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01 Deutsche allgemeine Zeitung : 17.06.1851
- Titel
- 01
- Erscheinungsdatum
- 1851-06-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-18510617012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-1851061701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-1851061701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1851
- Monat1851-06
- Tag1851-06-17
- Monat1851-06
- Jahr1851
- Titel
- 01 Deutsche allgemeine Zeitung : 17.06.1851
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Dienstag. ZMkME »Kd -»«-«geben ts A«tpltG »oruütta,« I» Uh< «»end« » Ähr ; in »«»den «tendl » »h«, Vormittag« « Uhr. Prei« str da« Wkrteijahr > Lhlr.; jede einzelne Rüm mer l Rgr Erste Ausgabe, vormittags U llhr. 17. Juni L8SL. 9!^. 387. -W» Deutsche Mgemeiue Zeitung. .Wahrheit «»d Recht, Freiheit und Gesetz!» Zn beziehen durch all« Moß- Lmler de« Zn- und «»«lande*, sowie durch die Arpeditkaen in Leipgig (Querstraße Rr. «) und »re«de« (bei S. -Sckner, Neustadt, An der Brücke, Nr. I). Znsertion-gebübr für den Raum einer Zeile I Rgr. und zwar, was beherzigenSwerth erscheint, nicht nach dem jetzt noch bestehenden österreichischen Laris, sondern nach dem neuen Entwurf, dessen bestimmte Durch führung daher vorausgesetzt wird. So würde z. B. der Zollcentner Lumpen nicht über 4 Fl. C.-M-, Knoppern nicht über 25 Kr., Wolle nicht über 50 Kr., Kno chen und Spodium nicht über 1 Fl. 40 Kr., Holz nicht über 25 Kr., Werkholz nicht über 45 Kr., CoconS nicht über 12'/, Fl., rohe Seide nicht über 2V Fl., Kobalt- und Nickelerze nicht über 3 Fl., Alle« nach dem neuen Larif beim Aus gange aus Oesterreich in einen andern Bundesstaat zu zahlen haben. Für den Zollverein sind blo» 1? Larifpositionen (worunter Abfälle mit 15 Sgr., Lumpen mit LLhlrn.,Schafwolle mit 2Lhlrn., Porzellanerde mit 15 Sgr., Roheisen mit 7'/,, Werg mit 10, Holzasche mit 10 Sgr. der Zollcentner), für den Steuer- Verein 20 und für Holstein mit angeschlossenen Gebietttheilen 27 Larifpositionen beim AuSgange aufgeführt. 3» Bremen beträgt die AuSgangSabgabe von allen Gegenständen vom Werthe der auSzuführenden Güter, in Hamburg '/,„ dieses Werthe«. An lehterm Platze sind hiervon jedoch noch 12 Kategorien Waa» ren ausgenommen, wie alle hamburgischen Erzeugnisse, die zur Proviantirung der Seeschiff- bestimmten Victualien, kleine Versendungen bis zu 100 Pfd., deren Werth nicht 100 Mk. Bco. übersteigt, Getreide, Steinkohlen, Wolle, Leinen rc. Art. 6 regelt die Durchgangsabgaben, die nicht zu HLHern al« den dermalS geltenden Beträgen und nur unter Förmlichkeiten erhoben werden sollen, welche »auf dem unmittelbaren Bedürfniß der Abgabenverwaltung beruhen. Für die Durchfuhr auf nicht über 10 geographische Meilen langen Strecken soll die Ab gabe höchstens 1'/, Sgr. für den Zollcentner betragen. Die beim Eingang zoll freien Gegenstände sind auch beim Durchgang frei, sofern sie nicht einer AuS- gangSabgabe unterliegen. Zn Art. 7 verpflichten sich die Bundesstaaten zur Verhütung und Bestra fung. deS Schleichhandels durch angemessene Mittel gegenseitig mitzuwirken, zu dem Ende die erfoderlichen Strafgesetze zu erlassen rc. Der Entwurf einer allge meinen ZollcartelS zwischen den Bundesstaaten enthält in 27 Paragraphen da« Nähere. Wenn alle diese Bestimmungen ins Leben treten, wenn die Zoll- und Steuerbeamten der, verschiedenen Gebiete zur Controle nach Vorschrift Zusammen wirken, auch die Orts- und Justizbehörden ebenso eingreifen, so besteht kein Zweifel, daß nicht bloß der Schleichhandel zwischen den deutschen Zollgebieten völlig unmöglich werden wird, sondern daß auch die Grenzbewachung zwischen diesen Gebieten vereinfacht und dabei beträchtlich an Kosten erspart werden kann. Die Art. 8, S und 10 betreffen die Gleichstellung anderer Bundesstaaten mit den Angehörigen des eigenen hinsichtlich der Schiffahrt sowol in den Seehäfen als zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen. Die Schif fahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Bundesstaat seinen eigenen Schiffen Vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf ein Bundesstaat außerdeutschen Schiffen durch Vertrag gewährt, hat derselbe auch den Schiffen derjenigen andern