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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-03-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185303055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530305
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-03
- Tag1853-03-05
- Monat1853-03
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1853
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. «4. Sonnabend dm 5. März. I8S3. Verhandlungen der Stadtverordneten am 2. März 185S. „wesentlich dazu beitragen müsse, da- Vertrauen der Bürgerschaft „zu der Wahldeputation zu erhöhen, wenn die Wahlgehülfen vom „Raths-Collegio ernannt würden, besage auch tz. 130 der allgem. Der Vorsteher Adv. Francke eröffnet» die Sitzung in üblicher I „Städteordnung, daß die Wahldeputationen nach Art anderer »«»»» ^ OHO V ^ ^ ^ Weise mit dem Vortrage der zur Registrande elngegangenen Be- rathung-gegenstände, deren erster und wichtigster eine ausführliche // städtischen Deputationen (tz. 213 8<^.) ernannt werden sollen. Rach §. 216 aber habe der Stadtrath eine- oder mehrere seiner Mittheilung des Rath- über die durch Verordnung der Regierung--! „Mitglieder zu diesen Deputationen zu ernennen, und eS stehe ihm behörde verfügte Cassation der jüngsten Neuwahl des Stadtver-1 „frei, neben den von den Stadtverordneten aus ihrer Mitte zu ordneten-Collegiums war. Sie lautet also: I „bestimmenden Mitgliedern noch andere Bürger der Deputation Durch Verordnung vom 17/19. Februar ist von der König!. I „beizusetzen, woraus hervorgeht, daß es nicht die Absicht gewesen Kreisdirection, während dieselbe laut Verordnung vom 10. Januar ! „sein könne, die Auswahl dieser Bürger dem der Deputation bei- nur einen Theil der zur letzten Wahl der Herren Stadtverordneten > „gegebenen Rathsmitgliede zu überlassen, daß solche vielmehr von abgegebenen Stimmzettel für null und nichtig erklärt hatte, nunmehr I „dem Stadtrathe selbst vorzunehmen sei. Auch lasse sich da- Ver- unter Genehmigung de- Königlichen Ministerium- de- Innern diese I „fahren de- Stadtrathes nicht damit rechtfertigen, daß dem RathS- zanze Wahl cassirt und die Veranstaltung einer neuen Wahlmänner-1 „deputirten, als Vorsitzenden der Wahldeputation, die Leitung der und Stadtverordnetenwahl angeordnet worden. Als wesentlichster I „Wahlgeschäfte, soweit sie letzterer obliegen, überhaupt übertragen Tmnd dieser Entschließung wird in gedachter Verordnung angegeben:,„worden sei, denn die Wahlgehülfen seien Mitglieder der Wahl- „Der Deputirte de- Rathes zum Wahlgeschäfte habe die der ! „deputation, vor deren Ernennung sei mithin die Wahldeputation „Wahldeputation au- der Mitte der Bürgerschaft zuzuordnenden I „noch gar nicht als bestehend zu betrachten gewesen und auch die „Wahlgehülfen allein und ohne Coucurrenz de- RatheS ernannt. I „Wirksamkeit des Vorsitzenden derselben habe nicht eher beginnen „Die- sei aber, wen» auch von uns bemerkt worden sei, daß I „können, als nachdem die Wahldeputation durch Ernennung ihrer „unser Deputirter unter unserer Vertretung in unserem Aufträge I „Mitglieder völlig constituirt gewesen sei." „Lehaadelt habe, als i, Ueberemstimmrmg mit §. 131 der allg.I „Wenn auch diese- der allgem. Städteordnung zuwiderlaufende „St.