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Sächsische Volkszeitung : 30.07.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-07-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-191207307
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19120730
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19120730
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Volkszeitung
- Jahr1912
- Monat1912-07
- Tag1912-07-30
- Monat1912-07
- Jahr1912
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- Sächsische Volkszeitung : 30.07.1912
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^chr»a täglich Mach» SIÜ »usn^int Sc» >Lmm- l-nü Festlog^ ^»Igad« a mit .Die ZeU in »srt und Bild' sieneljLbrlich D.IO 4». In Dresden durch Boten L,4V In gan, Deutschland pret Haus 8,52 in Leslerrcich 4 43 L ^«Daade v ohne illustrierte Beilage dterieljlidrlich I,tsl> M ?» Dresden durch Boten 3,IV In ganz Deutschland fre« »au» ».»» u»i in Oesterreich 4.V7 L - Sinzel-iNr »0 ^ Unabhängiges Tageblatt für Wahrheit» Recht und Freiheit Inserate werden die «gespaltene Belitzcile oder deren Raum «di 40 4, Reklame» mit00 ^ die Zeile berechnet, bei Mcderhoiungea entsprechenden Rabatt, Buchdrulkrrei, Redaktion »nd SieschäftSstelle t Dresden, Pillnitzer Strafte 43. — Fernsprecher t»«0 Jür Rnikaade unverlangt. Slliriflftiiche keine Verbindlich»»« Redaktion» Sbreiichnnde: >1 diS 18 ilbr, Ois kostov LrfN8LtlUNA8-60Nb0N8 V. ?kunä 13 unck SO Lkx, ULSuldshrlicti uuk Rsison und ^usüi'iAso, srircclteu 8>s dsi Eerling 8 Zoctzstroß, l)re5cke>i. XiocksrlL^sn in nllön 8tacktreilsll. Ein Notschrei aus dem Fürstentum Reich j. L. Aus Gera wird uns geschrieben: Im Fürstentume Neuß j. L. bestehen bislang keine gesetzlichen Bestimmungen tür die Katholiken bezüglich der Ausübung ihrer Kon fession. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind Ministerial- verordnungen. Welche Erfahrungen die ,Katholiken von Rens; mit diesen Verordnungen aber machen müssen, zeigt solgendes. Die Unterhaltung des Gottesdienstes nnd der Seel sorge in Neils;, ebenso die Beschaffung der kosten für die religiöse Erziehung der katholischen Kinder geschieht auf dem Wege der Sammlung freiwilliger (haben. Staat und Gemeinden unterhalten die evangelische Landeskirche ans öfentlichen Mitteln, zu denen auch die Katholiken beitragen müssen. Petitionen der katholischen Gemeinde um eine prozentuale Rückerstattung für ihre Bedürfnisse sind jedoch stets abgelehnt worden. Infolge schnellen Wachstums der katholischen Gemeinde haben sich nun viele Bedürfnisse für die Gemeindeverlvaltnng eingestellt. Neben der Seelsorge und Schule sind z. B. dringende Notwendigkeit katholische Schwestern für Kranken- und Gemeindepflege. Im Drange der Notwendigkeit richtete nun das katho lische Pfarramt Gera an das Fürstliche Ministerium, Ab teilung für Kirchen- und Schulsachen am l. Oktober 1000 folgendes Bittgesuch: „Im Namen deS katholischen Kirchen- nnd Schul-. Vorstandes bittet der geborsamft Unterzeichnete.das Fürst liche Ministerium um Genehmigung, kathol. Schwestern zur Gemeindepflege, als Krankenpflegerinnen und Lehrerinnen an der katholischen Privatschule anstelle» zu dürfen, und zwar als Lehrerinnen solche Schwestern, welche eine staatliche Lehrerinnenprüfung bestanden haben. Dis Bedürfnissrage bezüglich der Krankenschwestern wird beantwortet durch die Tatsache, daß mir von vielen Gemeindeiuitgliedern, die bei Krankheitsfällen in ihrer Familie keine geeigneten Pflegerinnen gefunden hatten, die Bitte vorgetragen wurde, dafür Sorge zu tragen, das; Krankenschwestern herkämen. Schulschwestern für den Unterricht an unserer Privatschule sind unter den gegebenen Verhältnissen ebenfalls eine dringende Notwendigkeit und würden diese segensreich 'für den Unterricht und die Erziehung der Kinder wirken, we.S auch im Interesse der Aufsichts behörde liegen muß. Auch