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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.12.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-12-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185312010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18531201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18531201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-12
- Tag1853-12-01
- Monat1853-12
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.12.1853
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Leipziger Tageblatt Md Anzeiger. AS 335. Donnerstag den 1. December. 1853. <L>rgamsationsfragc. Im Tageblatt« spukt es wieder vom neuen Gericht-Hause (Nr. 327). Nun, wenn vom Gerichtshause wieder gesprochen werden darf, stelle ich an die geehrte Redaction die billige Anforderung, daß sie auch noch einmal von den Gerichten selbst sprechen laste, weil der Kern der Nuß doch von mehr Werth ist, als deren Schale. Ich werde mich ganz kurz fasten, und bloße Andeutungen geben, thcil« deshalb, damit das Publicum des Tageblattes meinen Auf satz auch wirklich liefet, theils darum, damit die Redaction denselben aufnimmt, um eben die- möglich zu machen. Seit dem glorreichen Jahre 1848 ängstiget man sich mit der neuen Gerichtsverfassung herum, und sind seitdem die Meinungen, welche Einrichtung wohl die bessere sei, immer noch getheilt, obwohl sich, daß darf man sagen, die Freunde für übergroße Gerichtssprengel, collegialische Verfassung der neuen Gerichte, und Trennung der Justiz von der Verwaltung sich nicht vermehrt haben. Dazu mögen nicht bloS die zeither selbst gemachten Erfahrungen, sondern auch die Erkundigungen, die man aus fremden Ländern elngezogen hat, und endlich eigenes reiferes Nachdenken über die Sache beigttragen haben. Die Patrimonialgerichtsbarkeit verschwindet — darüber sind wir endlich einig. Gut, das mag sein, wenn man einmal nicht durch Abstellung der üblen Seiten derselben deren gute, theilweise ganz vortreffliche und nur durch kleinere Staatsgerichte zu ersehende beibehalten oder retten wollte. — Wie man sich aber darüber noch immer den Kopf zerbrechen kann, ob große oder kleine Gerichte dem Volke nützlicher sein müssen, das sehe ich in der^That nicht ein. Mir scheint die Sache ganz einfach. Ich denke mir dieselbe alle mal nach dem einfachen gesunden Verstände so: Von einem guten Hausverwalter, Teschäftsmanne rc. verlange ich, daß er sem ganzes Geschäft übersehen und wenigstens gehörig controliren kann, und a« Vesten ists, wenn er als Hausherr, Inhaber des Geschäfts rc. selbst all« nöthige« Anordnungen ertheilen, wohl gar das Wichtigste selbst ausführen kann. Nun darf ich mir blos die Frage vorlegen: wird dies ein Land- oder Stadtgerichtsdirecror können, dem ein Bezirk von 60 — 80,000 Seelen überwiesen wird? Hier muß ich einfach mit „Nein" antworten, weil ich eben unbedingt verlange, daß er nicht dem bloßen Namen nach, sondern in der That Di- rsrtvr sein soll, und damit bin ich fertig. Wer will mich eines Bessere« belehre»- Bei coüetzialtscher Verfassung wird, u« sprüchwörtttch zu reden, wen« nicht viele Köche den Brei verderben sollen, sehr viel, wo nicht UGrs darauf ankommen, ob man den rechten Director gefunden, i»v ihm die Gewalt argeben hat und geben konnte, um seine Herren College« auf die rechte und geschickte Weise zusammen oder i« Aaum« zu hatten. Kommt dieser Mann hierbei in Conflict, dann kann er seine ganz« Kraft so zu sagen auf die Form ver wenden müssen, und die Sache selbst muß dabei leiden, das ist wiedar sehr einfach und leicht denkbar. Man frage doch nur einen frühere« (aber einen gewissenhaften, ttzätigen und geschickten) Gerichts- Halter um seine Meinung, und man