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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.10.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-10-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193110066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19311006
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19311006
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1931
- Monat1931-10
- Tag1931-10-06
- Monat1931-10
- Jahr1931
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.10.1931
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Dezember 1SZ0 zurückstehen dürste, wird sich im wesent lichen mit folgenden Materien befassen: Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden Ueber die Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Ge- nelnden wird bestimmt: Die Reichshilse von öü Millionen, die nach der Not verordnung vom Juni aus den Lohnsteuererstaltungsbeträ- gen gezahlt werden sollte, wird aus 150 Millionen erhöht, hiervon erhalten die städtischen Fürsorgeverbände drei Vier tel, die ländlichen ein Viertel. Zur Unterstützung von Ge meinden in besonderen Fällen werden weiter 80 Millionen Reichsmark bereitgestellt, so daß, wie bereits bekannt, der Gesamtzuschub des Reiches 230 Millionen Reichsmark errei chen wird. Sachleistungen an die Arbeitslolen Aus dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung wird in-, sofern eine einschneidende Aenderung getroffen, als der Vor stand der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung anord nen kann, dak die Unterstühung bis zu einem Drittel in Sachlei st ungen gewährt werden darf. Die Kür zung der Unter st ühungsdauer ist bereits durch Beschluß des Vorstandes der Reichsanstalt angeordnet wor den. Wesentliche Einschränkungen werden an öffentlichen Aus. gaben bestimmt. So dürfen bis zum ZI. Mär) 1934 Neubau- ten für Verwaltungsgebäude zum Zweck der öffentlichen Ver waltung nicht in Angriff genommen werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Reichs- »ud der Landesregierug möglich. Seulung der hauszlnsfteuer Die Senkung der Hauszinssteuer, die ab 1. April 1932 erfolgen soll, dürfte, wie bereits gemeldet, zwischen 20 und 25 Prozent betragen. Sie soll nach dem vollen Jahresertrag ohne Berücksichtigung der niedergeschlagenen oder erlasse- neu Beträge berechnet werden. Durch diese Ermäßigung soll der den Eigentümern zur Verzinsung ausgewerteter hn- potheken und des Eigenkapital» zu belassende Betrag al» abgegolien gelten. Förderung des Siedluugswesens Ein umfangreicher Teil der Notverordnung wird sich mit den Vorschriften für das Siedlungswesen befassen. Be- »ondere Förderung sollen die landwirtschastliche Siedlung, die vorstädtische Kleinsiedlung und die Errichtung von Klein gärten für Erwerbslose erfahren. Vie Mittel sollen dadurch aufgebracht werden, daß die Länder ab 1932 von der Reichsregierung sestzusehende Be träge aus dem Hauszinssteuerauskommen an da» Reich ab- tiefern und die Kreditmittel de« Reiche» flüssig gemacht wer den. Zwecks einheitlicher Durchführung der landwirtschaftli chen Siedlung soll in jedem beteiligten Lande ein Staat»- iommissar bestellt werden. Die vorfiädtische Kleinsiedlung ioll dem dem Reichsarbeitsminister unterstellten Reichskom missar obliegen. Lr ha» dafür Sorge zu tragen, dah geeig netes Siedlungsland, besonder» durch öffentliche Ssrper- schaflen, zur Verfügung gestellt wird. Enteignung toll unter mständen möglich sein. Vos für die vorstädtislye Slein- ?diung benötigte Land soll in der Regel ohne erhebliche Barzahlungen erworben werden können. Sleinsiedler. sol- 's Pächter oder Erbbauberechtigte angefiedelt werden, sol- n die Möglichkeit erhalten, da» Land al» Eigentum zu er- m?rben. Zur hypothekarischen Beleihung können Reich»- vürgschasteu übernommen werden. Herabsetzung hoher Bezüge in der Privat' wirtfchast Ueber die Herabsetzung hoher Bezüge in der Privat wirtschaft wird unter anderem bestimmt: Dienstverträge, die eine Vergütung vorsehen, die mit der Geschäfts- und Ver mögenslage des Dienstberechtigten oder der allgemeinen Wirtschaftslage nicht mehr übereinslimmen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber den Dienstverpflichteten auf einen angemessenen geringeren Betrag abgeändert werden. Die