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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.05.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-05-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185305195
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530519
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530519
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-05
- Tag1853-05-19
- Monat1853-05
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.05.1853
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Leipziger Tageblatt Mid Anzeiger. iss. Donnerstag den in. Mai. I8SS. Sachsens Gesetzgebung. Da kaum zu erwarten ist, daß Herr vr. v. Wächter auf die in Nr. 186 enthaltene Entgegnung antworten wird, so erlaubt sich der Correspondent in Nr. 129 noch einige Bemerkungen be züglich seines Artikels als Schlußwort niederzuschreiben, und zwar schon aus dem Grunde, weil der letzte Sprecher in Nr. 136 Eini ges theilS mißverstanden zu haben scheint, theilS aber auch die Andeutungen, welche so zu sagen für den Sachkenner zwischen den Zeilen lagen, gar nicht erfaßt hat, weshalb man ihn wohl mit direkten Worten zum besseren Verständnisse führen muß. Vor Allem springt in die Augen, daß in Nr. 129 ein Urtheil über den vorliegenden Gesetzentwurf, „das Civilgesetzbuch betref fend," gar nicht enthalten ist, daß vielmehr lediglich der Aufsatz in Nr. 123 zu Abfassung des in Nr. 129 die Veranlassung gegeben hat, und daß letzterer sonach eigentlich gegen den ersteren streitet r«d »war deshalb, weil es nach diesem hätte scheinen können, als wünsche man überhaupt eine Zusammenstellung der Civilgesetze (Co- dkficirung) gar nicht. Daß eine solche aber wünschenswerth, ja nothwendig ist, davon hatte ich mich vollständig überzeugt, und dagegen hat auch Herr vr. v. Wächter nicht angekämpft. Ich bin nur der Meinung, daß bei dieser Gelegenheit das bestehende Recht geschont, daß nicht ohne die dringendste Rothwendiakeit daran geändert werden dürfe. Den Grund, warum ich das wünsche, hat Herr vr. v. Wächter (viö. Nr. 123) so treffend an- und auSgeführt, daß wohl kaum irgend Jemand etwas Besseres sagen kann. Daß der Entwurf des neuen Civilgesehduches eine vortreffliche juristische Arbeit ist, darüber sind die Sachkenner gar nicht in Zweifel, so daß wir hierüber in Nr. 136 etwas Neues nicht er- ftrhren, eS auch einer besonderen Loberei gar nicht bedurfte, aber es dürste sich doch fragen, ob der Entwurf, wie von einigen Seiten behauptet worden ist, wohl ein vorzügliches Lehrbuch deS Civil- rechtS, nicht aber ein, wenn auch nicht alle, doch die meisten Rechtsfälle bestimmt und klar treffende- Gesetzbuch sei. Wäre dies der Fall, worüber ich gar nicht urtheilen will, weil ich dies Sachkundigeren überlassen muß, dann würden wir gegen das jetzige Verfahren nicht viel gebessert sein, denn dann müßten die Spruchbehörden aufs Reue sich ihre Grundsätze bilden, nach welchen sie zu entscheiden hätten, und dann erst würden wir eine bändereiche Sammlung von rechtlichen Entscheidungen erhalten, welche schon in wenig Jahren das Gesetzbuch selbst um^s Hundertfache an Umfang übersteigen müßte — und dies könnte sich doch Niemand wünschen. Kurz und gut, ich wünsche mir ein Gesetzbuch, welches dem Richter klar und bestimmt vorschreibt, wie er im einzelnen Falle nach dem be stehenden Rechte zu entscheiden hat; ich wünsche, daß den gelehrten Juristen „da- Theoriemachen" so weit als irgend möglich abge- ichnltten wird und denke mir so die Möglichkeit, daß auch das Volk eine Einsicht in das bestehende Recht erlangen kann. Ich will dies durch rin Beispiel erläutern. Wir haben aus der ältem Zeit mehrere