wurden manche.Nachteile be seitigt, die leider noch bestehen. Das Fürstliche Ministerium wird nämlich, ebenso wie der katholische Kirchen- und Schulvorstand mit Bedauern die Wahrnehmung gemacht haben, daß der Lehrerwechsel an unserer Schule ein zu schneller ist. Einesteils kommi das daher, daß die Lehrpersonen nach kurzer Zeit wieder in ihre Heimat zurückwollen, audernteils, daß die Mittel der katholischen Schule nicht reichen, um genügeud ent sprechend den staatlichen Anstalten bezahlte Lehrkräfte an- zuwerben. Tie Schwestern arbeiten bedeutend billiger. Zudem übernimmt die Genossenschaft, der sie angehöre», die Ver sorgung der Schp -tern im Falle der Tienstunfähigkeit. Wir könnten unä dann mehr angelegen sein lassen, für auskömmliche Besoldung der männlichen Lehrpersonen zu sorgen. Ferner, könnten die Schwestern sich der Kinder außer den Schulstunde» annehmen, sie sammeln und vor den Gefahren der Straße bewahren, welche infolge unserer sozialen Verhältnisse, wo Vater und Mutter auf Ver dienst außer dem Hause ausgehen müssen, leider sehr groß sind. Tie Schwestern könnten auch den häuslichen Verhältnissen der Kinder gute Dienste leisten, was die Lehrerinnen, weil sie gewöhnlich noch sehr jung sind und einer anderen sozialen Sphäre angehören, gewöhnlich nicht tun können oder wollen." Aut das Bittgesuch ging am 16. Lkw her 1000 vom Fürstlichen Ministerium folgende Verfügung ein: „Wir genehmigen die Anstellung von katholischen Schwestern als Lehrerinnen an per katholischen Privol schule hier, soweit dieselbe» einem weiblichen Orden nicht angehören und die erforderlichen Prüfungen be standen haben. Die Berufung von katholischen Krankenschwestern ist, falls dieselben nicht etwa einem verbotenen Orden angehören, eine interne Angelegenheit der katholischen Kircheugemeinde. gez. G raese l." Zu bemerk-» ist dabei, daß bei den bealeilendeu münd lichen Verhandlungen seitens des Ministeriums als Grund lage das Reichsgesetz angegeben wurde und seitens des Pfarramtes ausdrücklich erklärt wurde, daß Kongregations schwestern hergerufen werden sollen, was Zustimmung fand. Leider war es nicht möglich, (braue Schwestern oder andere bekanntere Schwestern zu ca hauen. Das Pfarr amt präsentierte Pallottinerinnen aus Limburg zunächst als Lehrerinnen Diese batten ante Zeugnisse. Nach vielen Verhandlungen wurden sie aber abgelelmt und zwar durch Verfügung vom 12. Mär; 1010: „Wir sind nicht in der Lage. Erlaubnis dazu zu er teilen. daß Schwestern der Genossenschaft der Pallottine rinnen als Lehrerinnen an die katholische Privatschule hier für Ostern diese-? Iabres berufen werden. Nach Ziffer -I unsere-) Reskriptes vom 2. August 1800, mit welchem die Errichtung der katholischen Privat schule hier genehmigt wurde, ist bestimmt worden, daß .Mitglieder eines religiösen Ordens. einer ordeus- ähnlichen Kongregation oder einer derselben verwandten kirchlichen Gemeinschaft jede Lehrtätigkeit an dieser Privatsclmle untersagt sin Die Pallottinerinncn wer den zweifellos durch die Bestimmung getroffen. gez. Graesel." Kannte das Ministerium diese Verfügung vom 2. August 1800 nicht, als an: IG Oktober 1000 Genehmi gung erteilte? Das Pfarramt hatte annelnnen dürfen, daß die Pernionin; von 1 800 durch die vom U>. Lktober 1000 aufgehoben resp. eingeschränkt sei. Denn was für Schwestern hätten nach diesem Reskript noch in Betracht ^kommen können? Der Not gehorchend, sah das Pfarramt vorläufig von der Verwendung der Schwestern als Lehrerinnen ab und wollte nur Krankenschwestern herbei ufen, was ja für eine interne Angelegenheit der katholischen K i r ch e n g e in e i n d e erklärt war. Die Pallottineriniien wollten die Krankenpflege übernehmen, wenn ihnen wenigstens gestattet würde, kleine noch nicht schulpflichtige Kinder aufzunelnnen. Auf eine diesbezügliche Eingabe des Pfarramtes erklärte daS Ministerium am 18. März 1010: „Bevor wir zu der in obengenannter Eingabe ge stellten Frage, ob sich hier Pollottinerinnen „in Waisen- und Kinderpflege z. B. Kindergarten" betätigen können, Stellung zu nehmen vermögen, sehen wir einer deut licheren und ausführlicheren Darlegung der beabsichtigten Tätigkeit der genannten Schwestern entgegen. gez. Graese l." Daraus glaubten die Pallottineriniien entnehmen zu müssen, daß alle Bemühungen doch ergebnislos sein würde», und zogen ihre Zusage dem Pfarramte gegenüber zurück. Sie hatte n r i ch t i g g e urteil t. Das Pfarramt trat nun mit anderen Kongregationen in Verbindung, wohl bald mit allen, die in Deutschland Niederlassungen haben. Es gelang ihm wieder nicht, Schwest-rn für die Krankenpflege zu gewinnen. bis Schwestern vom kostbaren Blute Christi Zusage macksten. Dem Fürstlichen Ministerium wurde Anzeiae gemacln. daß solche Schwestern Herkommen sollten; gleichzeitig wurde gewissermaßen aus Höslichkeitsrücksichten angefragt, ob das Fürstliche Ministerium diese Schwestern unter die ver bestellen Orden rechne. Daraus kam als Antwort am 23. März lOl l die Ver fügung: „Wir vermögen nicht zu genehmigen, daß zwei Schwestern aus der Kongregation ,wo»i kostbaren Blute Christi" von der katholischen Kirchengemeinde hier als Krankenpslegerinnen nach Gera berufen werden. (In terne Angelegenheit!! Anm. des Einsenders.) Nach den zwischen dem Apostolischen Vikariare im Königreiche Sachsen zu Dresden und uns laut Prolokoll vom I I. Oktober 1800 getroffene» Abkommen ist für die hiesigen Katholiken die Königlich Sächsische Geieizaebung n. a. in Beziehung aus Ordeusniederlassungen anzu- wenden. I» fl 30 aes Königlich Sächsischen Gesetzes, die Aus übung des staatlichen Oberaufsichtsrates über die katho lische Kirche betreffend, vom 23. August 1876 ist bestimmt: „Mitgliedern von Orden oder ordensähnljcben Kon gregationen. welche inne'halb des Deutschen Reiches ihre Niederlassung haben und sich ausschließlich der Kranken nnd Kinderpflege widme», dürfen auch ferner als einzeln" mit Genehmigung und unter Auf sicht der Staatsregierung ihre Ordenstätigkeit im Lande ansüben. Die Gewährung ist jederzeit widerruflich." 'Nach -inem Schreiben de) Königlich Preußisclien Herrn Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 2. d. M. ist im Jahre 1000 eine neue Niederlassung der Genosseusckiaft vom kostbaren Blut ans dem Mntterhause Heiligblnt (Hol land) in Diefflen lediglich zum Zwecke der Ausbil dung denticber Missionsichwestern für die Heidenmission. Von den königlichen )agden. Ocden, dco 29 Ju"; 1912. So wenig vom derzeitigen Aufenthalt Sr. Majestät unseres Königs von der Insel Juist her verlautet, so wußte der Hofbericht doch zu melden, daß gelegentlich eine Jagd auf Seehunde unternommen worden ist. Die Freude am edlen Weidwerk bleibt unserni Landesherr» eben auch dort treu, wo sich am Ende wenig Gelegenheit zur Ausübung bietet. Nicht nur unser König, auch seine erlauchten Vor fahren waren allezeit auch weidgerechte Jäger In der Geschichte nicht nur der Wettiner, sondern auch der meisten Fürstenhäuser Deutschlands nahm vor alten Zeiten das Kapitel „Weidwerk" einen breiten Raum ein. Wir liabeu heute kaum einen rechten Begriff mehr davon, wie tief einschneidend gerade das Jagdrecht mit den fürstlichen Ge rechtsamen überhaupt verknüpft war. Fast möchte es wider sinnig erscheinen, wenn man den Satz ausstellt, daß es in Deutschland eine Zeit gab. zu welcher für die soziale Stel- lung einer Person kaum ein anderer Umstand so bezeichnend tvar, als der, welche Wcidgerechtsamen ihr zustande». Bauern, städtische Bürger, der niedere und der hohe Adel, Souveräne und Halbsouveräne. Herren, Fürsten usw. hatten ihre ganz scharf umschriebenen Jagdgerechtsamen. Be achtenswert ist ferner, daß die Besitztitel über große Land flächen, vornehmlich über bedeutende Waldgebiete, sich aufs engste mit den Weidgerechtsamen