!, I! und Anzeiger. ^ I OV. Dienstag dm 10. April. 1855. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt den LS. April und endigt mit . dem LL Mai. . „ 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier fett halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, arsch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien M der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. , 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufylocales wird, außer der sofortigen Schließung bestechen, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht aNtzstzäriß^» V^ofosfiO niste» »nd Handwerkern ist nur während der eigentlichen Mostw'oche, alfd vom SArlauttzn dis zum Auslauten -er Messe, mrt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Oven so bleibt daß Haufiten jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterrrichkschrn Staaten nicht ungehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßmoche beschränkt. Kür letztere «Ädert die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche «setzt. vj HstaS endlich den, aych auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von WeßspeditignSgrschästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung deS bpeditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 22. Februar 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. -r- Bekanntmachung. Die hiefigen Grundstücksbesitzer und resp. deren Stellvertreter werden hierdurch erinnert, die sowohl wegen einher- mjfcher, alS auch weaefi'Meß-Dermiethungen vorgeschriebenen Miethveränderungs - Anzeigen für den Lerrnin Ostern d. I. oder dafern dergleichen Dermielhungen seit Michael vorigen Jahres nicht vorgekymmen find, die dieSfallS erfpxderlichen Vacatscheine bei Vermeidung der geordneten Strafen ungesäumt an die Emnahme deS hiefigen Stadt- schulde»-Tilgungsfonds in der Reichsstraße, über den Fleischbänken 1 Treppe hoch, abzugeben. LeipKg, den 4. Aptil 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Perger. Bekanntmachuüg. ' Die Unterzeichnete JmwatriculationS-Commifflon macht hierdurch bekannt, daß die im nächsten Semester zu haltenden Vületunaen ' * 1 am »a. April »8« beginnen^ werden. Gedruckte Verzeichnisse über die m gedachtem Halbjahre zu haltenden Vorlesungen sind in der Expedition de- Uni- verfitätiigerichtS und in der Serig'schen Buchhandlung zu erlange«. Leipzig, dm 5. März 1855. Die ^»matrie«<«Mv»S - Eo«mtsflo» d«rf-l»O, . . v. Dftmgk, .... 1)r. L. L. Lrdrrea»», vr.'E. MdrgBiGStzeß, inter. königl. Reg.-Bev. d. Z. Rector. Univ.-Richter. i