Frist zwischen der Erklärung und ihrer Wirksamkeit mutz wenigstens drei Monate betragen. Der Dienstverpflich tete kann gegen die Kürzung Klage erheben, ein Schieds gericht anrufen oder da, Dienstverhältnis vorzeitig kündi gen. Dies alles gilt nur für Dienstvergülungen oder Pen- iions- und sonstige Bezüge, die jährlich 15 090 RM über schreiten. Vereinfachung der Rechtspflege Weitere Bestimmungen bezwecken eine Beschleunigung der Prozeßführung. Revisionen in Strafsachen können durch das Oberlandesgericht verworfen werden, wenn dieses sie einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Auch für das Privatklageverfahren ist Vereinfachung und die Mög lichkeit einer Einstellung des Verfahrens durch Beschluß vor gesehen. Die Wert grenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilstreitgkeiten wird generell auf 1000 Reichsmark erhöht. Die Bestimmungen über die Bewil- lgung des Armenrechtes erfahren aus Ersparnisgründen weitgehende Aenderung. Die Gerichtsvollziehergebühren werden erhöht. Bezüglich der geplanten Sondergerichte beschränkt sich die Notverordnung auf eine Ermächtigung an die Reichs- regierung, zur Aburteilung bestimmter strafbarer Handlun gen in Bezirken, in denen ein Bedürfnis dafür hervortritt, Sondergerichte zu bilden. Die Reichsregierung wird ermäch tigt, über die Zusammensetzung der Sondergerichte ihre Zu ständigkeit und das Verfahren Vorschriften zu ertasten. Reform des Sparlassenwefens Wesentliche Bestimmungen werden aus folgendem Ge biete getroffen: So wird eine Reform de» Sparkassenwesens in die wiege geleitet, in dem die Verordnung die Landes regierungen ermächtigt und verpflichtet, die Organisation «ad den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokaffen, der kommu nalen Kreditinstitute, der Giroverbände und Girozentralen mit den neuen Vorschriften, die von Reich» wegen erlassen werden, in Einklang zu bringen. Alle diese Unternehmun gen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit um zugestalten. Soweit nach Landesrecht eine Sparkasse Dar lehen an Gemeinden, Gemeindeverbände usw. gewähren darf, dürfen diese Darlehen 25 Prozent der gesamten Einlagen nicht übersteigen. Die Darlehen werden höchsten» bl» zu 59 Pro zent langfristig sein. Die Spar- und Girokassen haben 39 Prozent der Spareinlagen und 59 Prozent der sonstigen Einlagen in flüssigen Werten anzulegen. Dabei find minde sten» 19 Prozent der Spareinlagen und 29 Prozent der an deren Einlagen al» Llqui-ationsreserve bei der zuständigen Girozentrale anzulegen. So lange die Liguiditätsreferve nicht die vorgeschriebene Mindesthöhe erreicht hat, haben die Spar- «nd Girokasien mindesten» 59 Prozent der jeweils verfügbaren Mittel der Liquidltätsreserve zvzusühren. höch sten» 49 Prozent der Spareinlage« dürfen in Hypotheken angelegt werden. Soweit Spareinlagen nach landergeseh- lichen Vorschriften in Wertpapieren anzulegen find, ist min desten« ein Drittel davon l« Reichsbank-lombardfähigen Wertpapieren anznlegea. Sein Kreditnehmer der Sparkassen darf mehr al» 1 Piment der Einlagen bezw. nicht mehr al» 29 999 Reichsmark al, Personalkredit erhalten. Vie Girozentralen haben die Llquiditätsreseroe ;« einem von der Deutschen Girozentrale zu bestimmenden Teil bei dieser al» Guthaben zu unterhalten und den Rest in anderen völlig flüssigen wertvapieren, vorzugsweise in Prioatdis- konten anzulegen. Die Liquiditätsreserven dürfen nicht zur Gewährung von Darlehen verwendet werden. Die Deutsche Girozentrale hat dle bet ihr unterhaltenen Liquidilätsreser- oen mindesten» zur Hälfte als Guthaben bei der Reichsbaak zu unterhalten oder durch diese auzuleaea. Die Smschitllmug kurzfristiger Schulden Die Umschuldung kurzfristiger Schulden von Ländern und Gemeinden wird durch die Notverordnung ausführlich geregelt. Sie soll durch Ausgaben von Schuldverschreibun gen und Festsetzung von Tilgungsraten vor sich gehen. Aus dem Aufkommen der Hauszinssteuer sollen hierfür in den nächsten vier Rechnungsjahren je 12 Prozent verwendet und einem Umschuldungssonds für jedes Land zugesührt werden, über dessen Verwendung die Landesregierung bestimmen soll. Der Reichsfinanzminister wird ermächtigt, gegenüber der die Umschuldungs-Schuldoerschreibungen ausgebenden Stelle für die Verzinsung und