- » » und ii. i Anzeiger. H8. !<t > Donnerstag dm 28. April. I8SS. , Bekanntmachung. Unter Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 30 December 1851 finden wir uns wiederholt veranlaßt, in der bet dem Nerkemfe von Kohlen und anderen trockenen Waaren in hiesiger Stadt zu Uchenden GeMiisie anderweit Folgende- zur Nachachtung hiermit bekannt zu machen: 1) Gemäße, welche vom Boden au- nach oben spitz -ulaufen, dürfen nicht geführt werden. 2) Außer cylindrisch geformten ist lediglich die Führung solcher Gemäße gestattet, welche vom oberen Rande »ach dem Boden spitz zulaufen. Doch darf auch hierbei der Unterschied des größten und kleinsten Durchmeffers nicht mehr betragen als: beim ganzen Scheffel 2 Zoll, beim halben Scheffel 1 Zoll, bei dem Viertel und der Metze */, Zoll. 3) Der Durchmesser cylindrisch geformter, und der kleinste Durchmesser konischer Gemäße, insoweit letztere nach Vorstehendem statthaft sind, darf nicht kleiner sein, als: beim ganzen Scheffel 27 Zoll, beim halben Scheffel 2l Zoll, beim Viertel-Scheffel lk Zoll, bei der Metze . ... 10 Zoll. . 4) Außerdem soll von heute an auch gestattet sein, daß bei dem Verkaufe von Kohlen und anderen trockenen Maaren nach Zwei-Metzengemäßen »ermessen wird. Es darf jedoch ein solche- Maß ebenfalls nur cylindrisch geformt sein, oder, fall- eS von dem oberen Rande nach dem Boden spitz zuläuft, der Unterschied de- größten und kleinsten Durchmesser- nicht mehr als Zoll betragen, und ihr kleinster Durchmesser nicht wenitzer als 13 Zoll enthalten. 3) Uebrigens müssen alle Gemäße, dem Inhalte nach richtig, und mit deutlich erkennbarem, durch Abnutzung nicht verwischtem Rathsstempel versehen sein. Die Stempelung geschieht in der Expedition des Marstalles nach vorgängiger Prüfung mittelst der da selbst befindlichen Normalmaße, und gegen die übliche Gebühr. 6) Alle den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechenden, in Verkaufs- oder Geschäftslocalen oder an Ver kaufsständen sich vorfindenden, zum Messen von Kohlen und anderen trockenen Maaren bestimmten Gemäße unterliegen der Confi-cation, und es werden deren Inhaber außerdem unnachsichtlich in Geld- oder Gefängnis strafe Mommen werden. Leipzig, am 22. April 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Günther. Bekanntmachung. ' Nachdem die in Folge des Gesetzes vom II. Mai 1852 und der Verordnung zur Ausführung desselben vom gleichen Lage veranstaltete völlige Neuwahl der Herren Stadtverordneten und Ersatzmänner durch das Königliche Ministerium dev Innern cafsirt worden ist, habet, wir zur Anordnung einer neuen Wahl zu verschreiten. Da von dieser nach h 73 e. der Allgemeinen Städteordnung solche Bürger, welche sich mit Abentrichtung der Landes- und Gemeinde-Abgaben, ganz oder zum Lheil, länger als zwei Jahre in Rückstand befinden, so lange diese Rückstände nicht abgesührt worden, au-zuschließen find, so werden die Burger, welche dergleichen Abgaben auf die erwähnte Zeit bis jetzt unberechtigt gelassen haben, zu deren sofortiger Abentrichtung bei Verlust des Wahlrecht- für gegenwärtige 2«prtz>*den ^?April 1853. Der Rath der Stadt Leipzig.. . ... o cv» k '.(1. u "i. l,"L. das Einpacken der Maaren in Meßbuden betr. Die in unserer Bekanntmachung vom 2V. April 1850 getroffene Bestimmung, wonach am letzten Lage der Messe spätestens bi- Nachmittag- G Whr da- Einpacken der Maaren in den Buden beendigt und letztere selbst völlig geräumt sein müssen, bringen wir hiermit zur Rachachtung in dieser Messe mit dem Bemerken in Erinnerung, daß Zuwiderhand- lungm^egen diese^ün^vohlfahttspolizeilichen Interesse gebotene Vorschrift unn^sichttt^werben b^raft^werden.