungsanstalten des Landes unter verschiedene Ressorts zerstreut sind. Statt daß all» Untrrrichtsanstalten unter dem einen UnterrichtS- mtnister stehen, ist in Sachsen jeder Minister, mit Ausnahme derer deS Arußrren und der Justiz, rin Stückchen Unterrichtsminister noch nebenbei. Der eigentliche Nefsortchcf hat unter sich die Univer sität, di« Gymnasien, Realschulen, Seminarien, die Volks- und zum Theil die Fortbildungsschulen. Der Minister de« Inneren gebietet über da» Polytechnikum, zum Theil die Fortbildungsschulen und eine große Anzahl Fachschulen (Werkmeister-, Zeichnen-, Klöppel-, Flecht-, Sonntags-, Schiffer- und andere Schulen), di» man unter dem Sammelbegriff „Industrieschulen" vereinigen kann. Unter dem Minister der Finanzen wiederum stehen die Akademieen für Forst- und Bergwesen in Tharandt und Frriberg. Zum Kriegsministerium enolich gehört das Eadettenhaus, die Anstalt zu Struppen, die Unteroffiziersschule zu Marienbcrg und endlich die Garnisonschule zu Dresden. Der Direktor der letzteren ist ein Hauptmann der Armee ; die Lehrer sind gewöhnliche Elementarvolksschullehrer; die darin unterrichteten Kinder stammen zwar von Soldatenfamilien, aber brauchen keineswegs sich der militairischen Laufbahn zu wid men. Kann man sich ein« größere Buntscheckigkeit denken? Von einem System ist keine Rede, die zufällige geschichtliche Entwickelung der Cuitur in Sachsen hat einzelne Bildungsanstalten dem einen, andere dem anderen Ministerium zugeführt. So gehören die Blinden und Blindenschulen unter'» „Innere", die Taubstummen aber unter den „Cultus", eben so die Blödsinnigen. Ein solcher Wirrwarr ist aber heutzutage nicht mehr ohne erhebliche Rachthüle aufrecht zu erhalten. Wir wollen nicht auf Oesterreich und Baiern excmplisiciren, wo Alles, waS Unterricht heißt, auch unter dem Ressortminislerium steht. In Preußen liegt die Sache nur insofern etwas anders, als unter dem Handelsministerium die polytechnische und verwandte Anstalten stehen. Es bedarf keines großen Nachwei ses, daß die Ueberweisung des gesammten Unterrichts an den Ressortminister außerordentliche Vortheile bietet. Er allein übersieht «x protvi-so und von einem Standpunkte aus sein ganzes schö nes Gebiet; er kann mit Erfolg die passendsten Lehrkräfte an die verschiedenen Hochschulen hin berufen und vertheilen. Er würde z. B., w«nn «in« Professur der Chemie oder Physik an der Universi tät, dem Polytechnikum, der Berg- oder Forstakademie frei wird, dahin geeignete Kräfte leiten können, ohne seinen College« Concuv renz zu machen. Jetzt kennt der Unrerrichtsminister z. B. einen Lehrer an einer Realschule, der Naturwissenschaften ausgezeichnet vorträgt, aber keine Disciplin halten kann. Präsentirt er diesen Mann dem Minister deS Inneren oder der Finanzen etwa als Assistenten für ein Laboratorium des Polytechnikums oder der Hoch schulen in Tharandt und Freiberg (was eine sehr zweckmäßige Ver wendung seiner Kräfte wäre), so denken die darum ersuchten Minister sicher: cs soll ihnen ein halber Invalid zugcschanzt werden. Augenblicklich sind die unendlichsten Schreibereien zwischen den Ministerien des Cultus und des Inneren über die Fortbildungs schulen, die unter beiden stehen. Alles dies hörte auf, das tolle Schreibwerk würde aufs Durchgreifendste reducirt. Wir erkennen freudig an, daß namentlich die Hochschulen für Berg- und Forst wesen und das Polytechnikum sich unter der Fürsorge der jetzigen Herren Minister sehr wohl befunden haben, das; sie, Dank der persön lichen Liebe dieser Minister für die exacten Wissenschaften, zu hoher Blüthe gediehen sind — aber das soll uns nicht hindern, die Nach theile der jetzigen Zersplitterung des Unterrichtswesens zu betonen und auf ihre Abstellung zu dringen. Im Landtage hat seiner Zeit die Regierung den Gedanken einer Vereinigung der Unterrichts- anstaltcn unter eine Spitze principiell nicht verworfen. Erinnern wir uns recht, so führte sie den Umstand dagegen an, daß das Cul- tusministerium nur aus Juristen und Theologen bestehe. Das ist zum Glück jetzt anders. Alle Kirchensachen sind seit Einsetzung des evangelischen LandesconsistoriumS der unmittelbaren Bearbei tung durch den Eultusminister