ganz gute Gesetze. Nur ein- will ich nennen, da- Mandat vom 31. Januar 1829 „die schlagende Fälle einer so genauen Prüfung zu unterwerfen, als doch nöthig war, und ganz gewiß haben ihm nicht Leute in sein Werk hineingesprochen, welche geringere Kenntniß von der Sache hatten als er. Geht - aber in dem einen Falle, etwas so Gutes zu schaffen, dann kommt man leicht zu dem Schlüsse, daß es doch möglich sein müsse, auch in andern Fällen Aehnliches schaffen zu können. — Weiter will ich nichts. Daß die Abfassung der Civil- und Strafgesetzbücher mit der Reorganisation der Gerichtsverfassung nicht direct zusammenhänat, da- weiß ich auch und habe das Gegentheil nicht behauptet, ich wollte vielmehr — wenn dies erlaubt ist ----- blos darauf hinwei- sich darin Jedermann, wenn er nur einige Bildung hat, zurecht finden kann. Wollten wir aber ftagen, wie viele Zeit jener um sichtige Mann gebraucht hat, ei« so gutes Gesetz zusammenzustellen, dann dürste wohl kaum ein Jahr ausgereicht habm, um alle ein führen müssen, die Sache selbst, der innere Kern des Rechts, die Rechtshandhabung den Betheiligten gegenüber zu leiden haben dürfte, denn was hilft mir die glänzende Schale der Nuß, wenn der Kem bitter ist! Das Zuviel auf einmal hat schon oft viel geschadet, weil die Beamten auch nur Menschen sind, welchen eine Sache über den Kopf wachsen kann, und hier machen die Staatsbeamten keine Ausnahme. Worin da- Wunderbare der Behauptung liegen soll, daß die Errichtung der neuen großen Gerichtsbezirke guten Erfolg nicht haben werde, sieht man nicht ein. Daß die äußere Einrichtung möglich ist, daran hat kein Mensch gezweifelt, denn darüber liegen bereits mehr Beispiele vor als die in Nr. 136 angeführten, die Frage aber ist die, ob die Folgen davon (die Einrichtung nach Innen, d. i. die RechtShandha- bung selbst) gute sein werden. Da« habe ich bezweifelt und be zweifle ich noch; man beliebe nur das Seite 1859 Gesagte noch einmal zu lesen. Der Sprecher in Nr. 136 scheint kein Jurist zu sein (was schon daraus hervorgehen dürfte, daß er eine Verwechselung de- Bagatellgesetzes vom 16. Mai 1839 mit dem Verjährungsgesetze vom 23. Juli 1846 und 12. December 1849 geschehen läßt) und sich um die Sache nicht genauer bekümmert zu haben, denn sonst würden ihm die für meine Behauptung sprechenden, bereits vor handenen Beweise nicht fremd geblieben sein. Nach Aufhebung vieler Patrimonialgerichte auf dem Lande — wofür hauptsächlich die bäuerlichen Abgeordneten de- Landtag- im üblen Verständnisse dessen, was ihnen gut, gestimmt haben — sind die Landbewohner in die größern Justizämter, oder sogenannte Kreisämter, oder Land gerichte des Staats gewiesen worden. So groß erst der Jubel über den errungenen Fortschritt war, ist doch nur zu bald der hin kende Bote hinterdrein gekommen. Gehe man nur hin in solche Ortschaften, welche mit dieser Errungenschaft beglückt worden sind, und man kann jetzt schon viele Klagen hören, man vermißt gar sehr da- alte patriarchalische gute Verhältniß, welche- man erst jetzt, nachdem eS verloreü gegangen, schätzen lernt, wie die- mit so vielen andern Dingen geht. — Fragt man sich schließlich, was hat denn der Verfasser des Artikels in Nr. 136 gewollt, so ist die Antwort keine andere als die, er scheint lediglich dem Verfasser de- neuen Civilgesetzbuchs ein Monument haben setzen wollen. Da- war jedoch nicht nöthig und wird ihm nicht Dank bringen, denn dieser ist, ganz abgesehen von seiner großen Arbeit, als guter Arbeiter bekannt genug — in der Sache selbst aber sind wir nicht viel weiter geführt worden, und dies zu thun, wäre verdienstlicher gewesen. ä.
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