-O. erfolgt, nicht zu erachten. Denn lasse sich auch nicht in I „Verfahren, von unS erstatteter Anzeige nach, schon bei früheren „Zweifel ziehen, daß jede- Rathscollegium befugt sei, die AuS-1 „hiesigen Stadtverordnetenwahlen bis zum Jahre 1849 zurück, vor „flhruna einzelner, zu seinem Wirkungskreise gehöriger Geschäfte! „welchem Zeitpunkte die von dem RathSdeputirten ernannten Wahl akte« seiner Mitglieder zu übertragen, dergestalt, daß dessen Hand-! „gehülfen in dieser Eigenschaft von uns wenigstens ausdrücklich „lunge» der ganze Stadttath zu vettreten habe, so könne dies doch keine--! „bestätigt worden seien, stattgefunden habe, so könne dies doch „weg-für alle dem Rache obliegenden Geschäfte gelten, und nament-1 „keinen Beweggrund abgeben, dasselbe in Ansehung der letzten „lich sprächn» gegen ein solches Verfahren hinsichtlich der Ernennung I „Wahl gutzuheißen und sie für gültig zu erkennen, denn es sei „der Wahlgehülfen nicht nur die Worte der h. 131 der allgem. I „dieses Verfahren bisher der Königlichen KreiSdirection nicht be- „Städteordnung: „Der Stadtrach nimmt bei ihrer Ernennung" rc., > „kannt geworden, indem sie auf unsere Anzeigederichte über das „aus welchen sich ergebe, daß der Stadtrach selbst, nicht blos ein I „Ergebniß der früheren Wahlen keine Veranlassung gehabt habe, „einzelne- Mitglied desselben, die Wahlgehülfen au- der Mitte der! „die darüber ergangenen Acten einzufordern und einzusehen." "Bürgerschaft auswLhlen und ernennen soll., sondern es laufei A, dieser zeilher in Leipzig stattqehabte« Art der Ernennung „selbiges auch der Absicht deS Gesetzes zuwider, denn es seien im I her Wahlgehülfen hat nun aber die König!. Kreisdirection einen so „2. Absätze der 8-131 verschiedene Momente ^zeichnet, auf welche! wesentlichen Mangel in der Beobachtung der durch die allgemeine „der Stadtrath ^i Ernennung der Wahlgehülfen Rücksicht nehmen! Städteordnung vorgeschriebenen Formen erblickt, daß sie sich zur "Ä?*/ ^ sich nicht annehmen, daß der Gesetzgeber gedachten Entschließung veranlaßt gesehen hat. I Als minder wesentliche, in Zukunft aber ebenfalls abzustellende, "be^f^ da« g2. ^,b^g.Mft^h/chst wi«^gm ^umt !n .ims b«i d.r fraglichm Wahl bemerken gewesene MSngel find ferner "Eehülfm ^ emLhS^idum, in d'?H^b" line« « Verordnung »om ,7 Februar bezetchne.- „einzelaen Rathsmitaliede« ,u leg»»." I ») b»ß, «ährend bei früheren Wahlen gewöhnlich neun Wahl- „Mit demselben Recht, käme man sonst annehmeu, da» der I S-ülfen, als di. in tz. I», »er a«gem. Srädteordnung nachgelaffm. Stadt,ath auch di« in der allgem. Städteordnung 'hm I höchst- Saht d« «ahldeputati«, beigegedm gewesen, dksmal nur ^wiesen« Befugni», dt7i wählbar. Männer zu der Stell, de« I fünf j^ezogen wordm find. DI. Zahl neun wird nach dm frü- „W,.Meister« de« Stadtverordnet» v»rr«schlagm, einem seiner IL7'" DorgLngen, un,eachttk h»cabe. da« N°rma-,vMescr,pt vom Mitglicher allein iib.rtragm »nn«, da in 8. AÜ nicht «.«drück- I 22- März Moas «uttrücklich nicht festst»!, doch für L-ipzig »'ich „sagt sei, da» der Stadtrath selbst birst« «orschlaaen ,»> als feststem» angesehen, so da» fie e^enmLcht.g «edn gemehrt »bewirk«, habe, und »och ««b. Rim«» an der UnzulWMt l »°ch „mindert werden soll; und eben so soll di. U.bernahm. dieser „eines solche« Verfahr«- zweifeln." IFunctton nicht willkürlich abgelehnt werdm können, vielmehr ,ede „Am wenigst« könne Man e- aber angemessen und mit der I dagegen erhob«. Reklamation nur nach tz. 97 der allgem. Städte- „Tenbmz der allgem. Städteordnung vereiiwar sind«, daß der Innung beutthnlt und behandelt werden. „Stadttath gerade demjenig« seiner Mitglieder, welche- von ihm! Ferner ist gerügt worden, daß „M Wahldeputation al- der« Vorsitzender dePutitt Word«, die! b) bisher an den Arbeiten der Wahldeputation aushülfSweise "Zgme, völlig selbstständige Wahl der Wahlgehülfen und somit die I noch andere Mitglieder de- Rath-, als dessen Deputirter und neben „»efugntß, sich seine College» in der Wahldeputation selbst zu I d« deputirten Herren Stadtverordneten gleichzeitig auch deren Stell- „coopttrm, übertrag« habe. Denn, abgesehen davon, daß e- ß Vertreter Lheil genommen Hab«, so wie daß zur StimmenauS-
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