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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1848
- Erscheinungsdatum
- 1848-12-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184812141
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18481214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18481214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1848
- Monat1848-12
- Tag1848-12-14
- Monat1848-12
- Jahr1848
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1848
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4 Md Anzeiger ^ S4S. DonneeStng den 14. December. 1848. Bekanntmachung, die Stadtverordneten-Wahl betreffend. Die früher angeordnetr und am 30. Oktober d. I. sistitte Wahl von Wahlmännern zur Eraänzung der Herren Stadtverordneten ist durch das am 1. d. M. bei un- eingegangene Gesetz vom 17. November d. I. dahin abgeänvert worden, daß nicht ein Dritt- theil, sondern das ganze aus 60 Mitgliedern und 36 Ersatzmännern bestehende Collegium der Herren Stadtverordneten, welche seither unter Vermittelung von Wahlmännern ernannt worden sind, unmittelbar von sämmtlichen Stimmberechtigten einer Neu- wahl zum Neujahr 1849 unterworfen werden soll. Stimmberechtiget und zu Stadtverordneten wählbar sind hierbei alle Bürger, deren Namen in der bereits im Oktober d. I. ver theilten Wahlliste vom 20. September d. I. und neuerlich in deren Nachträge vom 28. November d. I. mit Einschluß der Bürger israelitischer Religion verzeichnet sind Au Wahltagen sind der 14., IS. und 1v. December d. I. früh von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bl- 6 Uhr festgesetzt worden. Wir verweisen übrigens auf unsere Bekanntmachung vom 1. d. M. über das Wahlverfahren, welche als Placat angeschlagen ist, auch mit obigem Nachtrage zur Wahlliste an zwei Stellen, im Rathhause und in der alten Waage, zu Jedermanns Einsicht auShängt und bemerken, daß den stimmberechtigten Bürgern Abdrücke davon nebst neuen auf 6V Namen eingerichteten Stimm zettel«, überdies auch jedem im Nachtrage hinzugekommenen Stimmberechtigten zugleich nachträglich die früher vertheilte Wahlliste zugestellt worden ist. Diese neuen Stimmzettel sind, nach Anleitung derselben mit 6V Namen au-gefüllt, an obigen Wahltagen (den 14., 15. und 16. December) von den Wählern selbst in Person, bei Verlust des Stimmrechts für diese Wahl, vot der Wahldeputation in der ulte« Wnage am Markte, 1 Treppe hoch, abzugeben. § Leipzig dm 5. December 1848. Der Rath der Stadt Leipzig. «liuger. Bekanntmachung, die Landtagswahlen betreffend. Im 25sten Wahlbezirke sind dir Ortschaften Großzschocher, Kleimschocher, Windorf, Gautzsch, Oetzsch und Raschwitz zu einer Wahlabtheilung zusammengeschlagen worden, derm Sitz Grohzschocher ist. Die Abgabe und Entgegennahme der Stimmzettel zu den Wahlen firr beide Kammem findet in dieser Wahlabtheilung kommenden Freitag den 15. December von Vormittags 10 bi- Nachmittags 4 Uhr in dem Gasthofe „zum Trompeter" zu Großzschocher statt, und es wird dies mit dem Bemerken, daß die Stimmberechtigten ihre Stimmzettel persönlich und innerhalb der bestimmten Aeit, bei Verlust ihres Stimmrecht- für diese Wahl, und unter Hinweisung auf die Pflicht der Abstimmenden, ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen und zum Wohle de- Lande- abzugeben, hiermit bekannt gemacht. Großzschocher dm 7. December 1848. Der WahlabtheilungSauSschuß daselbst. Banmgnrten. Mitteilungen de- engern Plenum- der Commission für Erörte rung der GewerbS- und Arbeit-Verhältnisse. (S ch l u ß.) WaS die Begrän^ung der JnnungSgebiete anlangt, so fand man eS allerdings wünschenSwerth al- allgemeine Grundsätze fol gende auszustellen: Geschlossene Innungen hören auf, je doch unter Einführung eine- für jeden Fall geeigneten gerechten Ablösung-verfahren- für die bisherigen Realrechte; Landmeister müssen sich — abgesehen davon, daß sie künftig denselbm Bedin gungen de- Befähigungsnachweise- u. s. w. unterliegen werden — an eine Innung anschließen, deren sämmtliche Lasten sie mittra- aen; dadurch bilden sich statt städtischer und rein localer Jnnungm Bezirksinnungen, von denen eS gut sein würde, wenn sich ihre Begrenzungen mit den GewerberathSbezirken in Uebereinstim- mung bringen ließen; den Gewerberäthen würde dann die Auf sicht über die Vertheilung der Gewerbtreibenden in dem Bezirke und de- Verhältnisses zwischen Stadt und Land zustehen. Dann würden aber auch reine örtlichen VerbietungSrechte mehr bestehen dürfen, weil dann jeder im Lande für da- ganze Land seine Be- trieb-befugniß in gleicher Weist erworben hat. Diejenigen Fabri kanten, welche zunstmäßige Arbeiten auch nur durch dergleichen Arbeiter auSführm, treten rücksichtlich derselben in ein durch die Gewerbeordnung zu bestimmendes Verhältniß zu den betreffenden Innungen. In sachlicher Beziehung erschien 'eS sehr nöthig, thunlichst auf die Bildung größerer JnnungSgebiete au- verwand ten Gewerben (Gewerbsgruppen) hinzuarbeiten und damit die Quelle vieler Streitigkeiten zu verstopfen, doch schien auch hier über das Einzelne, namentlich die Frage: ob dann innerhalb einer solchen Gruppe noch Unterabtheilungen bestehen könnten oder soll ten, ob der Grundsatz, daß man nicht zwei Gewerbe auf einmal treiben dürfe, nicht auf solche Unterabtheilungen zu be ziehen sei u. s. w. in die besondere Gewerbeordnung zu gehören. Dagegen erklärte man sich allgemein dafür, daß der Uebergang von einem Gewerbe zum andern gegm den ordnungsmäßi gen Nachweis der Befähigung zu gestatten sei, weil nur dadurch Ausgleichungen möglich werden. Dem Handel gegenüber konnte man nach langen DiScussio- nm sich schließlich nur über den Grundsatz vereinigen: Jeder Ge- werbtreibende erlangt mit der Besugniß zum Gewerbbetriebe auch da- unbeschränkte Recht, mit allen in fein Gebiet einschlagen den fertigen Artikeln, Rohstoffen und Halbfabrikatm zu handeln und dem Handel oder den Kramerinnungen steht dagegen kein Ver- bietungSrecht zu; aber umgekehrt ist auch der Kleinhandel in der Wahl seiner Gegenstände nicht beschränkt nnd gegenseitige Verbir-
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