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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 09.06.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-06-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188706093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18870609
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18870609
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1887
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1887 ^S67. .. .... Amtsblatt für die Königliche AmtShanptmannschaft zu Flöh«, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschop au. - . .. - Erscheint Dien»t»g, D»nnertl»j und S«n»»brud und aird »m Übend »ortzer «»«gegeben und versendet. Llerteljahrtprel« 1 Mark eskl. Bvtengedühren und Pvstspese». . - k .i k. >' SV. Aayrsaug. Donnerstag den 9. Zuni. E'Insetate werden mit 10 Pf. pro gespaltene KorpuSzetle berechnet und ^ bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden ^ Tages angenommen. r. ; 1 ^ Lr . Verordnung, die Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887. ES ist das Bedürfniß hervorgetreten, behufs Abwendung von Gefährdungen durch den Verkauf gesundheitsschädlichen Fleisches besondere Vor schriften zu erlassen. Das Ministerium des Innern hat deshalb nach Gehör des Landes-Medicinal-Collegiums und der Commission für das Veterinär wesen beschlossen und verordnet, was folgt: " ^ -sc - ,« . ZI. Es ist verboten, Fleisch von Thieren feil zu halten und zu verkaufen, welche mit einer der nachstehend benannten Krankheiten behaftet waren, als: Milzbrand, Wuthkrankheit. Rotz- und Wurmkrankheit, Aaspocken, ausgebreitetcr und allgemeiner Tuberculose (Perlsucht), Trichinen, Finnen in großer Zahl, eitricher oder janchicher Blutvergiftung, hochgradigem Rothlauf, hochgradiger Gelbsucht; ferner von Thieren, welche in Folge von Ver giftungen erkrankt waren, sofern nicht die Genießbarkeit durch thierürztlichen Ausspruch festgestellt ist, sowie von umgestandenen oder ungeborenen Thieren. Soweit nicht besondere Bestimmungen einschlagen, ist derartiges Fleisch zu vergraben oder nur zu technischen Zwecken zu verwenden. Z 2. Gleichfalls verboten ist das Feilbieten und der Verkauf des Fleisches a. von kranken Thieren, welche zwar an keiner der in Z 1 angeführten Krankheiten gelitten haben, bei denen aber anhaltendes hochgradiges Fieber oder ausgedehnte Entzündung und Eiterung vorhanden gewesen, ft. von Thieren, welche wegen erheblicher Verletzungen geschlachtet worden sind, wenn die Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und die Genießbarkeit des Fleisches nicht ausdrücklich durch den Ausspruch eines Thierarztes bestätigt wird. Z 3. Finniges Fleisch darf, soweit der Verkauf desselben nicht nach 8 l verboten ist, nur in vollständig gar gekochtem Zustande unter Angabe des Fehlers verkauft werden. 8 4. Von sonstigen kranken Thieren, deren Fleisch nicht unter die vorstehenden Verbote fällt, sind die krankhaft entarteten, d. h. mit Blut durch tränkten, entzündlich veränderten oder mit Eiterherden, Kalkablagerunge» oder Neubildungen, mit Einschluß der Tuberkeln oder thierischen und pflanzlichen Schmarotzern, durchsetzten Fleischtheile oder Organe vom Verkaufe auszuschließen und zu vernichten. 8 5. Bei Handhabung gegenwärtiger Verordnung sind die näheren Bestimmungen der unter T nachstehend beigefügten Anweisung zur Richt schnur zu nehmen. In allen zweifelhaften Fällen haben die Ortspolizeibehörden den Ausspruch eines Thierarztes einzuholen und ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht anderweite Strafvorschriften einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Dresden, am 21. Mai 1887. Ministerium-des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Körner. D Anweisung für die Ausführung der Verordnung vom 21. Mai 1887, die Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betreffend. Für die Beurtheilung der Genießbarkeit des Fleisches von kranken Thieren sind folgende Grundsätze maßgebend: ZI. Jg jedem Falle als ungenießbar ist das Fleisch zu erachten von Thieren, wäche an ». Milzbrand, d. Wuthkrankheit, o. Rotz» «nd Wurmkrankheit, ä Aaspocken, e Trichinenkrankheit gelitten haben 8 2. Als ungenießbar ist das