Tilgung Garantien zu übernehmen. Die Umschuldungsstelle hat das Recht, die Umschuldung von Bedingungen abhängig zu machen. Das Land haftet dem Reiche gegenüber zu einem Drittel des garantierten Betra ges. Schließlich wird der Reichsfinanzminister ermächtigt, Garantien auf dem Gebiet der Kreditversiche rung mit der Maßgabe zu übernehmen, daß das Reich dar auf höchstens mit 30 Millionen Reichsmark zuzüglich der von ihm vereinnahmten Rückversicherungsprämien in Anspruch genommen werden darf. Der Reichsfinanzminister erhält die Vollmacht, für allgemeine Finanzzwecke bis zu 300 Mil« lionen im Wege des Kredits zu beschaffen. «MM »er WAmIMkli Wins. Berlin. lFunkspruch.) Ter Reichöminister des Aus« wärtigeu Dr. Curtius hat am Sonnabend, dem 3. Oktober« an den Reichskanzler folgendes Schreiben gerichtet: «Berlin, den S. 10. 1931. Sehr verehrter Herr Reichskanzler! In der Unterredung, die wir am Lage nach meiner Rückkehr ans Genf hatte», habe ich Ihnen erklärt, bah ich ohne Rücksicht auf die parlamentarische Lage aus der Reichs regierung ausscheideu wollte. In unserer Besprechung blieb die Krage des Zeitpunktes und der Korm offen. Ich halte eS »nnmehr allseits für erforderlich, über mein Ausscheiden alsbald Klarheit zu schassen. Deshalb bitte ich Sie, bei dem Herrn Reichspräsidenten meine Ent lassung zu beantrage». Mit ausgezeichneter Hochachtung Ihr sehr ergebener gez. CnrtiuS." Dr. Curtius beim Reichspräsidenten. Berti«. (Funkspruch.) Der Herr Reichspräsident empfing hente vormittag den Reichsminister des Auswär- tigen Dr. Curtius zum Bortrag. Im Anschluß an den Bortrag machte Dr. Curtius dem Herrn Reichspräsidenten davon Mitteilung, daß er dem Herrn Reichskanzler sei» Abschiedsgesuch vorgelegt habe. * A. MniW SeMumn m Lik MnettmMiW. Die Ministerpräsidenten beim Kanzler. Berlin. lFunkspruch.) Wie wir erfahren, hat der Kanzler als erster nach seinem Besuch beim Reichspräsiden ten die Besprechungen über die Umbildung des Reichskabi- «ettS ausgenommen. Im Augenblick ist noch nicht zu über sehen, ob morgen eine formelle Demission des ganzen Kabinetts erfolgt, oder ob nur die Minister zurücktrcten, die dem umgebtldeten Kabinett nicht angehören werden. Was hierüber bereits gemeldet wurde, ist um so weniger authentisch, als der Kanzler selbst sich bisher über seine Pläne im einzelnen noch nicht geäußert hat. Sicher ist nur, daß bas neue Kabinett noch mehr als das bisherige ein ausgesprochenes Präsidialkabtnett sein wird, das heißt, Dr. Brüning will Männer berufen, die bas besondere Vertrauen des Reichspräsidenten haben. Es ist anzunehmen, daß er Riesaer GTllgMlltt und lLlbeblatt »ud Anzeiger) Drahtanschrift Tageblatt Ries«, Fernruf Nr. 20. Postfach Nr. bst. Postscheckkonto: Dresden I5S9. Gttokasie: Riesa Nr. SL Das Riesaer Tageblatt ist da» zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShaupttnannschast Großenhain, des Amtsgerichts und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, des Rates der Stadt Riesig der Finanzamts Riesa und deS Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. Dienstag, 6. Oktober 1931, abends. 84. Jabrg. Da» Riesaer Lage blatt erschein» jede« Tag abend« '/,S Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorau«,ahlung, für «inen Monat 2 Mark 25 Pfennig ohne Zustell, gebühr. Für den Fall de« Eintreten« von ProduktionSverteuerungrn, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir un« da« Recht der Preiserhöhung und Nachforderung vor. Anzeigen für die Nummer de« Ausgabetage« sind bi« S Uhr vormittag» auszuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für die 89 ww breite 3 mm hohe Grundschrist-Zetle (6 Silben) 25 Gold-Pfennige; die 89 mm breite Reklamezeile l00 Gold-Pfennige; zeitraubender und tabellarischer Satz 50'/, Aufschlag. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« «»gezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unterer Itungsb«lagr Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei der Lieferanten oder der BesörderunqSeinrichtungen — Hai der Bezieh« deinen Ansvruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. »eschästSftelle: Goethestraß» SS Verantwortlich für Redaktton: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa.
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