Sächsische Amts-, Anzeige- und Anteehaltungsblatt für Schändern, Sebnitz und Hohnstein. NV" Durch alle Postanstalte» zu beziehe». PränumcrationSprcis vierteljährlich 10 Ngr. 'M3 U', 15. Freit»,q, »eil g. April 1858. Gesetz, die Etttführung eines allgemeinen Landesgcwichts nnd einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswefen im Allgemeinen betreffend. Vom 12. März 1858*). Wir, Johann, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. re. re. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 1. Unter Aufhebung aller früheren allgemeinen oder örtlichen auf ausdrücklichen Vorschriften oder auf Herkommen beru henden Bestimmungen über GcwichtSgrößen, wird ein neues GcwichtSspstcm in Unseren standen cingcführt, dessen Grundeinheit daS bereits seit dem l. Januar 1840 für die Zollverwaltung cingcführtc Zollpfttttd, gleich fünfhundert französischen Grammen, ist 2. Als Grundlage für die Herstellung der Normalgcwichte und zu unveränderter Aufrcchthaltung der Gewichtseinheit, dienen die nach dem französischem I<Uc>Arrmuno ctulon angcfertigtcn und damit amtlich verglichenen, bei Unserem Haupt-Staatö-Archiv aufzubcwahrcnden Zwcipfundstückc von Platin nnd von Messing. 3. Zwanzig Pfunde machen einen Stein, hundert Pfunde einen Ccntncr, drei Centncr ein Schifföpfund, vierzig Ccntncr eine Schiffslast aus. §. 4. DaS Pfund wird gctheilt in dreißig Lothe, das Loth in zehn Quent, daö Quent in zehn Cent, daö Cent in zehn Korn. Kleinere Theile werden durch Dccimalbrnchtheilc dcS Korns angegeben. §. 5. DaS neue LandcSgcwicht und dessen Einthcilung gelten für alle Zweige des öffentlichen und gemeinen Verkehrs, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Thcilung des Pfundes in rein decimalen Abstufungen sich bewegt: u) für die Auömünzung und Geldvcrwägung, h) für solche Zweige der öffentlichen Verwaltung, bei denen die decimalc Thcilung bereits ausdrücklich cingeführt ist. , Für Juwelen und edle Metalle ist die Decimaltheilung ebenfalls nachgelassen. Wegen Einführung der Landesgcwichtöeinbcit auch für das Mcdicinalgcwicht und wegen Einthcilung des letzteren wird besondere Bestimmung im Vcrordnungswege erfolgen. Vis dahin bewendet cö bei den bestehenden Vorschriften. §. 0. Uebcrall, wo für den Zweck der öffentlichen Verwaltung in Gesetzen, Verordnungen und Instructionen Vorschriften unter Hinweisung auf Ccntncr, Stein, Pfund und Loth gegeben, oder wo Abgaben nach GcwichtSgrößen zu erheben sind, treten die ent sprechenden Nominalgrößen des neuen Landesgcwichts ohne WcitcrcS an deren Stelle, soweit nicht für einzelne Fälle eine Umrechnung im Vcrordnungswege ungeordnet wird. §. 7. Auf Privatrcchtötitcln beruhende, nach Gewicht auSgcdrücktc Leistungen nnd Verbindlichkeiten sind in der bisherige» Quantität unter Anwendung deS neuen Gewichts dergestalt zu erfüllen, daß sie nach dem Verhältnisse von einhundert und sieben Pfunden Leipziger HandelSgcwicht zu einhundert Pfunden dcS neuen Landesgcwichts umgcrcchuct werden. §. 8. Als Maaße sind im inländischen Verkehre mit Ausschluß aller localen Maaße der Leipziger Fuß, gleich 0,""'« französische Meter oder 125,°°' alten Pariser Linien, gctheilt in zwölfZolle u 12 Linien, und davon ab geleitet als Längenmaaße die Elle zu 2 Fuß, die Fcldmcsscrruthe zu 15 Fuß 2 Zoll, die Straßenruthc zu 16 Fuß und als ausschließliche Flächcnmaaße, unter Aufhebung der abweichenden Bestimmung des Mandats vom 4. Januar 1820 die Quadrat-Fcldmcsscr-Nuthe und der Acker zu ZOO Quadrat-Fcldmesserruthcn; die Dresdner Kanne, gleich 71,'°° Cubikzoll vorstehenden Maaßcs oder 1,»°»» Pfund (1 Pfund 26 Loth 5 Cent) dcstillirtcö Wasser bei -f- 1tz ° Reaumnr fassend; der Dresdner Scheffel, gleich 7900 Cubikzoll obigen Maaßcs, gctheilt in vier Viertel, zu vier Metzen, zu vier Mäßchen, und die davon abgeleiteten Hohl-, Längen- und Flächcnmaaße zu bcnutzcn. Für den Bergbau bewendet cö bei dem Gebrauche des Lachters, gleich zwei französischen Metern. §. 9. Andere alö in diesem Gesetze vorgcschricbene oder nachgelassene Gewichte (§§. 1—5) und Maaße §. 8) dürfen, soweit nicht für einzelne Fälle durch die zu Ausführung dieses Gesetzes ergehende Verordnung Ausnahmen gestattet sind, im inländischen Ver kehre nicht gebraucht werden. Zuwiderhandlungen sind stets mit Consiscation der gebrauchten verbotenen Gewichtsstücke oder Maaße und überdies das erste Mal mit 10 Ngr. bis 5 Thaler Geld, in Wiederholungsfällen mit Geld bis zu 20 Thaler oder Gcfängmß bis *) Wird demnächst im Gesetz- und VcrordnungSblattc erscheinen. Auch ist dafür gesorgt, daß Abdrücke des Gesetzes, der Aus führungsverordnung nnd der Aichordnung nebst Tarc bei Meinhold ev Söhne tu Dresden zu haben sein werden.