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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184702240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-02
- Tag1847-02-24
- Monat1847-02
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1847
- Autor
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und Anzeiger. ss. Mittwoch, dm 24. Februar. '1 ' 1847. Die Frage der DerfafsungSrnäßigkeit der zweiten Kammer. In Nr. 54 des Tageblatts befindet sich ein Aufsatz über diese Frage, dessen Verfasser sich den Schein giebt, alle Zweifel besei tigt zu haben. Dem ist jedoch nicht so. Er sagt, wenn unsere Ansicht von der Rechtsungültigkeit der Vereinbarung', welche Regierung und Stande auf dem Landtage 1836/37 getroffen, richtig wäre, so würde damit.nicht nur die verfassungsmäßige Zusammensetzung der gegenwärtigen Ständeversammlunq, sondern auch die der Ständeversammlung von 1839/40, 1842/43 und 1845/46, deren Zusammensetzung und Thätigkeit gleichfalls in mehrfacher Beziehung auf den in jener Vereinbarung ausge sprochenen Grundsätzen beruhen, in Zweifel gestellt. An sich würde unser Zweifel nicht beseitigt, wenn Bestimmungen der Verfassungsurkunde auch früher unbeachtet geblieben waren; eiu begangenes Unrecht wird deshalb, weil eS begangen, noch nicht recht. Es ist aber auch eine unrichtige Behauptung, wenn mit unserm jetzigen Zweifel die rechtliche Gültigkeit der Beschlüsse der früheren Ständeversammlungen in Frage gestellt würde. Die Ver- einbarung hat auf früheren Landtagen nicht die Wirkung gehabt, daß die verfassungsmäßige Constituirung der Kammer dadurch wäre alterirt worden; diese letztere ist auf den früheren Land tagen dadurch nicht auf eine Anzahl Mitglieder vermindert ge wesen, welche nicht mehr verfassungsmäßige Beschlüsse hätten fassen dürfen, da nach h. 128 zwei Dritttheile der Kammer ausreichen, um Beschlüsse zu fassen. Anders verhält es sich mit der der- maligen Kammer. Diese hat zweifellos, wenn die nnhrerwähnte Vereinbarung rechtsungültig ist, nicht die verfassungsmäßig erfor derlichen Mitglieder. Für eine „Auslegung" der DersaffungSurkunde können wir e- übrigen- nicht ansehen, wenn statt der Bestimmung: „alle drei Jahre, am Schluffe eines ordentlichen Land tags, tritt ein Theil der Abgeordneten der zweiten Kammer aus", austretende Mitglieder der Kammer noch bis dahin, wo die Ergänzungswahken vollendet sind, längstens also bis zum nächsten ordentlichen Landtage, als Abgeordnete angesehen werden sollen. Das ist nicht „Auslegung", sondern „Abän derung" der Verfassung; denn will man gesetzliche Bestimmungen so „auSlegen", so ist es besser, man giebt gar nicht mehr Ge setze, sondern handelt jederzeit so, wie man es nach seiner Uebec- zeugung für zweckmäßig erachtet. Man kann mit der Zweck mäßigkeit der „Vereinbarung" ganz einverstanden sein, ohne damit ihre Rechtsgültigkeit anzuerkennen, und von dieser bat man unS bis jetzt noch nicht überzeugt. Der Verfasser de-Ar tikelS in Nr. 54 des Tageblatts hat es am wenigsten dgdurch, daß er sich auf Einstimmigkeit der Kammer bei der „Verein barung" beruft, denn die Kammer war damals gar nicht in stimmberechtigter Anzahl versammelt. Die zweite Kammer besteht nach h. 68 aus 75 Mitgliedern; zu einem gültigen Beschlüsse über Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der DersaffungSurkunde erfordert deren h. 152 die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder. Wer sich überzeugen will, daß diese Anzahl nicht anwesend war, lese die Landtagsacten oder in den „Mittheilungen" vom Land tage 1836/37, Sitzung der zweiten Kammer vom 20 April 1837, Seite 2037. Dr. R—r. Außerordentlicher Landtag. Sitzung der zweiten Kammer am 22. Februar 1847. Die Kammer beginnt die sogenannte specielle Debatte über das die sächsisch-baiersche Eisenbahn betreffende Decret, nachdem noch Dr. Schaffrath seine Behauptung, daß noch keine specielle Debatte, Mindestens über den bereit- zur Abstimmung gebrachten Deputationsantrag nicht, stattgefunden habe, nachträglich im Protokoll zu bemerken, gebeten hat. Als Antrag der Deputation liegt vor: „die Kammer wolle mit der beabsichtigten Erwerbung des der Altenburgschen Regierung zu- stehendenTheilsder sächs.-baierschenBahn sich ein verstanden erklären und zugleich die hoheStaats- regierung ermächtigen, mit der obigen Regierung einen Vertrag darüber abzuschließen, dessen nach, trägliche Genehmigung sich jedoch vorzubehalten." Dr. Schaffrarh: Eine solche Vereinbarung halte er für ganz unnöthig; die Altenburgsche Regierung sei schon durch die von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse gebunden, ihren An- theil abzutreten, da sie eben nicht mehr oder weniger sei, als Aktionär. Einen andern Einfluß gewinne die Frage, wenn man die Altenburgsche Regierung als solche betrachte, insofern die Bahn nämlich durch ihr Gebiet gehe. Nun wisse er nicht, ob die dort angestellten Beamten Unterthanen der hiesigen würden, oder der Altenburger Regierung blieben; deshalb, denn die hiesige Regierung müsse auch den dortigen Beamten vorgesetzt sein, erweitere er den Antrag dahin: „die Regierung wolle mit der Altenburger die durch ErwerbunL de- EigenthumS Seiten der Aktionäre der sächsisch-baierschen Gesellschaft nöthig werdenden Vereinbarungen bis auf Genehmigung der Stände treffen." Er habe den Antrag deshalb viel weiter gefaßt, weil er wünsche, daß die Genehmigung der Stände vor Abschlnß des Vertrags erfolge, denn die nachherige Genehmigung neutralisire den Ein fluß der Stände ganz und gar. v. Gab lenz wünscht über diesen Antrag geheime Berathung. König!. Evmmissar Koh l- schütter: die Aktionäre seien durchaus nicht berechtigt, durch Beschluß über den Theil der Bahn zu verfügen, welcher der Altenburger Regierung zustehe; solle jener Theil auch gekauft werden, so müsse nothwendig die Zustimmung jener Regierung erfolgen. Es fänden darüber in diesem Augenblicke schon Ver handlungen statt, die auch hoffentlich zu einem gedeihlichen Ziele führen würden.— Der Antrag des Abg v. Gablenz wird ausreichend unterstützt. Brockhaus befürchtet, die Altenburger Regierung werde da am Ende Vorschriften machen. Dr. Joseph theilt diese Furcht nicht. Hiernach wird der Antrag auf geheime Ver handlung hierüber, die jedoch, wie Todt bemerkt, nicht jetzt ein- treten soll, gegen 6 Stimmen angenommen. Die Berathung erstreckt sich nun über folgenden Deputations antrag: „der StaatSregierung zu Fortführung und Bollekduag der sächsisch-b-ierschen Bahn, wie zur jjl i ^
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