verknüpften. Gab es doch einst in Sachsen, noch vor 200 Jahren etwa, große Waldgebietr, m deren Besitz sich kaum jemand ernsthaft kümmerte, weil eben der Wald fast wertlos war. Jeder konnte nach Belieben darin herumlanfen, ganze Gemeinden und Bezirke durften ans Grund kaum nachweisbarer ! Gewohnheit-.rechte Hol; fällen und ihr Vieh dann weisen; ; sobald es sich aber um Ausübung der Iagdgerechtsamen handelte, verstanden die hohen Herren keinen Spaß. Die Strafen, welche für Wilddiebstahl festgeustst waren, er scheinen uns heute nahezu drakonisch: da? unerlaubte Er legen eines jagdbaren Hirsches wurde einstmals fast strenger bestraft als heute die fahrlässige Tötung eines Menschen. Vor 100 Jahren konnte man mit einiger Sicherheit den Grundsatz anfstellen: Wessen die Jagd, denen die Landcs- oberbeit. Speziell in Sachsen waren um diese Zeit die Wälder am oberen Laufe der Mulde und Elster nahezu wertlos, weil eben von einer Waldnntznng im heutigen Sinne gar nicht die Rede sein konnte Allenfalls fristeten da einige arme Kohlenbrenner ihr bescheidene? Dasein. Zur eigentlichen Besitzergreifung war schlechterdings kaum etwas anderes verlockend, als eben die Ausübung der hohen Jagd. Erst viel später begegnen wir da nnd dort für die niederste Art der niederen Jagd einigen Vertretern, solchen nämlich, denen es erlaubt war Vogelherde anzu legen. Nicht viel anders verhielt es sich in den Wald wässern mit der Fischerei. Wer sich bereit erklärte, ein paar Schock „getrockneter Foren", das will sagen Forellen, abzuliefern, durfte nach Herzenslust die Fischwaid aus- üben. Zu alledem kam noch, das; — wie Wilhelm Heinrich Riehl in seinem Buch „Land und Leute" treffend sagt, das edle Weidwerk mit der hohen Politik gar nicht selten Hand in Gand ging. Die Jagdzüge unserer Wettiner Fürsten von ehedem sind in vieler Hinsicht mit dem zu ver gleichen, was wir heute als RegicrungSreisen bezeichnen. Wäre die Jagd nicht gewesen, so war wirklich kaum je die Möglichkeit geboten, daß der Landesherr in jene weg- und steglosen Gebiete gekommen wäre, in die das Weidwerk ihn führte. E.- war eben damals daS Reisen nicht aar so einfach wie heutzutage und es bedurfte schon eines ganz besonderen Anlasses, den mächtigen Troß von Pferden und Fuhrwerken in Bewegung zu setzen, de» eine fürstliche Aus fahrt bedingte. Wir besitzen ein oorzüglickies Werk über die alte und neuere Geschichte der sächsischen Jagd, das Buch von Oberst ;. D. v. Schimpf König Albert nnd das edle Weidwerk". In anschaulicher Weise schildert der Vertaner die Almen der Wettiner, aus jedem Jahrhundert einen ihrer Ver treter als Weidmann auswählend. Bemerkenswert ist liier vor allem die schon 1350 erfolgte Verleihung des Erz- jägermeisteraintes an einen Wettiner, den Markgrafen Friedrich den Strengen, welches das Reckst verlieh, „auf aller anderen Herren Wildpanne mit ihren Jägern und Hunden ;n folgen, wann sie wollten »nd ans ihrer Wild- pann sollte derselben Folge niemand haben". Dieses Erz jägeramt blieb nahezu 500 Jahre im Besitz der Wettiner. Die leiste Bestätigung erhielt 1708 Friedrich August durch Kaiser Joseph nnd erst Kurfürst Friedrich August lll. be gab sich am 30. August 1800 freiwillig des Rechtes, jenseits der Grenzen seines Landes unumschränkt das Jagdreckst auszuüben. Es ist nicht uninteressant, in den Berichten alter Iagdbücher zu blättern, nach unseren heutigen Be griffe» jedoch kommen wir dabei zu dem Urteil, daß die Jagden von ehedem sich weit weniger würdig und weid männisch abspieltm als die von heute Wir leien da von einer großen Wasserjagd, bei der mehrere hundert Stück Hochwild wie Hammel in die Elbe getrieben wurden und vom Uf^r au?, sowie auch von Kähnen, im Flusse schwim mend erlegt wurden, und zwar mitten im Weichbild der Stadt Dresden. Wir lesen von Tierkämpfen mit Bären,
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