- n (6134^35) Schubert. (5797^99) Voller. (8,24) E Auf Antrag der. Erbensollt» "HtchrattmAimÄtm^^e^^en^eEii»^^ Utz, n»" -7,n> i, »n.> n^r I ",t>< ',nn-— Das Königliche Geri^tsamt daselbst. In JnterimSverwaltung: e» fich auf seine Macht stützt. — Und Oesterreich? Oesterreich UW Preußens Willen in der Hauptsache gewähren. Während man M - einem Menschenalter in Deutschland daran gewöhnt «ar, Oesterwsch »md Preußen in bald mehr bald weniger gefpanntön Verhältnissen, in Msn gegenseitigen Eifersüchteleien: p» «blicken; «ährmdstch früh« Oesterreich und Preußen niematt einigen konnten, wenn ' «» dem großen Ganz«» «tue» wahrhast zu einigende« DeMhf land« galt: gehen seit Jahr und Hag Oesterreich und Preufseü freustch Hand in Hand, läßt' fich Oesterreich sogar non PreLßen MMMWUD^ MMD;Z für di? OettttMttmer Gtünhatn, Johannge»rg«stadt, ^warteübeW M GtadttSlhe «ue, Mterlein, MM», HmE J-hanngeorgeAftadt, Wßnch, Nttchüttet, Wbrrg, Äildmfel- und Zwönitz. ! »d ä jü ^n'ämni legtlch MN üu« M-I» vl«Mßi,rN» Die nächst« Zukunft wird wohl Aufklärung bringen! Da» deutsche Volk sah in dies«« Tage« mit gespannten Blicken dem Vorgehen Preußen« gegen Hachsen und Hannover zu. Und weshalb 1 Weil man «Lgew»iuMüe, daßPreußch« Auftreten ebem so gegen die deutsch« MM, und Kleinstaat gerichtet war, al« «te gegen Sachsen und Hatmover. PreiM^ pM den Mittel- und Kleinstaaten zeige«, dafi nur s ein Will« chland -ttt, wenn Seiten des unterzeichneten GenchtSamt- soll den 19. Januar 1865 das dem Nagelschmidtmrister Earl Herrmann Gchuchhardt in Elterlein zugehörige Wald- und Feldgrundstück Nr^ 24. der Feldfdw im Flurbuche für Elterlein, und Folio 20l. de« Grund« und Hypothekenbuch« für Elterlein/ weiche« am 5« November tS64 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf SO Thlr. — « ^- « gewürvert worden ist, nothtvenviger Weise versteige«, werde«, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle auöhängenden Anschlag hindurch bekannt gemacht wird, , Grünhain, am 14. November 1864. Da« Königliche Gerichtsamt daselbst. - > vonSchoibnen MIttrv « «1» «. in dem Erbhause Nr. 39 Ve- Bra»dvttstchenmg«kataster- Mr Laufer die zum Nachlasse, wziland FrauChristkanett CokcordieN vmv. ESPlg in Lautn gebSrtgen Grundstücke, Hau» und Fest» mit Wiese, Folien 39, 243, 270, 425 de» Grund« and Hypckchekey, buche« für L auter, öffentlich freiwillig versttigert werden. - « ' Solche« wird ,mit Hinweis auf die im Weidauerschen Gasthose, der Hörnia'schen und Fsschrrschen Schankwirtbschast zu Lauter auShängende Peschrübung der Grundstücke und die daselbst auSgelegten Bedingungen deS Verkauf» andurch z« öffent- lichen' KenNtniß gchracht. j. . " - Die Versteigerung beginnt am ohgesehten Tage 11 Uhr Vormittag« und wird vvn 12 Uhr Mittag« ab mit dein Zu schläge der zu veräußernden Grundstück« verfahren. > , - ' Lchwarzmberg, den 2. Deeembn 1884. ' « Das Kövigl. Gerichtsamt Ma. - Wichmann, , , - - Wacker. B e k a n n t m a ch u n g. Die unterzeichnete Behörde findet sich veranlaßt, der hiesigen Einwohnerschaft folgende, im straßeypchizeilichm AMchA zwei- felSohn« geboten« Anordnungen zur genauesten Rachachtun., hiermit in Erinnerung zu brumen: l s Vei überhandnehmender Glätte hat jeder Hausbesitzer. resp. Hausverwalter oder Pachter vor sein«» Gebäzchec owpttre Mw seinem sonstigen, innerhalb der Stadt gelearnen Srundareale, insoweit letztere« durch die Fußpaffage betWt wir», in «taevWMe . von mindesten» drei Ellen Sand, Asch« oder ähnliche« Mattrial auSreich«nd zu streuen und von Zeit zu Arid M emeuern oder mlnbesteu« da» Ei« durch Aufhacken desselben genügend zu beseitigen. Um eine Beengwtg der SomMuntcachrn in den Straßen und Quergassen thunlichst zu vermeiden, dAsen in d»n Gehöften vorhandene Schnee« und EiSmaMi schlechterdings nicht auf erster« herauSgcschafft vielmehr müssen für diese« Zweck Ablagerung«, Plätze lediglich außerhalb Bek Wtttdt gewählt ««wen. « Bei eisittetend«« Thaurvetter ist dem vor den Häusern sich ansamaetnden Wasser ein gehöriger, die Fußgänger in Kiner Weise belästigender Ablauf zu geben. Die OrtS«Polizeiorgane find angewieftn, darüber strenge Obficht zu führen, daß vorstehenden Anordnungen alttrUhtüben nachgegangen w«rd«. / , Zuwiderhandlungen werden mit einer, im Wiederholungsfälle bis Fünf Thaler sich steigernden Geldbuße oder »erhält« mßmäßigem Gefängniß unnachfichtlich geahndet. Johanngeorgenstadt, am 8. Dtcembet 1864.