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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.05.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-05-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191705242
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170524
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170524
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-05
- Tag1917-05-24
- Monat1917-05
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.05.1917
- Autor
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Riesaer H Tageblatt «r» 1L8 Donnerstag, 24. Mai 1917, abends 7« Jahr« V Pfg.. Ma. ftä» Snt» 20 80 «» Pt» ver ¬ ein. UN« 80 58 53 28 rau >or» !am mit rnen Y4 «,na «atz »en iS t.Ä 4 no- t« or« »«- un* ittN ucch »u- «er uic» Vv ade ege kn ge» am mit >au» Sie !Uch aui, ute. enn lei» che» 34 ten. »fen oar, »he neu tStt > qm i>p» nutz Lev Ich 15 27 rbS- ffw. nd« In »ur «m der , ist ' ld«S >en- >ten aft- ent- estr- im 73 Pfg. 51 „ 48 „ 22 , Bekanntmachung. ?luf Grund von 8 8 der»Gasbezngsordnung der Stadt Riesa vom 24. Mai 1912 und in Abiifiderung des in 8 V der Bedingungen für die Abgabe von Gas durch Auto maten vom 1. Jaimar 1911 festgesetzten Preises wird folgendes bekanntgemacht: Mit Wirkung vom 1. Juli 1VL7 ab wird bis auf weiteres der Bezugspreis für Leuchtgas aller Art (auch für das zur Beleuchtung der Hausfluren und Treppen verwen dete GaS). für Koch- und Heizgas sowie für das zu Kraft- und gewerblichen Zwecken ver wendete Gas auf LI Pfg. für den Kubikmeter — Einheitspreis — bei Wegfall aller bisher zuaeftandenen Rabatte, und der Bezugspreis für Automatengas auf LS Pfg. für den Kubikmeter unter Wegfall der bisher berechneten Leuchtfiammengebühren festgesetzt. Schlrchscheine. Nach der Bundesratsverordnung vom 3. April 1917 8 10 bedarf es bei jeder Der- äußerung der dort bestimmten Arten von Gemüse, Obst und Südfrüchten für Erzeuger, Großhändler, Zwischenhändler, Kleinhändler und Sammel stellenleiter eines Schluß- scheincs. Eines Schlußscheines bedarf es lediglich nicht in folgenden Fällen: 1) bei der Verankerung oder Uebergabc an einen Sammelstcllenlciter, wenn durch Vermittelung der Sammelstellcn Gemüse und Obst weitcrvertriebcn wird (wohl aber be darf es eines Schlutzscheines bei der Weiterveräutzerung dnrch den Sammelstellenleiter); 2) für Ware, die ein Händler im Umherziehen, auch innerhalb des eigenen Wohn ortes, von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankaust. Die Schlußfcheine werden in Formularheften ausgegeben. Ter Preis beträgt 2 Mark für das Stück. Alle Erzeuger, Händler und Sammelstellenleiter haben die Aushändigung eines Heftes bis spätestens Montag, den S8. Mai 1V17 bei der Gemeindebehörde zu beantragen, die die Anträge sammelt und weitergibt. Großenhain, am 23. Mai 1917. 7 vk'ilo.Die Königliche Amtshauptmannschaft. Da» Riesa» Tageblatt erscheint jede« Tag avendS '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für di« Nummer des Ausgabetages sind bis 1(> Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtsprelS 15 Pf.; zeikaubcnder und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung«- und BermittelungSacbiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingczogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Hm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Besorderungseinrichtungcn — hat der Bcziehex keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung deS Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer«-Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gotthestratze 59. Verantwortlich für Redaktion; Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Lebrnsmittelverteiluiig betr. Der Kommunalverband hat nach Gehör des Bezirksausschusses beschlossen, für die Verteilung der Lebensmittel, die bisher anf die grüne Lebensmittelkarte abgegeben worden sind, das sogen. Bestellt« artens hstem einzusübren und hierzu unter Aufheblmg der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 19. Oktober 1916, Lebensmittelverteilung betr., folgende Vorschriften zu erlassen. 