Anzeiger. 209. Donnerstag dm 28. Juli. 1853. Bekanntmachung. Iu dem Verzeichniffe der bei der bevorstehenden Neuwahl von Stadtverordnet! n stimmberechtigten und wthlbaren Bürger sind nachzutragen: Z« II., Bürger a«S de« Ha»delSsta«de, welche stimmberechtigt und alS Unansäsfige wählbar stud. Fortlaufende Nummer. Vor- und Zunamen. Stand und Gewerbe. ' Nr. de- Hause-, in welchem er wohnt. Tag und Jahr de- Bürgerschein-. Bemerkungen. 1599!). Steiner, Peter, Conditor und Kramer. 483 29. April 1842. Au m, Bürger ohne Unterschied des Gewerbe-, welche stimmberechtigt und i« der Eigenschaft als Unansäsfige wählbar -nd. 3SVVI). Wehnert, Joh. Carl, Mechanikus. 585^. 27. Septbr. 1839. Dagegen ist aus obengedachtem Verzeichniffe in Wegfall zu bringen Nr. 3765, wegen Versetzung in eine andere Claffe. Hierüber ist in der II. Claffe Nr. 1V84 zu lesen: Fingerling, Aalt Fingerhold, und Nr. 1525: Schönburg, statt Schönberg, in der Hl. Claffe aber Nr. 2679 Kalibabky, Johann Ferdinand, als Schneidermeister aufzuführen. Leipzig, den 26. Juli -853. Der Rath -er Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 15. November v. I. bringen wir im Einverständniß mit den betreffenden verehrlichen Gerichtsbehörden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß unter Genehmigung der Königlichen StaatSregirrung von und mit dem L August d. I. die zeither dem Rathslandgerichte zuständige Civil- und Criminal - Justizpfletze über die gesammte Pfaffen- und Petscher Mark von dem hiesigen Stadtgerichte und dem vereinigten Criminal - Amte übernommen werden wird. Alle hierbei Betheiligte haben sich hiernach zu achten. Leipzig, den 23. Juli 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. - Koch. Bekanntmachung. Die längst bestehende Vorschrift, daß 1) bespannte Fuhrwerke aller Art niemals ohne Aufsicht auf den Straßen stehen bleiben, so wie 2) die Pferde an Rollwagen und Schleifen nicht von diesen Fuhrwerken aus gelenkt werden dürfen, sondern am kurzen Aügel zu führen find, wlrd au- Anlaß mehrfacher Contraventionen zu strengster Nachachtung mit dem Bedeuten hierdurch wiederholt eingeschärft, daß zede Zuwiderhandlung an den Betroffenen, nach Befinden an den hierunter gleichfalls verantwortlichen Dienstherren derselben oder Inhabern der Geschirre mit Geld- oder Gefängnißftrafe unnachstchtlich wird geahndet werden. Gastwirthe haben bei eigener Vertretung die bei ihnen einkehrenden Fuhrleute von dem Verbote in Kenntniß zu setzen. Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß da- Anhängen der Zügel oder Ausspannen der Stränge als ausreichende Sicherung nicht anzusehen ist. Leipzig, den 23. Juli 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner.