Suche löschen...
Dresdner Journal : 08.10.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-10-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-185310088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18531008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18531008
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1853
- Monat1853-10
- Tag1853-10-08
- Monat1853-10
- Jahr1853
- Titel
- Dresdner Journal : 08.10.1853
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dresdner Journal. Verantwortlicher Redaeteur: I. G. Hartmann. V 23S Diese« Blatt erscheint mit Ausnahme de« Souotag« täglich Abend« und ist durch alle Postaostalten zu beziehen. Tonnabend, den 8. October. Prei« für da« Vierteljahr Thaler. Insertion«»Gebühren für den Raum etuer gespaltene» Zeile 1 Neugroschen. 1853 Amtlicher Th eil. ' Dresden, 6. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl von Bayern ist heute Abend nach Tegern- s" adg,reist. Dresden, 7. October. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Albert ist heute Mittag nach Brünn ge reist. Nichtamtlicher Theil. Ncbcrsicht. Tagesgkschichte. Dresden: Das Gesetz: Nachträge zu den bisherigen Adlösungsgesetzen betreffend. Neber den Stand der orientalischen Frage. — Wien: Der Prinz von Preußen. Geschenke des Kaisers von Rußland an die Ehrenwachen. — Berlin: Die Nachricht, daß der König in Begleitung deS Kaisers Nikolaus zurückkehren wird, bestätigt sich. Die Vorlagen für den nächsten Landtag. Die Directorstelle der Kunstakademie. Gün stige ArbeitSverhältnisse. — Frankfurt: Die Frank furter Verfassungsfrage. Wahlangelegenheit. Freiherr v. Menßhengen abgereist. Die Inspektion der BundeS- sestungen. — Paris: Die Stimmung infolge der KriegS- gerüchte. Reise deS Kaisers. Kein, Ministerveränderunq. Die Königin Christine. Augustin Staint Hilair, -j-. — Madrid: DaS Programm des neuen CabinetS er-: wartet. Dekrete. Vermischt,«. — London: Minister- berathung in der orientalischen Frage. — Kopenhagen Eröffnung deS Reichstags. Entbindung der Gemahlin d,S Prinzen Christian. Die Cholera erloschen. — Athen: Erdbeben. — Bukarest: Freiwillige Beiträge zur Ver besserung der Subsistenz der russischen Truppen ein- g,troffen. Local - und Provinzialangelegenheiten. Chemnitz: Sta tistisches. — Freiberg: Sparkasse. Benseler's Rund gemälde von Freiberg. — Annaberg: Vermischtes. — Döbeln: Der Betrieb von Agenturgeschäften. — Oederan: Günstig, Arbeitsverhältnisse. — Aus dem Voigtlande: Professor Stöckhardt im landwirthschaft- lichen Verein zu Plohn. Feuilleton. Vermischtes. Anzeigen. Börsennachrichten. TageSgeschichte. Dresden, 6. Oktober. DaS Gesetz: Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15. Mai 1851, enthält tz. 23 die Bestimmung: „Vom 1. Januar deS Jahres 1854 kommen, mit alleiniger Ausnahme der AblösungSrenien und baaren Geld gefälle, alle auf einseitigen Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung nicht bis dahin provorirt worden ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des am 1. Ja nuar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Von denjenigen, welche für die nach vorstehen der Bestimmung in Wegfall kommenden Grundlasten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu neh men haben, ist daher, bei Verlust derselben, längstens dis mit 31. Derember 1853 bei der Generalkommission für Ablösungen und GemeinheitStheilungen der Antrag auf Er mittelung dieser Entschädigung anzudringen (auf Ablösung zu provociren). Gegen den Eintritt d,S vorstehend ange drohten RechtsnachtheilS findet eine Wiedereinsetzung in vori gen Stand nicht statt." Nach mehrfachen Wahrnehmungen scheint diese gesetz liche Bestimmung verschiedentlich mißverstanden und nicht gehörig beachtet zu werden. Bei der Nähe de« Termins, mit welchem deshalb für säumige Betheiligte sehr wichtige Rechtsnachtheil« eintreten können, dürfte »ine Verständigung hierüber in diesen Blättern an der Zeit sein. In zweierlei Beziehungen scheint man über die Auf fassung des Gesetzes ungewiß oder im Jrrthum zu sein: einmal darüber, welche Arten von Rechten von obiger Be stimmung wirklich getroffen werden, und hiernächst über die Voraussetzungen, unter welchen es dec Einbringung einer Provokation bei dec Generalkommission vor Eintritt deS Präklusivtermins noch bedarf. In ersterer Beziehung ist zuvörderst zu bemerken, daß obige Gesetzesbestimmung, wie auch darin ausdrücklich ge sagt ist, weder auf bereits feststehende Abl ö sun g s ren - ten, noch auf baare Gcldgefälle sich erstreckt. Diese beiden Arten von Abentrichlungen verlieren daher die recht liche Eigenschaft von Grundlasten dadurch nicht, daß auf deren Ablösung im Laufe des Jahres 1853 bei der Ge neralcommission nicht provocirt wird. Auch können dieselben, nach der Bestimmung ß. 21 des odanqezogenen Gesetzes noch bis zu dem daselbst bestimmten Schlußtermin, den 1. April 1856 auf die Landrenlenbank überwiesen werden, wiewohl dergestalt, baß alle darauf Überweisdaren, aber mit dem gedachten Zeitpunkte noch nicht wirklich auf die Bank übernommenen Ablösungscenten oder Geld gefälle davon ausgeschlossen werden und sodann nur noch im Wege der unmittelbaren Ablösung durch Baar zahlung getilgt werden können, was allerdings auch jetzt schon rechtzeitige Einleitungen zur Ueberweisung an die Landrentenbank rathsam macht, da der wirklichen Uebernahme auf dieselbe in einzelnen Fallen aufhältlichere Schwierig keiten entgegentrelen können. Erbpachtzinsen und Erbzinsen wirklicher Erbzins- grundstücke sind im eilftrn Paragraphen des Gesetzes den baaren Geldgefällen gleichgestellt. Erbpacht- und Erbzins- verhältnisse (welche ohnehin den Grundlasten und Dienst barkeiten nicht beigezählt werden können) erlöschen daher ebenfalls nicht durch ihre im Lause deS JahreS 1853 unter lassene Provokation. Dagegen fallen unter die Bestimmungen deS obigen §. 23 alle nach §§. 51 und 101 deS Gesetzes für Ablösungen ! und GemeinheitStheilungen vom 17. März 1832, sowie nach tztz. 1 und 10 des Gesetzes einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgcsetze betreffend, vom 21. Juni 1846 und nach tz. 1 des Gesetzes, die Ablösung der Na turalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 10. Februar 1851, auf einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen. Es gehören daher zum Beispiel auch Lehngeldberechtigungen,HulungsbkfugnisseauffremdenGrund- stücken, das Recht zum Erholen von Holz, Streu, Lehm, Sand und Rasen, Berechtigungen auf Naturalabentrich tungen aller Art mit Einschluß der Holzdeputale, das Recht auf Benutzung in fremdem Eigenthum befindlicher Bullen . und Hauer, das Recht auf Leistung von Mühlsteinfuhren, Leichenfuhren rc. , zu denjenigen, auf deren Ablösung, zu Abwendung der im 23. Paragraphen des Gesetzes angedrohten Nachiheile, noch im Laufe deS JahreS 1853 provocirt wer den muß. In der zweiten der obigen beiden Beziehungen kann, worauf schon durch tz. 11 der Ausführungsverordnung vom 24 Oktober 1851 aufmerksam gemacht worden ist, solchen Ablösungsverhandlungen, welche nicht vor dazu bestellten Sprcialcommissionen, sondern entweder nur im Pcivatwege, oder vor andern öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Sladträthen, Kirchen - und Schulinspectionen) eingeleitet worden sind, di« Wirkung einer bei der Generalcommission angebrachten Provokation nicht beigelegt werden. Berech tigte, zwischen welchen und den Belasteten eS bis gegen Ende des JahreS 1853 infolge der eingeleiteten gütlichen Verhandlungen nicht zum verbindlichen Abschlüsse über die Ablösung und insbesondere über die den Berech tigten zu gewährend» Entschädigung gekommen ist, haben daher, insoweit Rechtsverhältnisse der vorstehend angegebenen Arten in Frage stehen, zu-ihrer Sicherstellung gegen die ihnen außerdem drohenden Nachtheile, noch vor Ablauf des JahreS 1853 auf Ablösung derselben förmlich zu provociren und auf Bestellung von Specialcommissionen