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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.11.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-11-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191411033
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19141103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19141103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-11
- Tag1914-11-03
- Monat1914-11
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.11.1914
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Riesaer G Tageblatt «7. Jahrg. Nach Mitteilung de» Stadtrat« zu Riesa ist in dem zu Riesa gehörigen Vorwerke G-Hlts der Aulbruch der Manl- uud Klauenseuche bezirkllierärztlich festgestellt worden. Al« BeobachluugSgebiet gemäß 8 165 der BundeSratSvorschriften sind unter anderen auch die Gemeinden Leultwitz und Poppitz bestimmt worden. Für da« Beobachlungsgebtet gelten die Bestimmungen in 8 166 der Bunde«, ratßoorschriftrn vom 7. Dezember 1911 — Seite 83 de« Gesetz- und Verordnung«, blatte» ISIS —. Für die in einem Umkreise von 15 km vom Vorwerk Göhli» liegenden Ortschaften oe« Bezirk«: Zabeltitz mit Stroga, Lreugeböhla, Frauenhaln, Raben, Gröditz, Reppi«, Nauwalde, Span»berg, Nie«ka, Görzig, Tiefenau, Koselitz, Pulsen, Wülknitz, sowie für die bereit« in den Bekanntmachungen vom 22., 23. und 29. Oktober diese» Jahre« aufgeführten Ort- schäften: Naundorf b. G., Nassebvhla, Kleintrebnitz, Zschauitz, Kottewitz, Stauda, Baselitz, Blatter«leben, Porschütz, Zottewitz, Priestewitz, Strießen mit Kolkwitz, Wantewitz mit Piskowitz und Wüstauda, Süvernitz, Kmehlen, Saubach, Forberge, Pochra, Gröba, Merz, darf, Weida, Mergendorf, Pausitz, Oelsitz, Gostewitz, Nickritz, Jahnishausen mit Böhlen, Mehltheuer, Prausitz, Pahrenz, Kobeln, Heyda, Leutewitz, Poppitz, DieSbar, Seußlitz, Neu. seußlitz, Döschütz, Merschwitz, Göltzscha, Medessen, Leckwitz, Naundörfchen, Zschaiten, Roda, Nünchritz, Tlaubitz mit Langenberg und Sageritz, Weißig b. G., Skassa, Großraschütz, Kleinraschütz, Zschteschen, Wtldenhain, Kleinthirmig, Walda, Bauda, Colmnitz, Peritz, Grödel, Moritz, Promnitz, Röderau, Bsbersen, Leffa, Zeithain, Markstedlitz, Radewitz, Streumen, Lichtensee gelten die Bestimmungen in 8 168 Abs. 1 der obengenannten BundeSratSvorschriften. Die nach «bs. 3 de» genannten Paragraphen vorgesehenen weiteren Beschränkungen bleiben Vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafoorschriften de« Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 hez. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführungs verordnung zum Biehseuchengesetze mit Geldstrafe bis zu 150 Mark .od.e.r Mt K.qft .bis zu 6 Wochen bestraft. Großenhain, am 2. November 1914. 2729 aL. Königliche Amtshanptmaunschaft. zr«d An-rlgl»» Medlatt «O.WMch. TelegramnuAdrefl« 6Fernsprrchstrll» ,rag dlat .Ri sL N-.L0. für die König!. AmtshaupLmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesh sowie den Gemeinderat Gröba. Dienstag, 3. Novemver 1914, abends Maul- und Klauenseuche. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 2. November 1914 in Nr. 254 de« Riesaer Tageblattes geben wir hierdurch mit Rücksicht auf die unter dem Klauenvieh, bestände deS Rittergutes SöhliS anSgebrochene Maul- und Klauenseuche die einschlagenden Vorschriften in 8 162—168 der BundeSratSvorschriften zum RetchSoiehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. 3 ff.) bekannt. GS gelten: Für -en Sperrbezirk. . I) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, in folgender Weise abzusperren: , a. Ueber die Ställe (Standorte), in denen Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen. (8 22 des Gesetzes.) Befindet sich das Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Auf stallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizei licher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu erfolgen. Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder Äuf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren ÄuS anderen Gehöften betreten werden. Die veränderten Teile der getöteten feuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanal» samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizu- geben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- 'ünd Därminhalt der gesund befundenen, der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner dis Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus oem Schlachtgehöft "ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlach tung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. » Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor dem Verlassen des SchlachtgehoftS zu desinfizieren. A Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außer halb deS gesperrten Gehöftes ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht find, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen beS Gehöftes desinfiziert werden. o. Geflügel ist so zu verwahren, daß es da» Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt die» insoweit, al» die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. ä. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöft fernzuhalten. 's. Das Weggeben uUabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke au» dem Gehöft ist verboten. Der Abkochung ist gleichzuachten 1) Erhitzung über offenem Feuer bis zum widerholten Aufkochen; 2) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf , auf 85 Grad Celsius; 8) Erhitzung im Wafferbad auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute oder auf 70 Grad Celsius für die Dauer einer halben Stunde. Kann eine wirkliche Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöft verboten; für die Abgabe der Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet wird, können Ausnahmen zu- gelassen werden. 'r. Die Entfernung des Dünger» au» den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh au» dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des 8 IS, Absatz 8, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren — Sachs. Gesetz- und Verordnungsblatt 1S12 Seite 188 — erfolgen. g. Futter« und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit au» dem Gehöft ausgeführt werden, al» sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art de» Transportes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können. d. Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, des» infiziert werden, bevor sie au» dem Gedöste berauSarbracbt werden. MilcktranSvortaefäb» sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (8 154, Absatz I o, und § 168, Absatz 1 o der Bundesratsausführungsvorschriften). Die Ställgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Stalle und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zu gehörig?» Hofräumen, sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchen- oehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frost wetter kann an Stelle de» UebergießenS mit Kalkmilch Bestreuen mit gepuloerteni, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. i. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Ge-. ' nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit "der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. Zur Wartuug des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. L Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Scuchengehöfte, die eine Ansammlung einer ' größeren Anzahl Personen im Gefolge haben, ist bis zur Schlußdesinfektion verboten. " 2) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung in: Stalle. Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des tz 160 der BundeSratSvorschriften Anwendung. Indessen kann von der amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zu'.- Schlrchtstätte durch amtstierärztliche Unter, suchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand beS betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den in 8 160, Absatz 2, 4, 5 der BundeSratSvorschriften vorgeschriebenen Transport beschränkungen und DeSinfektionSmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer Anweisung des Königlichen Ministeriums des Innern zu kennzeichnen. Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis auS allen Seuchengeböften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist 8) Ferner gelten folgende Beschränkungen: SLmtttch« Hunde find seftznle-e«. Der Festlegung istd, Fsihkn an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Di« Verwendung von Hirtenhunden zm, Begleitung von Herden und von Jagdhunden bet der Kvgd ohne Leine kann gestattet werden. b. Händlern, Schlächtern, Viehkastrieren und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen auSüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Speerbezirke, desgleichen der Ein» tritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizei behörde Ausnahmen zulassen. a. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh m Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit poli zeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. L Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlach tung und, in Fällen rmes besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, zu Nutz- und Zucht zwecken kann gestattet werden. >0. Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und Schiffsstationen im Sperrbezirke ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der Königlichen Kreishaupt mannschaft zugelassen werden. Die Vorstände der betreffenden Stationen sind zu benach richtigen. S. Für -aS BeovachtuagSgeViet. Für daS Beobachtungsgebiet gelten folgende Vorschriften: 1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht ent, fernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. '2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der ge samte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. zu gestatten, und zwar; a. nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; b. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, voraus gesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten. Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen er folgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltungen und, soweit nötig, durch polizeiliche Be gleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern solches nicht gleichfalls aus einem Bcobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht statt finden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung des Königlichen Ministerium» des Innern zu kennzeichnen. (Zu ver gleichen 8 43 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 7. April 1012.) Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiers rechtzeitig zu benachrichtigen. 3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Be dingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgänge der Tiere vor« zunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit deS gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt und das; sich die Polizeibehörde deS Bestimmungsorte» mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens einer Woche der polizeilichen Beobachtung (8 10 Absatz 1, 4 de» Gesetze») zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung. 4) Im ganzen Bereiche de» Beobachtungsgebietes kann der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für da» Klauenvieh verboten werben. In be sonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebietes kann die Festlegung der Hunde «nge- l ordnet werden. 0. Für Sperrbezirk «a- veobachtungSgebiet. Im Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete werden verboten: 1) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte rn Schlacht viehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkten. Die» gilt auch für marktähnliche Veranstaltungen. 2) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb oe» Gemeindebezirr» der gewerblichen Nieder lassung de» Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Unter dieses Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitsühren von Tieren und das Aufkaufest von Tieren durch Ländler. 255 Da« Riesaer Tageblatt «rschstut jeden Tag avends mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bst Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Pfg^durch unsere Träger frei in» Hau» 1 Mack « Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mack SS Psg., durch den Briefträger frei in« Hau» 2 Mack 7 Pfg. Auch MonatSabonnement» werden angenommen, «nzei,«.Annahme für die Kummer Le» Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingejpaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprri» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer är Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raß« VL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa.
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