Bundesstaaten zutheil werden zu lassen, welche darin Gegenseitigkeit zugestehen. Auch soll eine gelegentliche Frachtbeförderung zwischen, sowie die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehren Seehäfen desselben Bun desstaat« den Schiffen der andern Bundesstaaten gestattet werden. Art. 11 enthält Festsetzungen über die Erhebung von Weggeldern, wofür höchste Sätze verabredet sind, und von Gebühren zur Benutzung der Kanäle, Schleusten, Fähren, Brücken, Niederlagen, Krahne, Waganstalten, deS Sootsen- wesenS ,c. Art. 12 und 13 stellen sehr wesentliche Erleichterungen hinsichtlich de« Verkehrs auf Eisenbahnen, besonders auf den Grenzstationen und betreffs der Durchfuhr in verschlossenen Wagen, in Aussicht. Rach Art. 14 soll bei Besteuerung des Handels- und Gewerbebetriebs ein Unterschied zwischen den Angehörigen des eigenen und denen eines andern Bun desstaats nicht gemacht werden. Zur Gewerbesteuer wird ein Bundesstaat die als Verkäufer seine Märkte und Messen Besuchenden höchstens mit demjenigen Betrag heranziehen, welcher für auswärtige Marktbesuch.er entweder in seinem eigenen Gebiet oder im Heimatstaate deS Marktbesuchers gesetzlich als Regel besteht. Gleiches gilt rücksichtlich der Handelsreisenden aus andern Bundesstaaten, sofern sie bloS Bestellungen suchen und nicht Waaren zum Verkaufe mit sich führen. Ge werbetreibende oder ihre Agenten aus einem Bundesstaate, welche blo» für ein in ihrer Heimat betriebenes Geschäft Ankäufe machen, sollen, insofern sie die ange kauften Waaren nicht mit sich umherführen, in andern Bundesstaaten ohne Zah lung einer Gewerbesteuer zugelassen werden. Für den Betrieb der Frachtfahrt, der See- und Flußschijfahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten soll eine Ge werbesteuer nur von dem Bundesstaate erhoben werden, welchem der Frachtführer, der Rheder, Schiffer angehört. , Art. 15 enthält die nöthigsten Garantien bezüglich de« Geldwesens. Die Münzen sollen genau zu dem gesetzlichen Gehalt ausgeprägt werden; die Probe auf nassem Wege entscheidet für den Feingehalt. Kein Bundesstaat wird seine Münzen außer Verkehr setzen oder ihren Werth verringern (und Gleiche» gilt von dem gesetzlich umlaufenden Papiergelde), ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablauf öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß der übrigen Regierungen gebracht zu haben. Nur beim Uebergang zum 14 Lhlr.- oder 24'/, Fl.-Fuß oder zum metrischen Münzsystem bleibt e« dem betreffenden Staate Vorbehalten, da» Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen oder in seinem Gebiet im Umlaufe lassen will. Jeder Staat weist eine oder mehre seiner Kassen an, seine Silberschcidemünzcn, wenn in Summen von wenigsten» 100 Lhlrn. angeboten, gegen grobe in seinem Lande cut-fähige Ailbermünzen »inzuwcchseln; dies« Bestimmung kommt in Oester reich erst mit dem Eintritt der beabsichtigten Münzregelung (also nach einem jener Die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseinigung. Der auf der Dresdener Conserenz vereinbarte und nun revtdirte Etztwurf einer Uebereinkünft zwischen den deutschen Bun desstaaten zur Beförderung des Handels und Verkehrs wird jetzt von der Allgemeinen Zeitung mitgetheilt. Dieser revidirte Entwurf weicht, Wie ste sagt, bloS in nicht sehr wesentlichen Stücken von dem ursprünglichen- ab. So sei ein früherer Artikel, der über das Marimum 1>er Zollsätze auf die wichtigsten Fabrikate Bestimmungen enthielt, als nutzlos und überflüssig beseitigt worden, an andern Artikeln seien einzelne Aenderungen, Auslassungen oder RedactionSverbesserungen vorgenommen, endlich auch die von den Technikern ausgearbeiteten Beilagen angehängt worden,. Zn seinem Wesen aber habe, so behauptet die Allgemeine Zei tung, der ursprüngliche Entwurf die vorläufige Zustimmung sämmtlicher Bundesstaaten mit Ausnahme einer Art Vorbehalts von Seiten Holland- LimburgS. Daß die Allgemeine Zeitung früher selbst hie Abstimmungen Hannovers, Sachsens, BaiernS, Hamburgs rc. über die Vorschläge der dritten Commission in Dresden mittheilte, welche den sehr wesentlichen Vorbehalt enthielten, daß Oesterreich sein Prohibitivsystem aufgebe, scheint sie demnach jetzt vergessen zu haben. In der Einleitung zu dem