bei der Ge neralcommission anzutcagen. Berechtigte, welche mit mehrern Verpflichteten, vielleicht mit einer großen Anzahl von Personen in gleichzeitige Ab- lüsungSverhandlungen getreten sind, werden sonach sich nicht dabei beruhigen dürfen, daß im Allgemeinen »in Abschluß über die Ablösung erfolgt ist, sondern rücksichtlich jedes einzelnen Verpflichteten zu erwägen haben, ob eine beide vertragschließende Theile rechtlich verbindende Ver einigung über die dem berechtigten Theile zu gewährende Entschädigung bereits wirklich zu Stande gekommen sei. Sollten sie hierbei finden, daß Erklärungen, von denen die bindende Kraft der beabsichtigten Vereinigung abhängig ist, noch rückständig, oder Mängel in der Legitimation deS einen oder des andern TheilS, noch unerledigte Geneh- migungsdecrele vormundschaftlicher oder anderer Aufsichts behörden noch btizubringen, überhaupt, daß Zweifel an dem Vorhandensein eines beide Theile rechtlich verbindenden Ver tragsabschlusses noch möglich seien, so werden sie, zu ihrer Sicherstellung, nicht unterlassen dürfen, eine Provokation auf kommissarische Ablösung bei der Generalcommission noch vor Ablauf des Jahres 1853 anzudringen, welchenfallS eS der Entschließung dieser Behörde Vorbehalten bleiben wird, ob sofort zu Bestellung einer Specialcommission zu ver- schreiten, oder durch andere auf Beseitigung der Mängel des Vertragsabschlusses gerichtete Verfügungen, dahin zu wirken sein werde, die Beendigung der Ablösungsverhand lungen auf dem bisher eingeschlagenen Wege herbcizuführcn. ES versteht sich aber von selbst, daß ein dergleichen bei der Generalcommission zu stellender Antrag und eine nochmalige förmliche Provokation dann nicht nörhig ist, wenn die Ab lösungsverhandlungen infolge einer angebrachten Provokation und vor einer Specialcommission anhängig sind. Ist endlich das rechtliche Bestehen eines behaupteten BefugnisseS der eben gedachten Arten oder der Umfang des selben bestritten und in dessen Folge ein Rechtsstreit vor einer Justizbehörde anhängig geworden, dessen Beendigung vor Ablauf des Jahres 1853 nicht zu erwarten ist, so wird der Berechtigte zu seiner Sicherstellung noch im Laufe deS Jahres 1853 bei der Generalkommission eine eventuelle Provokation auf Ablösung einzureichen haben. Dresden, 7. October. In der am 3. October Abends hier auSgegebenen Nr. 231 unserS Blattes brachten wir nach einer uns aus Wien zugeganqenen telegraphischen De pesche aus Konstantinopel die Nachricht, „daß der Divan am 26. September trotz nochmaliger dringender Vorstellung der Gesandten einstimmig (mit 120 Stimmen) den Krieg gegen Rußland beschlossen habe, die Maßregeln zur Aus führung dieses Beschlusses dem Sultan und seinen Mini stern überlassend." Der Umstand, daß mit der gewöhnlichen Post noch keine Die HauSeinrichtuna und Gesellschaftsform im Orient. Da ich während meine- Aufenthalt- in Smyrna Gelegenheit halte, bericht»« rin neuer Reisender im Orient, einige häusliche Einrichtungen angesehener Türken zu sehen, so wird e- nicht ohne Interesse sein, darüber Einige- mitzutheilen. Konstantinopel ist bereit- zu sehr modernistrt und die türkischen Häuser, wohin dort der Fremde Zutritt erhält, haben ihre Originalität längst verloren oder sind doch bi« zur Unkenntlichkeit entstellt. Bei den echten Orientalen ist da- Zimmer die Hauptsache der ganzen Baukunst, Niemand kümmert sich um die äußere Form de» Hause«, um seine Verhältnisse unv den Eindruck, den eS für den Beschauer von außen macht. Baumeister und Bauherren denken nur an die Zimmer und man duldet keine Abweichung von einmal ausgestellten Grundsätzen. Geld und Raum werden in gleicher Weise geopfert, nm jedem Gemach seine bestimmte Form, Licht und freien Zutritt zu gewähren, ohne daß man nöthig hätte, über einen Gang oder durch »in andere- Zimmer zu gehen. Jeder Gelaß besteht au- einem Quadrat, welchem eiy Rechteck beigesügt ist Da- Zimmer muß an drei Seiten ununterbrochen sein, die