1. Anstelle der bisherigen grünen Lebensmittelkarte wird eine zunächst ebenfalls in grüner Farbe ausgeführte Lebensmittelkarte 1 ausgegeben. Die Karte lautet auf den Namen und enthält Bezugsabschnitte und Quittungen, die der Reihe nach mit Zahlen versehen sind. Je ein Bezugsabschnitt und eine Quittung trägt die gleiche Nummer. Die Karte, sowie ihre Bezugsabschnitte und Quittungen sind nicht übertragbar. Die Ausgabe der Karte erfolgt nach Aufdruck des Gemeinde stempels an der hierfür vorgesehenen Stelle durch die Gemeindebehörden zugleich mit kür die selbständigen Gutsbezirke. Ort und Zeit der Kartenausga'oe wird von den Gemeinde behörden bestimmt. 2. Für jede Person wird eine Karte ausgegeben. Im Falle des Verlustes der Karte« wird Ersatz nicht gewährt. Für Kranke können auf ärztliches Zeugnis mehr Karten vom Kommunalverband gewährt werden. Die Inhaber von gewerblichen Betrieben, in denen Lebensmittel verbraucht werden (Gast- und Speisewirtschaften) erhalten auf ihren Antrag zum Erwerbe von Lebensmitteln für ihren Gewerbebetrieb die dem Umfange des Betriebs bez. nachweislichen Verbrauchs entsprechende und vom Kommunalverband festzusetzcnde Anzahl von Bezugskarten oder entsprechende Bezugsscheine nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeindebehörde zu stellen. In ihm ist die Zahl der ständigen und nichtständigen Tischgäste mit auzuaeben. Die Angaben sind von der zuständigen Gemeindebehörde zu bescheinigen, worauf von dieser dec Antrag an die KvnigUche Amtshanptmannschaft weiterzuqeben ist. Der Bedarf der Lazarette, Genesungsheime und Krankenanstalten wird unter Zu grundelegung des für die.allgemeine Versorgung bestimmten Satzes nach der Kopfzahl der Insassen bemessen. Anträge sind ebenfalls an die Königliche Amtshauptmannschaft zu richten. Soweih Hie .Zuteilung gemäß Absatz 2—5 dieser Nummer für Kranke, gewerbliche Betriebe, Lazarette, Genesungsheime und Krankenanstalten bereits auf Grund der Be kanntmachung vom 19- Oktober 1916 geregelt ist, bewendet es hierbei. Anstelle der bis herigen grünen Karten ist die neue Karte in der festgestellten und genehmigten Zahl zü- zuteilen. 3. Der Kommunalverband bestimmt, welche Lebensmittel und andere Gegen stände des notwendigen LebenSbedarfs und welche Mengen davon auf Grund der Lebensmittelkarte l bez. auf die einzelnen Abschnitte derselben abgegeben und entnommen werden dürfen. Es ergehen hierüber in jedem einzelnen Falle besondere Bekanntmachungen in den Amtsblättern. 4. Nach jeder Bekanntmachung, mit welcher die Entnahme einer Ware auf eine be stimmte Zahl der Karte angeordnet wird, haben die Inhaber der Karten die letzteren irgend einem Kleinhändler, der seither mit der Lebensmittelverteilung betraut gewesen ist und bei dem sie die Ware, die jeweilig zur Verteilung gelangt, beziehen wollen, vorzulegen. Dabei ist den Bezugsberechtigte« bei jeder einzelnen Warenverteilung freigestellt, bei welchem Händler sie die betr. Waren beziehen wollen. Es hat demnach jeder Karten inhaber bei jedem Aufruf eines Bezugsabschnittes die freie Wahl unter den zugelassenen Kleinhändlern. In ländlichen Gemeinden, in denen kein Kleinhändler am Orte ist, hat die Vorlegung der Karten zum Zwecke des Warenbezugs bei der Gemeindebehörde zu er folgen. 5. Der Kleinhändler bez., soweit ein solcher nicht am Orte, die Gemeindebehörde, hat den jeweilig aufgerusenen Bezugsabfchnitt innerhalb der festgesetzten Frist bei Vorlage der Karte abzntrenne« und dem Inhaber der Karte die mit der gleichlautenden Nummer versehene Quittung auszuhändigen. Einzelne abgetrennte, nicht mit der Lebensmittelkarte zusammenhängende Bezugsabschnitte hat er zurückzuweisen. Die Quit tungen hat der Kleinhändler bez. die Gemeindebehörde handschriftlich mit Tintenstift oder mit Stempelabdruck, aber stets einheitlich zu kennzeichnen. Die abgetrenutrn Bezugsabschnitte sind innerhalb der jeweilig bestimmten Frist ») in Großenhain von den Kleinhändlern, soweit sie dem Einkaufsoerein der Colonialwaren händler angehören, an den Vorsitzenden dieses Vereins, Herrn Hermann Nau mann m Großenhain, Meißnerstraße, von den Kleinhändlern, soweit sie dem Einkaufsverein dagegen nicht angehören, an Herrn Kaufmann Hermann Globig in Großenhain, Hauptmarkt, t.) in Riesa - von allen Kleinhändlern an den Ausschuß zur Warenverteilung z. S. des Vor- " sitzenden, Herrn Bernhard Müller i. Fa. Ferdinand Müller in Riesa, e) in Radeburg von allen Kleinhändlern an Herrn Kaufmann H. G. Böhmig in Radeburg, ü) in Gröba von allen Kleinhändlern an Herrn Kaufmann Theodor Zimmer in Gröba, e) von allen Kleinhändlern in den übrigen ländlichen Gemeinden an diejenige Unterverteilungsstelle, von der sie bisher ihre Waren bezogen haben, > einzusenden. Die Einsendung hat in einem verschlossenen Briefumschlag, auf dem Name und Wohnort des Kleihändlers, sowie die Anzahl dec eingesandten Bezugsabschnitte ver merkt ist, zu erfolgen. Durch Herr» Kaufmann Naumann in Großenhain, Herrn Kaufmann Globig in Großenhain, Herrn Kaufmann Bernhard Müller in Riesa, Herrn Kaufmann G. H. Böhmig in Radeburg und Herrn Kaufmann Theodor Zimmer in Gröba, sowie durch die Unter- verteiluugsstellen iu den ländlichen Gemeinden find die Bezugsabschnitte alsbald unmittel bar an den mit der Verteilung der Lebensmittel im Bezirke beauftragten Herrn Kauf mann Ernst Bilke in Riesa gesammelt einzusenden. Der Consumverein zum Baum in Großenhain und der Consumverein für Großen hain und Umg. in Großenhain haben die Einsendung unmittelbar an Herrn Kaufmann Ernst Bilke In Riesa zu bewirken. Nach Maßgabe der abgelieferten Bezugsabschnitte erfolgt die Zuteilung der Waren dnrch die Verteilungsstelle des Kommunalverbands an die Unterverteilungs- strlle «nd dnrch diese an den Kleinhändler. Letzterer ist zur Abgabe der Waren nur gegen Aushändigung der Quittungen verpflichtet. Die Quittungen sind zu sammeln und zu verwahren bez. nach Anweisung an di« hierfür bestimmte Stelle cinzureichen. 6. Der Kommunalverband behält sich vor, diejenigen Karteninhaber, die sich bereits im Besitz« einer von ihm zu bestimmenden Mindestmenge der jeweilig zur Verteilung kommenden Ware befinde», von dem Bezug dieser Waren auszufchließen. Er kann an- ordnen, daß zur Durchführung dieser Vorschriften die Entgegennahme der Bezugsabschnitte Arrzrigr» (Llbeblatt ma> AsMer) -SV:,. Amtsblatt für die Kvnigl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat -er Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Groß- und Kleinhandelspreise für Gemüse. Der Kommunalverband hat nach Festsetzung von Erzeugerhöchstpreisen fiir Spargel, Rhabarber und Spinat durch die Vreiskominission der Kreisstelle für Gemüse und Obst bei der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden Groß- und Kleinhandelspreise festgesetzt. Die Preise sind danach für das Pfund folgende: Erzeugerhöchstpr. Großhandelshöchstpr. Kleinhandelshöchstpr. 1. Spargel sortiert l. Sorte 70 „ II. und HI. Sorte 48 unsortiert 45 Suppenspargel . 