Fleisch unter den angesügten Bedingungen zu erachten a. bei Tnbereulose (Perlsucht), wenn dieselbe allgemein (generalisirt d. h. nicht auf ein Organ und die zugehörigen Lymphdrüsen beschränk) und verbreitet (nicht auf kleinere Teile oder Herde beschränkt) gefunden wird, daher insbesondere as. wenn neben tuberculöser Erkrankung der in der Brusthöhle liegenden Theile (Lungen, Brustfell und der zugehörigen Lymphdrüsen) gleichzeitig Tuberculose der Organe der Bauchhöhle oder umfangreiche Tuberculose des Bauchfelles vorhanden ist, bb. wenn neben umfangreicher tuberculöser Erkrankung der Organe oder der Auskleidung der Brusthöhle oder der Bauchhöhle gleichzeitig mehrfache tuberculöse Erkrankung der Lymphdrüsen des Körpers, Muskeln, der Knochen oder des Euters vorhanden ist, ee. wenn neben ausgedehnter Tuberculose der Organe einer Höhle hochgradige Abmagerung vorhanden ist; b. bei hochgradiger Gelbsucht, wenn Muskeln und Fett deutlich gelbe Farbe zeigen (namentlich bei Lupinose, Nobelvenenentzündung junger Thiere); «. bei Finnen, wenn dieselben in so großer Zahl Vorkommen, daß sie auf jeder Schnittfläche zu sehen sind, oder das Fleisch eine hellere Farbe und wässerige Beschaffenheit angenommen hat; ck. bei eitriger und jauchiger Blutvergiftung (?xuÄ!M6 und Löptieusruik) im Anschluß an au. ausgebreitete Entzündungen äußerer Theile mit Uebergang in Eiterung oder Brand und Schwellung der zugehörigen Lymphdrüsen (namentlich beim Durchliegen, brandigem Rothlauf, fortschreitender septischer oder eitriger Entzündung des Zellgewebes des Euters u. s. w.), bb. eitrige, septische oder sonstige infectiöse Entzündung innerer Theile mit Ausbreitung auf die zugehörigen Lymphdrüsen oder benachbarten serösen Häute (namentlich Lungenentzündungen mit Ausgang in Eiterung oder Brand, heftiger (ruhrartiger) Darmentzündung, Berstungen des Magens, Darms oder der Harnblase, Gebärmutterentzündung, Puerperalfieber, pflegmonöse Ge bärmutterentzündung); s. bei Rothlauf der Schweine, wenn ausgebreitete blaurothe Färbung der Haut, oder blutige Durchtränkungen im Zellgewebe, Speck oder in inneren Organen gefunden werden; k. bei Vergiftungen, wenn anzunehnien ist, daß die giftigen Stoffe ins Blut ausgenommen und in dem Fleische in solchen Mengen ent halten sind, daß dasselbe die Gesundheit des Menschen gefährdet oder dasselbe Ekel und Widerwillen erregt, daher namentlich bei Vergiftungen durch scharfe, narkotische, metallische und stark riechende Mittel (Tabak, Nießwurz, Brechnuß, Opium und feine Alkaloide, Phosphor, Arsenik, Quecksilber, Car- bolsäure u. s. w.); A. bei anhaltendem hochgradigen Fieber oder ausgedehnten Entzündungen und Eiterung, wenn sogenannte typhöse Erscheinungen (große Hinfälligkeit, Eingenommenheit des Kopfes, blaurothe Färbung der Schleimhäute oder Anschwellung äußerer Theile) vorhanden gewesen sind und bei der Section Entmischung des Blutes, Mürbheit bez. Erweichung der parenchymatösen Organe, Herz, Leber, Nieren, Blutungen und blutigseröse Er gießungen in den Körperhöhlen gefunden werden (so namentlich bei Diphtheritis der Kälber, brandiger Bräune, schweren Fällen der Kopfkrankheit der Rinder, Nierenentzündungen), dagegen ausgenommen die nervöse oder paralytische Forni des Gebärfiebers; ft. bei Thieren, welche wegen erheblicher Verletzung geschlachtet werden, wenn die Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und bei der Section ausgedehnte Blutungen, Zertrümmerung von Gewebe, Austritt von Magen-, Darminhalt oder Harn in die Bauchhöhle u. s. w. vorgefunden wird. Bekanntmachung. Mit Rücksicht darauf, daß in neuerer Zeit die Fälle des Ungehorsams und des unbefugten Verlassens des Dienstes seiten der ländlichen Dienst boten sich nicht unbeträchtlich vermehrt haben, wird auf folgende Bestimmungen hiermit aufmerksam gemacht: ») 8 kl 1 der Gesindeordnuna vom 10. Januar 1835: Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Verlangen der Dienstherrschaft von der Polizeiobrigkeit durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten und unter Androhung des Schadenersatzes und des eintretenden Strafver fahrens durch die Gerichtsfolge in den Dienst zurückzuführen.
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