Thür oder die Thüren befinden sich nur an der einen Seit« an dem „Nnteriheil", dir Fenster an der entgegengesetzten, dem „Obenheil". Gewöhnlich sind eS vier Frnster, die ohne Zwischrnpfeiler hart aneinander stehen, wie bei dem venetianischen Baustyl«, der dem Orient entnommen ist; in vornehmen Häusern muß der Salon aber auch an den Seiten zu vier Fenster, also zusammen zwölf, haben. Dann heißt er Kiosk. Unterhalb deS Quadrat- befindet fich ein längliche- Rund, ungefähr eine Stufe Feuilleton. tiefer, da- bei großen Zimmern durch ein Geländer, oft durch Säulen abgeschieden wird. Dies ist der Platz für die Diener schaft, die in einem tüikischen HauSwesen stet- zur Hand ist und sich regelmäßig ablüst. Hier sind auch Komoden und Schranke aller Art, Blumenständer, Waschtische und am liebsten auch eine Fontäne. Die Thüren und Schränke find mit mehr oder minder kostbaren Teppichen behangen. In der Mitte deS Hause- ist ein großer Raum freigelaffen, der zu allen Zimmern den Eingang gewährt. Diese Mittelhalle verleiht einem orientalischen Hause ein sehr würdige- Aussehen. DaS Zimmer selbst hat an den beiden Seiten rin bunte- Sopha, wo rund herum bis zum Fenstergeflin- Polster an der Wand lehnen. Man hat beim Liegen immer den Rücken dem Fruster und da- Gesicht der Thür zugekehrt. Allein die ohne Zwischenpfeiler nebeneinander gestellten Fenster geben auch die Aussicht nach außen, so daß man wie im Freien zu sein glaubt. Die Fenster sind selten höher als sechs Fuß, unter ihnen läuft durch da- ganze Gemach ein KarnieS, von dem faltenreiche Vor hänge niederfallen. Zwischen diesem und der Decke ist dir Wand mit Blumen, Früchten und Waffen zwischen Arabesken geschmückt. Parallel mit den untern großen Fenstern läuft eine Reihe oberer und kleiner mit doppelten Scheiben von gefärbtem GlaS; sie haben keine Vorhänge. Unten kann man, wenn e» nöthig ist, da- Licht auSschließen, aber von oben fällt eS stet» ein, durch da- farbige GlaS gemildert und gekämpft. Die Decke ist schön gemalt und verziert und in zwei Theile gesondert, wovon der über dem „Untertheile" etwa» niedriger. Da» Sopha hat eine Höhe von 14 bi- 16 Zoll, breite Fransen und Guirlandrn hängen bi» zum Boden nieder. Der Sitz, etwa 4 Fuß breit, ist vorn etwa- höher als hinten. Die Winkel sind die Ehrenplätze, obgleich eS Nie mandem einfällt, zwei Personen dadurch gleich zu stellen, daß man dir eine in diesen, die andere m jenen Winkel setzt. Die meisten Besuche werde» zu Pferde gemacht: man reitet in den Hof und steigt auf dem dazu bestimmten Steine dicht am Eingänge der Mittelhalle ab. Ein Diener geht voraus und kündigt den Besuch an, worauf ein Diener deS Hause- die Melkung an seinen Herrn macht. Aber nicht etwa laut schreiend rr I'snßlsise, sondern durch ein Zeichen, da- den Rang deS Gaste», vielleicht auch den Namen au-rrückt. Der Wirth kommt dann dem Fremden entgegen, wie weit, hängt von den gegenseitigen StanveSverhältniffen und Beziehungen ab. Dem Gaste kommt e- zu, zuerst zu grüßen, mittelst Verbeugung und Berührung der Lippen und der Stirn, doch dankt der Wirth beinahe » temz,o. Selam Aleikam ist die gewöhnliche Formel. Beim Eintreten in da- Zimmer läßt der Hau-Herr dem Gaste den Weg in die Sophaecke frei und dieser geht gerade darauf los. Man sieht kein Drängen, wer zuerst gehen soll, kein Anbieten und Danken, kein Herumbewegen auf Sitzen und Stühlen, keine Schwierigkeit, Plätze zu wählen, kein Anstoßen, keine Verlegenheit, wir manche Leute sie fühlen, di« in Ermangelung de« neuesten Complimeutir- buche« nicht wissen, waS sie zu thun haben. Alle« geht sanft, leicht und in natürlicher Anmuih und Würde. Von Einführung oder Vorstellung ist keine Rede. Alle sonst anwesenden Gäste begrüßen den eingetretenen Fremden mit derselben Verbindlichkeit. Auf ein Zeichen deS Hausherrn erscheinen Diener (so viel al- Gäste) mit Pfeife und Kaffee. Der Diener mißt mit dem Auge
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite