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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191712041
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19171204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19171204
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-12
- Tag1917-12-04
- Monat1917-12
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.12.1917
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RiesaerGTageblatt 70. Faiira 281 Kr. Die Waffrnstwftai>»sverha«dli>>ige« j Hackftreuversteigrrimg im Gasthof zur Königslinde in Wülknitz an« Montag, den 10. Dezember, 10 Uhr. 1,20 Parzellen in Abt. 19 am Haidehäuser—NieSkaer Weg (Cottewitzcr Heide) und in Abt. 28 am L-Flugcl, Schneise 14 (Hirschlecken). Kgl. Garnisonverwaltung Tr.-P. Zeithain. * soweit die Ablieferung der rechtzeitig auSgedroschenen Früchte ans Gründen, die der Lieserungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, nicht rechtzeitig bat erfolgen können. Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als die Ablieferung innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Fristen im 8 1 Abs. 1, 8 2 erfolgt und muß gleich zeitig mit der Ablieferung bei der Stelle gestellt werden, an die die Ablieferung statt findet. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des 8 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 507) bestimmte Behörde. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Arrzlei-rr Meblatt mld Aiyeigtr). rüegwumvAdrche: A Fernsprrchslelli Lag »latt Stt«lL Nr. ?o. Ar die Königl. Anttshauptrnannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht nnd den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Dienstag, Dezember 1917. avenvs Beftandsanzeigen. Die Vordrucke zu den von den Mühlen, Bäckern, Konditoren und Kleinhändlern am ». Dezember 1917 zu erstattenden Bestandsanzeigen sind hier eingegangen und im Rat haus, Zimmer Nr. 4, abzuholen. Zur Ersparung von Portokosten sind wir bereit, die ausgefüllten Bestandsanzeige» zu sammeln und weiterzugeben, wenn sie uns bis Montag, den 1«. Dezember 1917, mittags 1 Uhr zuruckgegeben werden. —,Der Rat der Stadt Riesa, am 3. Dezember 1917. mit Rußland. X Berlin, den S. Dezember 1917. (Amtlich.) Am 1. Dezember 1917 ist mit einer russischen Armee Waffenstillstand vom Tüduser der Pripet bis südlich der Liva vereinbart worden. Mit dem 2. Dezember 1917, 10 Uhr abends wurden in diesem Gebiet alle Feindselig keiten eingestellt. ES find Abmachungen getroffen worden, die sich auf Verkehr zwischen den beiderseitigen Linien, Truvvenver- schiebungen, Ttellnngsarbeiten «nd Fliegertätigkett be ziehen. Für die Kündigung der Waffenruhe ist ei« Zeitraum -on mindestens 48 Stunden festgesetzt, vor dessen Ablauf die Feindseligkeiten nicht beginnen dürfen. O )(Wien, de« S. Dezember 1917. Amtlich wird verlautbart: I« de» letzte« Dagen wurde an verschiedene« Abschnitten der russische« Front von Division zu Division und von Korvs zu Korps Waffenruhe vereinbart. Im Vrivet-Gebtete hat eine russische Armee mit dem gegen überstehende« Kommando der Verbündeten einen for melle« Waffenstillstand abgeschloffen. Eime russische Ab ordnung dnrchschritt gestern unsere Linien, um mit de« Bevollmächtigte« der verbündete« Heere einen Waffen stillstand an der ganzen russische« Front anzubahnen. Auf dem italienischen Kriegsschauplatz« «nd in Al banien nicht- Neues. Der Ches des Generalstabs. Eine Wiener "Meldung besagt: Aus dem Kriegs pressequartier wird am 3. d. M. mitgeteilt: Bei den im Be reich der Heercsfront des Feldmarschalls Prinzen Leopold von Bayern heute beginnenden WasfenstillstandSverhand- lungen ist die österreichisch-ungarische Heeresleitung durch ! ver- — - Uhr 30 Mnuten nachmittags an unseren Linien einpfangen wurde, ist noch abends an den Verhandlungsort wciterge- reist. * Aus Berlin wird gemeldet: Der Waffenstillstand mit Rußland ist nun vollendete Tatsache geworden. Die Opti misten haben endlich einmal recht behalten. Der Fall ist so selten in diesem Kriege, daß man ihn mit besonderer Freude und Genugtuung begrüßen kann. Die Persönlich keit Lenins tritt mit einem Schlage in den Vordergrund der Weltbühne. Der Name dieses Mannes, der vor Mo naten noch über seine Kreise hinaus niemandem bekannt war, ist heute in aller Munde. Es ist verständlich, daß seine Freunde von ihm inalühender Verehrung sprechen. Zum ersten Male in der Weltgeschichte gelingt es einem Politiker, nahe an die Verwirklichung seiner kühnsten Träume heranzukommen. Der Mann, der vor wenigen Monaten nicht wagen durfte, den Fuß in sein Vaterland zu setzen, ohne zu fürchten, sofort nach Sibirien verschickt zu werden, der Mann, der arm uttd verachtet sein Leben kümmerlich in der Schweiz durch Stundengeben fristete, steht heute an der Spitze eines Staates von 160 Millionen Men- schen und lenkt die Geschicke Rußland vielleicht sogar die der ganzen Welt. Nach den hier vorliegenden Informationen darf eS als sicher betrachtet werden, daß die Waffenstillstandsverhand lungen zu einem günstigen Abschluß kommen werden. Man nimmt sogar an. daß die Besprechungen nicht übermäßig lange Zeit beanspruchen dürsten. Mit verschwindend klei nen Ausnahmen hat sich das gesamte russische Heer für die Maximalisten erklärt. Ohne durch eine allzu rosige Brille zu sehen, kann man die Frage eines endgültigen Friedens schlusses als einzig und allein von der Zelt abhängig be trachten. EL wird niemals mehr möglich sein, aus der russischen Armee ein brauchbares Werkzeug des Krieges zu machen. Sollten die Verhandlungen selbst aus irgend welchem Grunde, zum Beispiel durch einen abermaligen Regierungswechsel m Petersburg, eine Annahme, die zwar unwahrscheinlich, aber schließlich nicht unmöglich ist, zum Scheitern kommen, so würde eS den neuen russischen Macht habern doch nicht mehr gelingen das Heer für andere Ziele zu begeistern. Ter Krieg nnt Rußland ist zu Ende. Der Friede mit Rußland ist noch nicht der Friede überhaupt, aber wir können, wenn auch in anderem Sinne die Worte wiederholen, die Briand in seiner Rede von der russischen Dampfwalze pathetisch den Abgeordneten im Palais Bour bon zurief: Solange die Welt besteht, meine Herren, ist das Licht noch stets von Osten gekommen. Der amerikanische General Johnson bei Trotzki. Die russische Funkenstation ZarSkoje Selo gab am 2. 12. nachmittags folgenden Funkspruch: „An Alle!" Gestern, am 1. Dezember, besuchte Ge neral Johnson, Chef der amerikanische«« Mission, den Kameraden Trotzki) im Smolniy-Jnstitut. Der General erklärte, er könne augenblicklich noch nicht im Namen der umerikanischen Regierung sprechen, da die Macht des Ra tes noch nicht anerkannt ist. Er sei jedoch erschienen, um Verbindungen an zuknüpfe u, die Lage zu klä ren, nnd Mißverständnisse aus dem .Wege zu schaf fen. General Johnson erkundigte sich, ob die neue Regir- >rung bestrebt sei, den Krieg gemeinsam mit ihren "Ver bündeten zu liquidieren. Der General mciintc, die Ver bündeten würden am 2. Dezember an den Verhandlungen kaum teilnehmen können. .Kamerad Trotzki) gab dem General zn kurzen Worten Aufklärung über die Poliiik des Rates im Kumpfe für den allgemeinen Frieden. Auf einen Umstand legte der Volkskommissar für auswärtige Angelegenheiten besonderes Gewicht, nämlich auf die öf fentliche Behandlung aller bevorstehenden Azche n» LemiMM tzr MKMe W MW. 1. Jeder, der in der Stadt Riesa Rinder, Schweine, Ziegen, Pferde, Esel, Maul- tiere oder Federvieh kält, hat über alle Veränderungen seines Viehbestandes schrift liche Aufzeichnungen in einfacher Form zu macken und den Beauftragten des Rates auf Verlangen die Aufzeichnungen jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Er hat ferner jeden Zu- unv Abgang von Rindern, Kälbern, Schweine«, Ferkeln, Schafen und Ziegen unter Benutzung eines Postkartenvordruckes, welcher im Rathaus, RatShauptkanzlei, Zimmer Nr. 2, zu entnehmen ist, dem Rate sofort anzuzeigen. Soweit noch nicht gesckehen, sind die Zu- und Abgänge seit 1. September dieses Jahres noch nachträglichen melden. 2. Die schriftlichen Aufzeichnungen und die Anzeigen müssen über jeden Zu- und Abgang, sowie darüber Aufschluß geben, ob der Zugang durch Zukauf oder Zuwachs, der Abgang durch Verkauf zu Schlachtzwecken, durch Verkauf zu Nutzzwecken, durch HauS- schlachtung, durch Notschlachtung oder durch Verendung erfolgt ist. Auch ist zu vermerken: Gattung, Geschlecht und Alter des Tieres, Tag der Veränderung und bei An- und Ver käufen Name «nd Wohnung dcS früheren bezw. künftigen Eigentümers. 3. Ter Viehhalter hat bei den regelmäßig stattfindcnden Nachprüfungen der Vieh bestände den hierzu Beauftragten des Rates über alle Veränderungen jede erforderliche und verlangte Auskunft zu erteilen. 4. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird auf Grund der Verord nung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 23. August 1917 über die Einfüh rung von Viehlisten mit Geldstrafe bis z» 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. UeberdieS kam: ihm die Futterzuweisung gekürzt oder entzogen werden. Der Rat der Stabt Riesa, am 4. Dezember 1917.Gßm. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta« aoendS '/,7 Ubr mir Ausnahme der Sonn- und Festra«. ve,«,»Prri», gegen Vorauszahlung, durq unser« LrSger stet Hau« ovrr bet Abholung am Schalter Ar Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« für di« Nummer de» Ausgabetage» sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und »m voraus zu befahlen: eine Gewahr für «'s das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 4S uw» breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf„ Ortsvrei» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. Aw lvrechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« «mgezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen de» S'P Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferun;, der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Aok Rotationsdruck und Derlaa: V an g er » Wi n lerli<b. M i e sa. ««fckiSktSktelle: «aetbektrast« 5tz. Verantwortlich für Redaktion: Artbur Häbnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm DittriS, Riesa. Verkauf von Ziegenfleisch. Durch den Kommunalverband ist zur Probe ein kleiner Posten frisches und ringe- salzenes Ziegenfleisch bezogen worden, welcher durch Herrn Fisch-, Wild- und Geflüael- handler Clemens Bürger m Riesa, Kaiser Wilhelm-Platz 1, zum Preise von 6 M. 20 Pf. für das Pfund zum Verkauf gelangt. weiteres Ziegenfleisch bezogen werden wird, hängt davon ab, welche Aufnahm» die Probesendung bei der Bevölkerung findet. Der Rat der Stabt Riesa, den 4. Dezember 1917. Gßm. Die Stücke der S. Kriegsanleihe können gegen Rückgabe der bei der Bezahlung ausgebandigtcn Quittungen abgeholt werden. . Auf Wunsch sind wir gern bereit, di« Aufbewahrung «nd Verwaltung von Wert- papieren unentgeltlich zu übernehmen. Gröba, Elbe, am 4. Dezember 1917.Die Sparkassenverwaltung. Abgabe von Nährmitteln. 8 1. Nährmittel (Hülsenfrüchte, ans solchen bergestellteS Mehl, Grieß, Graupen, Gersten- und Hafernährmittel jeder Art sMehl, Flocken, Grütze usw.j, Teigwaren, Kartoffel präparate und kochfertige Suppen) dürfen nur gegen Lebensmittel- oder besondere Nähr- Mittelmarken abgegeben werden. , 8 2. Für Kinder im 1. und 2. Lebensiahre, sowie für Kinder im 3. «nd 4. Lebens jahre find besondere Marken oder besonders gekennzeichnete Lebensmittelmarken auSzu- geben, um eine bevorzugte Versorgung derselben mit Nährmitteln zu ermöglichen. . Personen in voller Selbstversorgung mit Fleisch oder mit Fett oder mit Gerste bez. Hafer und sämtliche Angehörige ihres Haushaltes erhalten keine Lebensmittelmarken für Nährmittel. , . . 8 3. Der Kommunalverband hat über die Ausgestaltung der Lebensmittelmarken und insbesondere darüber Bestimmungen zu treffen, ») an welche weiteren Personen (Selbsterzeuger von Gemüsen, Teilselbftversorger usw.) überhaupt keine Lebensmittelmarken für Nährmittel oder solche, die nur zum Bezüge einer entsprechend herabgesetzten Menge ermächtigen, auszugeben sind, d) in welchem Umfange Kranken ein nach ärztlicher Vorschrift erforderlicher erhöhter Bezug von Nährmitteln zugestanden wird, o) in welcher Weise der durch Verordnung vom 17. April 1917 Absatz 4 (1318 U8 VH) vorgeschriebene Markenzwana durchzuführen ist, ü) ob für Kinder von Selbstversorgern im Sinne von 8 2 Absatz 2 bis zum 4. Lebens jahre Marken zum Bezüge von Grieß oder Hafcrnährmitteln in beschränkter Menge auS- gegeben werden sollen. 8 3. Die Lebensmittelmarken sind für den Bezirk des ganzen Kommunalverbands auszugeben. Mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft kann der Kommunalverband Gemeinde», deren Verwaltung volle Gewähr für eine bestimmunqsgemäße Verteilung der Nährmittel bietet, auf Verlangen die Ausgabe besonderer Marken für ibrett Betzirk gestatten. Mebrere Kommunalverbände oder Gemeinden können gemeinschaftlich für alle be teiligten Bezirke gültige Lebensmittelmarken ausgeben. 8 4. Die Kommunalverbände oder die Gemeinden mit eigenen Lebensmittelmarken bestimmen, welche Mengen für einen gewissen Zeitraum oder auf die einzelne Marke ab- gegeben werden können. 8 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. Bestehende Regelungen der Kommunalverbände und Gemeinden bleiben in Geltung, soweit sie vorstehenden Be stimmungen nicht widersprechen oder durch die Vorschriften der Kommunalverbände abge ändert werden. 3665 »HL VII Dr eSd en, am 29. November 1917. 5835 Ministerium des Innern. Nachstehende Verordnung des Staatssekretärs dcSKriegsernährunqSamts wird hier mit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1971IISlb Dresden, am 30. November 1917. 5836 Ministerium des Inner«. Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. Vom 24. November 1917. Auf Grund des 8 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Er zeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (ReichS-Gesetzbl. <S. 243) wird bestimmt: 8 1. Der nach 8 5 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Bnchweizen und Hirse vom geltende Höchstpreis für Hafer erhöht «27. L)ktover 1917 Mercys-Geietzol. w. 970) sich, wenn die Ablieferung bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Lieferungsprämie von 70 Mark für die Tonne, wenn die Ablieferung bis zum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Lieferungsprämie von 30 Mark für die Tonne. Die LieserungSprdmie von 70 Mark wird für alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Ablieferungen von Hafer aus der Ernte 1917 auf Antrag nachge zahlt. Der Antrag muß bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 20. Dezember 1917 einschließlich bei der Stelle gestellt werden, an welche die Ablieferungen erfolgt sind. Die Kommunalverbände haben die Anträge, die bei ihnen eingeben, an die Reichsgetreidestelle in Berlin weiterzugeben und bei der Durchführung der Nachzahlung nach deren An- weisungen mitzuwirken. 8 2. Die durch 8 1 der Verordnunq über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (ReichS- Gesetzbl. S. 443) festgesetzte und^durch die Verordnung vom 11. August 1917 (ReichS- Gesetzbl. S. 709) für Hafer und Gerste bis auf weiteres aufrechterhaltene Druschprämie von 60 Mark für die Tonne bleibt noch bis zum 31. Januar 1918 einschließlich bestehen und fällt dann vollständig weg. 8 3. Die Lieferungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Hafer und Gerste dürfen auf Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im 8 1 Abs. 1, 8 2 gezahlt werden,
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