entrückt worden. Es giebt im Unter richtsministerium keinen Theologen mehr, wohl aber war der Chef ein ausgezeichneter Lehrer des Staatsrechtes; De.Gilbert, vr.Schlü- milch, Ur. Bornemann und Kockel waren alle praktische Lehrer. Wohl aber entspräche es der rationellen Staatswirthschaft besser, wenn man die Finanzverwaltung der Stiftungen und dergleichen deni Unterrichtsministerium abnähme und dahin verwiese, wohin sie ihre Natur weist: unter die Fürsorge des Finanzministers. Mögen di« Landtagüverhandlungen in beiden Richtungen billige Wünsche erfüllen Helsen! — Wie wir bereits in unserem gestrigen Blatte in allerEile noch anzudeuten Gelegenheit hatten, haben wir vom 24. Deeember von Abends 6 Uhr an plötzlich vollständigen Eisgang auf unserer Elbe und bis gestern ein Steigen der Fluthen um 4 Ellen erhalten. In Folge dessen hat der Fluß bereits in unserer nächsten Nähe, namentlich an dem Rödcr'schen Etablissement am Blockhaus, da die Umzäunung, in deren überschwemmtem Innern alles mögliche Geräth umhertrcibt und die darin liegenden Kohlenvorrüthe über schwemmt sind, nicht rechtzeitig entfernt werden konnte, bedeutenden Schaden verursacht, und wird anderwärts verauSsichtlich noch manches Unheil angcrichtet haben. Es ist nun aber geradezu unbegreiflich, wie eine solche Ueberraschung Überhaupt eintreten konnte, wie wir nicht schon vorgestern Nachmittag durch Depeschen aus den oberen Elbgegenden, auS Böhmen, über den Stand der Gewässer unter richtet wurden. Es tritt hier abermals die Unzuverlässigkeit,Schwer fälligkeit und Indolenz der k. k. österreichischen Behörden, so recht evident zu Tag», welche sich in ihrem bekannten „Nur immer lang sam voran" nicht aus dem Hanfe und gemüssigt finden konnten, ihre sächsischen Grenznachbarn, welche ihnen doch so manche Opfer ge bracht haben, vor der drohenden Gefahr zu warnen, da das treibende Eis auS der Moldau kommt und sie das fortwährende Steigen de« Raffers beobachten mußten. Es wäre sonach auch ungerecht, wollte man unseren Wasserbaubehörden irgend einen Vorwurf damit machen, daß sie die Anwohnerschaft der Elbe nicht rechtzeitig gewarnt haben, da die österreichischen Behörden vertragsgemäß verbunden waren, ihnen behusige Äittheilungen auf telegraphischem Wege zukommen zu lasten. Doch wäre es recht wünschenSwerth gewesen, hätte man vorgestern Abend gerade in der Zeit des rapidesten SteigenS des Wasser« am Brückenpegel wenigstens eine Laterne angebracht gehabt, um Beobachtungen anstellen zu können. Hoffentlich aber wird sich unsere Negierung entschließen, den k. k. Behörden den Standpunkt bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in energischer Weise klar zu machen. — Es ist eine der brennendsten Fragen in ganz Deutschland, was bringt nur eigentlich ganz genau dasCivilehe-Gesetz und diese Frage wird ebenso lebhaft von der weiblichen, wie von der männlichen Bevölkerung ventilirt, denn an diesem Gesetze haben ja auch die Mädchen und Frauen ein ganz natürliches Interesse. Geben wir denn in Kürze ein Bild, wie es nach dem 1. Januar 1876 bei Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen gehalten wird. Wäh rend früher die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Todes fälle durch Geistliche und Kirchenbuchführer gegen Kosten und Stempelgebühren erfolgte, wird dieselbe nun durch die welt lichen Standesbeamten mittelst Eintragung in die 3 Register (Ge- burts-, Heiraths-und Sterberegister) ohne Kosten und Stempel gebühren bewirkt; jede Eintragung hat der betreffende Beamte aber dem Erschienenen vorzulesen und von demselben unterschreiben zu lassen und-jeder, als mit dem Register gleichlautend bestätigte AuS zug, der mit Unterschrift und Dienstsiegel deS Standesbeamten ver-, sehen ist, hat vor allen Behörden volle Beweiskraft. Die« Standesrogister sollen aber leine Geheimbücher sein, vielmehr müssen sie gegen Zahlung von 50 Pf. Jedermann vorgelegt werden und selbstverständlich sind zu jeder Zeit auf Verlangen der Bctheiligten beglaubigte Auszüge herzustellen, die eben nicht mehr kosten; nur, falls mehrere Jahrgänge vorgelegt werden, kann die Gebühr bis auf 1 Mark 50 Pf. erhöht werden. Unvermögende, Behörden, Geistliche und