Entwürfe wird anerkannt, daß allerseits dahin zu wirken sei, die vertragsmäßige Vereinigung von ganz Deutsch land zu einem einzigen Handels - und Zollgebiete mit völlig freiem Ver kehre im Innern und zweckmäßigen, die allgemeine Wohlfahrt fördern den Handels- und Zollgesetzen herbrizuführen. Diesem Ziele will man fich schon jetzt durch gegenseitige Zusicherungen und BerkehrSerleichterun- gen nähern, „soweit die dermalige Verschiedenheit der Zustände und In teressen eS gestattet", Wir gehen nun zu den einzelnen Artikeln de- EntwurfS über. Art. 1 untersagt da« Verbot der Ein-, AuS- und Durchfuhr von Waaren zwischen den Bundesstaaten, mit Vorbehalt bloS der Verbote betreffs per Staati- monopolien, auS gesundheit-polizeilichen Rücksichten und in Bezug auf KriegS- bedürfniffe unter außerordentlichen Umständen. Art. 2 sichert den Bundesstaaten in jedem hinsichtlich deS Betrags, der Siche rung Und Erhebung der Zölle die günstigste Behandlung, ausgenommen wo mit außerdeutschen Staaten förmliche Zolleinigungen abgeschlossen werden, oder beson dere Verhältnisse laut Verträgen bestehen. Art. 3 stipulirt die Unzulässigkeit der Stapel- und Umschlag-rechte in den Bunde-staaten. Rach Art. 4 sollen folgende, bereit- vom ZollvereinStarif jetzt als eingang-- zollfrei aufgeführte Gegenstände beim Eingänge auS dem Gdbiete eine» Bundes staat» in da»'eine« jeden andern von Zöllen frei sein: 1) Abfälle, wie von der Wachtbereitung, von rohen oder gegerbten Häuten und Fellen;. Blut, Dünger, Flechsen, Hötner, Hornspäne, Klauen, Beine, Knochenmehl und -Schaum, Leim leder, Muschelschalen zum Kalkbrennen, Luch- oder Wolltrümmer, Flock-, Scheer und Zupfwolle; Asche, Aschenerde, Loh- und Oelkuchen, Oelkuchenmehl, Stroh, Hächsel, Spreu, Späne, Schlempe, Lreber, Hadern, Papierabschnitze; GlaSgalle und -Schaum, Erzfchläckrn, Münzgekrätz, Scherben von GlaS, Lhon- und Porzellan- waaren. 2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen. 3) Eier, Milch und Rahm. 4) Erden, Erze und edle Metalle, nämlich: Alaunschiefer, Amianth, Asphalt und andere Erdharze, Bimsstein , Ccment- und Luffstein, Feldspath, Flußspath, Kalk und GypS, Lehm, Mergel, Moorerde, Puzzolän, Sand, Schmirgel, Lalgerde, Lhon aller Art (auch für Pfeifen und Porzellan), Lraß, Walkerde; Spießglanz-, Ar- smik-, Blei-, Ehrom-, Eisey-, Kobalt-, Kupfer-, Mangan-, Nickel-, Uran-, Vi triol-, Wi-muth-, Zink- und Zinnerze, ungepocht; Glasurerz, Graphit; Gold und Silber in Barren, Platten, Körnern, mit Kupfer vermischt, auch ausgebrannt oder in Bruch. 5) Feldfrüchte, Gartengewächse und Waldfrüchte, frische; also Getreide in Stroh, Flachs ungebrochen, Futterkräuter, Heu, Heusamen, ungetrock nete Lichörien, frische Krappwurzeln, Kartoffeln; Bäume, Sträuche, Reben, Setz linge rc.; frische Gemüse, Schwämme, Aepfel, Nüsse rc.; Waldholzsamen, roher Feuerschwamm, Schilfe und Rohre, Binsen, Seegras, Heide, Kalmu» rc. 6) Fri sche Fische, Flußkrebse, Muscheln, Landschnecken. 7) Geflügel und kleines Wild- pret. 8) Hosz, nämlich: Brennholz, deutsche- Bau - und Nutzholz, Balken, Pfo- sten, Sägewaaren, Aaßholz und alle« andere vorgearbeitete Nutzholz, Faschinen, Besen au« Reißig, Holzborke und Gerberlohe. S) Holz- und Braunkohlen, Lorf. 10) Ma nuskripte und Acten. 11) Teidencocon« und Seidenwurmeier. 12) Steine, näm lich: rohe, besondere, geglättete Bruch- und Feldsteine, Mühl-, grobe Schleif- und Wetzsteine, Back- und Ziegelsteine aller Art, Ziegelmehl. 13) Rohe Schafwolle. 14) Erzeugnisse de» Ackerbaues und der Viehzucht eine« einzelnen, von der Zoll grenze durchschnittenen Landgutes. 15) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben. 16) Zeitungen und Zeitschriften, wenn sie an Postämter adressirt sind. 17) Mengen, deren Zollbetrag '/, Sgr., bez. '/§ gGr. oder 1 Kr. nicht übersteigt. , Rach Art. 5 deS Entwurfs dürfen AuigangSabgaben beim Uebergang auS dem Gebiet eine« Bundesstaat« in da« eine« andern nur von den aufgeführten, in den verschiedenen Zollgebieten al- zollpflichtig bezeichneten Gegenständen und in jedem Staate höchsten» zu den angegebenen Beträgen erhoben werden. Für Oester reich sind noch 37 Positionen al« AuSgang-abgaben unterworfen ausgezeichnet,
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