wird von diesem die bestimmte Antwort erhalten, daß die Gerichte am Besten verwaltet werden können - welche nur etwa 12 bis 15,000 Seelen zählen. Hat der Ditettor einos selchen Gerichts zwei bis drei gute Actuarien, und arbeite« alle drei fleißig, dann können diese drei Männer alle Justiz- mtd Verwaltmtgssache« ihrer Untergebenen recht gut und umsichtig bssosWn. Ei» solcher Director ist noch im Stande, mit seinen läßlich nothwendig ist, persönlich bekannt zu werden, und das patriarchalische Verhältniß, welches zeither bei vielen Patrimonial- gerichten stattfand, wenigsten- annähernd herzustellen und zu erhalten. — Wir haben zeither schon zu große Gerichte gehabt- und kennen die dabei vorgekommenen unvermeidlichen Uebelstände. Man frage nur darnach, wie bei itmen oft, ja meistens die Güte- pflegung beschaffen war, und man wird schon deshalb wünschen müssen, daß diese zeither schon bestandenen Gerichte hätten ver kleinert werden mögen, statt daß sie jetzt noch vergrößert werden sollen. Manche Sache sieht auf dem Papiere recht gut aus, taugt aber nicht für die Praxis. Will man gute Gerichte haben, nehme man gute Arbeiter an, stelle ihnen eine Aufgabe, die sie auch bei gutem Willen und bei wirklich vorhandener Kraft zu lösen im Stande sind (was ich eben bei der neuen Gerichtsverfassung wenigstens theilweise bezweifele), und bezahle sie gut, dann wird- ganz gut gehen. Die Menge macht- nicht; denn da hält oft Einer dm Anderen ab, um nur die Zeit hinzubringen. Wird die Arbeitszeit gehörig benutzt, und das thut der gute Arbeiter für guten Lohn gern und mit Freuden, dann kann rin gutes Stück Arbeit gefordert und geliefert werden. Immer aber muß auch die Oberaufsicht gut sein, damit der gute Arbeiter gut bleibt, sei es daß ihn die Furcht oder die Aus sicht auf Anerkennung dazu antreibt. Ohne gute Aufsicht kann, das ist nun einmal bei menschlichen Einrichtungen nicht anders, selbst das beste Geschäft nur zu bald ruinirt sein. Jetzt glaube ich die Summa meiner Gedanken ausgesprochen zu haben, und füge am Schluffe nur noch den Wunsch bei, baß man mit Leipzig eine Ausnahme machen, daß man ihm sein Stadt« und Landgericht lasten möchte*) Ist dies in Preußen mit der Stadt Berlin möglich gewesen, so könnte es doch auch in Leipzig möglich sein, und hier könnte ich dies schon wegen dcS Handels gerichtes wünschen. Es kann sein, daß viele meiner lieben Mitbürger mir nicht beistimmen werden, und doch kann und mag ich jetzt die weiteren Gründe für meinen Wunsch nicht näher auseinandersetzen; ich glaube aber auS meiner innersten Ueberzeugung mit der Vorher» sagnng schließen zu können, daß man eS sich einst noch wünschen dürfte, wenn auch nicht das jetzige Stadtgericht in seiner Größe, ! oder auch nicht (wenn man durchaus will) in seiner jetzigen Ein« richtung, doch aber ein städtisches Patrimonialgericht noch zu besitzen. Kein Gerichtshakter. *) Dann brauchten wir auf eimnal gar kein neues Gericht-ftauS sondern warteten, bis einmal da» neue Rathbau- gebaut würbe. Lin französisches Urtheil über Deutschland. Der in diesem Blatte mehrfach erwähnte Prozeß des Grafen Tyskiewicz zu Paris hat dazu Veranlassung gegeben, daß die Franzosen gegen die Deutschen zu Felde gezogen sind. Unter dem oben angeführten Titel haben sie uns den aus „der französischen lithographischen Correspondenz" vom 25. November entnommenen Fehdehandschuh hingeworfen, welcher darum für unsere Stadt be sonderes Interesse haben dürfte, weit am Ende desselben gerade die Leipziger Verehrer C. M. v. Webers zum Kampfe herans Gerichtsbefohlenen, so weit dies für eine gute Rechtspflege uner- s gefordert werbe«. Das fragliche Urtheil selbst aber lautet:
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