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Der sächsische Erzähler : 28.03.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-189903288
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18990328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18990328
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1899
- Monat1899-03
- Tag1899-03-28
- Monat1899-03
- Jahr1899
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 28.03.1899
- Autor
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Alles »ergab können noch Alles rzen und Du am 24. März 1899 müder ingen, durch blieb ch er sie. Vor wenigen der weiten n. Jemand i Onkel ver- r auSgehen; mS soll aus chritt zurück, it der ersten geben kann; id, „ich bin nd, so neu." o schön; ich in sein kann, r Ihr Herz, ganze Liebe ile bei ihrem ragen." r vor seinem nteS Zittern ihres schönen nt der ersten in müßigen : neue Welt, iche genossen fing er an, ?r Charakter, hts lag ihm dem jungen und eitern- m und mehr rgebens und zurückhielt; ihrem Hause ; die Rosen gten sich im r. Plötzlich ster und ein >e vor Lord Bekannt gemacht durch den GerichtSschrribrr. Sekretär. Idvm I>«rmUvI>8tV IdmulL MMen ihr« »ur HllMstu», grsmd-t-n Sp-ihr« imd dmn M«»nkchaftr» ». tbatkäMai« i«i d«. -m sn l> w bi., F,„-rw«hr W Bur!°^ sowie«! Der Gemewveroch. Gee«fpeechfteIIe Nr. »«. BestrLmam werd« bei «Sen Psstansteltm de« deutschen Reiche«, für Bischosiwerd» Mtd llmgegeud Lei unseren Zeitungsboten, sowie in der «xped. d. Bl. angenommen. DreinndfSnfttgftrr Kovknrsverfahre« Uebrr den Nachlaß de« Mühlenbesitzer« »mall HVImIrlwr in Ski Vormittag« 10 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Bankkassirer Herr Friedrich Sparschuh hier wird zum Konkursverwalter ernannt. KonkurSforderungen sind bis zum L». 18V» bei dem Gerichte anzumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl ein eine« GläubigerauSschuffeS und eintretenvrn Falle« über die in 8 120 der Konkursordnung bezeich angrmeldeten Forderungen auf gMsooMo, welche in diesem Blatte dir «eitest« B^rrituug Mn, werden M MonLag, Mittwoch »md S"itag früh S Uhr angenommen und tostet die dreigespalten« TorpuSzelle 10 Pf-, unter „Eingesandt" 20 Pf. Jnseratenbetrag 2S Pf. — Emzelne Nummer 10 Pf- Diese Zeitschrift erscheint «Schentlich drei Mal, rieuStaa«, LmoweNag« und EmmaLend», und tostet einschließlich der Sonnabend» erscheinenden „Lelle- tristiseche» BÄiage" vierteljährlich 1 Mart dv Pf. Nummer der ZeitungSpreiSliste S338. de» 26. Aprü 1899, Bormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwa« schuldig sind wird aufaeaeban nicht« an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Berpflichtuna aukerleat. von de« SKNn, Inserate für die Sonnabends-Nummer des „sächsische« Erzählers" werden bis Sonnabend früh 9 Uhr angenommen. Die Ausgabe des Blattes erfolgt, da jetzt am Charfreitag unser Druckereibetrieb vollständig ruhen muß, Sonnabend Mittag 12 Uhr. Die Donnerstags-Nummer erscheint wie gewöhnlich Mittwoch Abend 6 Uhr. Der sächsische LrMer, Bezirksanzeiger fiir Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtShmMimmschaft, der Kgl. StzaliusMtioa a. des Agl.Halli>tsteucramtcs za Bmchea sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StadtratheS zu Bischofswerda. Zu dem mit dem 1. April beginnenden neuen Quartale des „sächsischen Erzählers" werden sowohl in der unterzeichneten Expedition, als auch bei allen Postämtern und Austrägern Bestellungen angenommen, und bitten wir, dieselben recht zeitig zu bewirken, damit keine Unterbrechung in der Versendung eintritt. Der neubegonnene Roman in der belletristischen Beilage wird neuhinzutretenden Abonnenten gratis nachgeliefert. — Uebrigens sei noch bemerkt, daß der „sächsische Erzähler" alle Neuigkeiten so rasch mittheilen wird, wie man dies sonst nur von großen und theueren Zeitungen erwarten kann. Die Expedition des „sSchfische« Erzählers". Warnung vor Vernachlässigung der den Landwirthen hinsichtlich der Nachaichung obliegenden Pflichten. Es ist zur Anzeige gebracht worden, daß bei dem zur Zeit im Bange befindlichen NachaichungSgeschäfte wiederum viele Lmmchvrlmtd»» ihre Waagen, Gewichte u. s. w. nicht zur Nachaichung bringen, obwohl sie hierzu verpflichtet sind. Die Königliche AmtShauptmannfchast nimmt erneut Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Lmmckvlwtl», der die Erzeugnisse seiner Wirthschast (Feldfrüchte, Obst, Vieh, Milch, Butter u. s. w) zu verlausen und hierbei zu wiegen bez. zu messen pflegt, verpflichtet ist, die Nach» aichung seiner Waagen, Gewichte und Maoße vornehmen zu lassen. Aus den größeren oder geringeren Umfang de« landwirthschaftlichen Betriebes kommt eS hierbei nicht an. Auch der kleine Landwirth, der landwirthschastliche Erzeugnisse nur in geringem Umfange verkauft, muß seine Waage u. s. w. nachaichen lassen. Der von Landwirthen häufig erhobene Einwand, daß sie ihre Waagen nicht in Gebrauch nähmen, vielmehr ihre Erzeugnisse ohne vorheriges Abwiegen verkauften, wird der Regel nach als unbeachtlich zurückzuweisen sein. Denn nach 8 369 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzbuches hat Bestrafung bereits dann einzutreten, wenn bei Gewerbtreibendtn, worunter hier auch die ihre Erzeugnisse verkaufenden Landwirthe zu verstehen sind, Waagen u. s. w. werden, welche sich zum Gebrauche im Gewerbebetriebe eignen, aber den gesetzlichen AichungSstempel nicht tragen. Es begründet also auch bei Landwirthen daS Vaelowiielemnsl» ungeaichter oder nicht nachgeaichter Waagen u. s. w. die Bermuthung des Gebrauche« im gewerblichen Verkehre. Ebensowenig wird die Nothwendigkeit der Nachaichung dadurch ausgeschlossen, daß die Waagen u. s. w. sich noch in gutem Zustande befinden. Die Landwirthe werden unter Bezugnahme auf die in den Amtsblättern abgrdruckte Bekanntmachung vom 28. Januar d. I. hiermit wiederholt an die ihnen hinsichtlich der Nachaichung obliegenden Verpflichtungen erinnert «nd daraus aufmerksam gemacht, daß die Königliche Amt«» Hauptmannschaft genöthigt ist, nach 8 369 des Reichsstrafgesetzbuche» in Verbindung mit 8 14 der Berordnung de« Königlichen Ministerium« de« Innern vom 8. April 1893 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103) nicht nur Zuwiderhandlungen gegen die einschlagenden Vorschriften zu bestrafen, sondern unter Umständen auch die mit dem NachaichungSstempel nicht versehenen Waagen, Gewichte, Maaße u. s. w. einruiieben. Bautzen, am 22. März 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. »r Hempel.
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