sonstige Neligionsdiencr zahlen für Auszüge nichts ; Verlobte erhalten die Aufgebotsbescheinigung kostenfrei. Für Abschriften zurück erbetener Zeugnisse dagegen wird eine Copialgebühr von 50 Pf. gefordert. Die Geburten wie Sterbefälle sind nur auf dem Standesamte und zwar nur mündlich zu bewirken, bei Geburten innerhalb einer Woche, bei Sterbefällen inner halb des nächstfolgenden Wochentages. Bei todtgeborenen oder in der Geburt gestorbenen Kindern muß die Anzeige hingegen spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Versäumniß der Anzeigen über die genannten Zeiträume hinaus zieht Weiterungen nach sich und Diejenigen, diezurAnzeige verpflichtet waren (das sind bei Gebur ten entweder der eheliche Vater, oder die Hebamme, oder der etwa her- zugczogene Arzt oder wer sonst bei der Niederkunft zugegen gewesen, und bei Sterbefällen das Familienhaupt, oder wenn ein solches nicht vorhanden, oder an der Anzeige behindert ist, Derjenige, in oessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall erfolgt), werden im Unterlassungsfalls mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft! — Was nun den Hauptpunkt des neum Gesetzes, die Eheschließung betrifft, für deren nunmehrige Mo dalität der umschreibende Ausdruck Civilehe im Volksmunde längst gebräuchlich ist, so verhält sich's damit wie folgt. Zunächst sei er wähnt, daß durch dasselbe eine Reihe von Bestimmungen unseres bürgerlichen Gesetzbuches vom 2. Januar 1863 aufgehoben werden. Weggefallen ist z. B. das Verbot der Ehe zwischen Geschwister kindern, Oheim und Nichte, Tante und Neffe, Großoheim und Groß nichte, Großtante und Großneffe, zwischen einem geschiedenen Ehe gatten und Geschwistern des andern geschiedenen Ehegatten und das Verbot der Wiederverheirathung des Wittwers vor Ablauf des Trauerjahres. Dagegen bleibt die Ehe verboten zwischen Verwand ten in auf- und absteigender Linie, voll- und halbbürtigen Geschwi stern, Stiefmüttern und Kindern, Schwiegereltern und Kindern — auch wenn die Ehe, worauf das Stief- oder Schwägerverhältniß be ruht, nicht mehr besteht — zwischen Personen, deren eine die andere adoptirt hat und zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinen Mitschuldigen, und Frauen vor Ablauf des 10. Monats nach Beendigung der früheren Ehe. Bettachten wir nunmehr die Be dingungen unter denen die Schließung der Civilehe zulässig ist und gehen wir dann auf den einfachen Copulationsact selbst ein. Zur Eheschließung mündig ist der Bräutigam nach vollendeten; 20. — bisher nach vollendetem 21. Jahre — die Braut nach vollendetem 16. Lebensjahre; außerdem aber bedürfen Söhne bis zum vollendeten 25., Töchter bis zum 24. Lebensjahre nur noch der Einwilligung des Vaters, nach dessen Tode derjenigen der Mutter, und sind sie elternlos und minderjährig, der des Vormundes; das bisher in Kraft gewesene Consensrecht der Großeltern ist ganz weggefallen. — Minderjährig ist beiderlei Geschlechts wer noch nickst das 21. Jahr erreicht hat. — Mit dem erlangten 25. bez. 24. Jahre bedürfen die Brautleute zur Eingehung der Ehe keine elterliche Erlaubniß mehr! Wenden wir uns nun zu dem Acte selbst, durch welchen vom I.Jan. 1876 an eine Ehe in Deutschland allein rechtsgültig wird, zu dem vor dem Standesbeamten. Daß derjenige Standesbeamte zu ständig ist, in dessen Bezirk einer oder der andere der Verlobten leben, ist selbsttedend; wohnt aber z. B. der eine Verlobte hier in Dresden im 3. Standesamtsbezirk, der andere aber im 1. oder 2., so steht ihnen die Wahl völlig frei zwischen den beiden Aemtern der concu- rirendm Bezirke, auch kann auf schriftliche Ermächtigung des zu ständigen Standesbeamten die Eheschließung vor dem Standesbe amten eine« dritten Ortes erfolgen. Zunächst sind dem Standes beamten die betr. Legitimationspapiere, Geburts-, Heimaths-, Tauf- u. s. w. Urkunden und soweit noch ein Eheconsens Dritter nöthig ist, diese einzuhändigen, worauf da« Aufgebot erfolgt, welch«» durch Anschlag einer Bekanntmachung am Rathhause der Gemeinde od«r Gemeinden, wo die Verlobten wohnen, bez. sich gewöhnlich auf halten, bewirkt wird und zwei Rocken kann onsbänot R-rdrn
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