20 2. Rhabarber bis 1. Juni 12 3. Spinat 25 „ » Neben den anaesetzten Großhandelspreisen dürfen die Kosten der Bahn- und Schiffs fracht besonders in Ansatz gebracht werden; nicht aber für Fuhrwerkskosten. Großenhain, am 23. Mai 1917. I294ai?u-1.Die Königliche Amtshauptmannschaft. durch den Kleinhändler von der Vollziehung einer von ihm festzusetzenden Erklärung des Beziehers ahyänig gemacht wird. 7. Bei Verzug innerhalb des Kommunalverbands GroßenhainLind die Warenbezugs karten auch in dem neuen Wohnorte nach anderweiter Abstempelung durch die dortige Gemeindebehörde gültig. Fällt eine bezugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug nach einem Orte außerhalb des Kommnnalverbauds fort, so ist dies unter Rückgabe der Karte mit den zur betr. Zeit noch zugehörigen Abschnitten spätestens innerhalb L Tagen den Gemeindebehörden bez. Ausgabestellen zu melden. Meldcpflichtig ist der Haushaltungs vorstand oder fein Stellvertreter. Von Orten außerhalb des Kommunalverbands zuziehende Personen erhalten Waren bezugstarten nur gegen Ablieferung der von ihrem bisherigen Wohnorte bezogenen Waren bezugs- oder sonstigen Lebensmittelkarten oder gegen Vorlegung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde des bisherigen Wohnorts darüber, daß sie ans der NahrungSmittelver- soraung daselbst ausgeschieden sind. Vorübergehend aufhältliche Personen haben Anspruch auf Warenbezugskarten nur, wenn ihr Aufenthalt länger als 14 Tage dauert. Sie haben bei ihrem Wegzug die Karts zurückzugebcn. 8. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 9. Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Großenhain, am 19. Mai 1917. 1436bl?IIä. Lev Kommnnalverband. , Bei dem sich in der wärmeren Jahreszeit steigernden Bedürfnis zum Baden im Freien werden die Herren Gemeindevorstände und Gutsoorsteher, insbesondere auch in Rücksicht auf den Nutzen des Badens für die Gesundheit, zumal, wenn cs mit Schwinun- übungen verbunden ist, veranlaßt, diesem Bedürfnisse möglichst Rechnung zu tragen und — zur Verhütung von Unglücksfällen, sowie aus sittenpolizcilichen Rücksichten — geeignete Badeplätze in Flüssen oder Teichen ausfindig zu machen und abzustecken, auch durch orts übliche Bekanntmachung und polizeiliche Aufsicht dahin zu wirken, daß das Baden auf die abgesteckten und gekennzeichneten Plätze — aus Sirberheits- und polizeilichen Gründen, so wie inr Interesse des Schutzes der übrigen cln den Ufern anliegenden Grundstücke be schränkt bleibt^ Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft- ist gertr bereit, bei Anlegung von Bade plätzen sachverständigen Rat und ev. finanzielle Unterstützung zu vermitteln. Bezüglich des Badens in der Elbe gelten die Vorschriften des Königlichen Elb- stromamtes. Großenhain, am 21. Mai 1917. 1704 »L. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Um einen möglichst reichen Ertrag der diesjährigen Ernte herbeizuführcn, ist vor allem auch die Beseitigung des Unkrautes unerläßlich. Da die Wahrnehmung zu machen gewesen ist, daß in dieser Richtung nicht allent halben das unbedingt Nötige vorgekehrt wird, bez. sich bei der beabsichtigten Durchführung Anstände ergeben haben, weist die Königliche Amtshauptmannschaft auch ihrerseits darauf bin, daß die älteren Schüler und Schülerinnen der Volksschulen mit Zustimmung ihrer Eltern auf Antrag der Landwirte und Gärtner vom Schulunterricht soweit nötici, für die Dauer der Dringlichkeit ihrer Heranziehung zur Arbeit beim Anbau von Gemüse, Kar toffeln und dergl., bei der Heu-, Getreide- und Kartoffelernte, bei der Hackarbeit und auch bei der Vertilgung des Unkrautes von den Schulleitern zu beurlauben sind. Die einschlagende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffent lichen Unterrichts ist von der Königlichen Bezirksschulinspektion den Schulvorständen des Bezirks zur Nachachtung und Verständigung der Schulleiter zugefcrtigt worden und kann von ersteren noch weitere Kenntnis von dem Angeordneten erlangt werden. Großenhain, am 24. Mai 1917. 1617 k.Königliche Amtshauptmannschaft.
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