und Anzeiger. 128. Sonnabend, dm 8. Rai. 1847. Verordnung, die Publication des wegen Anwendung des §. 2 der Bundesbeschlüffe vom 5. Juli 1832 auf die com- munistischen Vereine von der deutschen Bundesversammlung unter dem 6. August 1846 gefaßten Beschlusses betreffend. Wir, Friedrich August von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc., verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in ihrer dreiundzwanzigsten vorjährigen Sitzung vom 6. August 1846 der Beschluß gefaßt worden ist, daß communistische Vereine als unter die Bestimmungen des §. 2 der Beschlüsse vom 5. Juli 1832 ausdrücklich zu subsumiren angesehen werden, wobei sich von selbst verstehe, daß die Urheber, Häupter und Theilnehmer solcher Vereine- soweit dieselben hochverräterische Zwecke verfolgen, in allen Bundesstaaten die Strafe des Hochverrats, nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze, zu gewärtigen haben sollen. Nachdem nun die gedachten, die Maßregeln zu Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde betreffenden Bundesbeschlüsse vom 5. Juli 1832 durch Verordnung vom 24. November 1832 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1832 Seite 469 flg.) publicirt worden sind, so haben Wir nach tz. 89 der Verfassungsurkunde auch die Publication des vorstehenden Beschlusses hiermit verfügt und zu dessen Urlund gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter schrieben und mit dem königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, am 24. April 1847. Friedrich A«-«ft Johantt Perl von Falkenstein. Bernhard von Earlowitz. Bekanntmachung. Den Herren Inhabern der Meß- und fortlaufenden Conti wird hiermit bekannt gemacht, daß die Certificat-Verzeichnisse, oder an deren Stelle Duplicat-Certisicate, über die in der Messe verkauften Warenposten spätestens bis Donnerstag den LS. Mai «. o., Abends S Uhr, an welchem Tage der Abschreibungstermin für gegenwärtige Messe ablaust, an die Contobuchhalterei, woselbst auch lithographirte Formulare zu diesen Verzeichnissen zu erhalten, einzureichen sind. Leipzig, den 7. Mai 1847. Königlich Sächsisches Haupt-Steueramt. Bekanntmachung. Obgleich in der in Beziehung auf Meßverkaufsstande und Buden vor jeder Messe und zuletzt am 14. April 1847 von uns erlassenen Bekanntmachung ausgesprochen ist, daß ausschließlich die für diese Angelegenheiten von uns niedergesetzte Deputation alle Budenplatze und Stände mit Einschluß der unter den Dachtraufen innerhalb der Tagerinnen an Gebäuden befindlichen zu vergeben hat, und daß Jeder, der ohne Vorwissen und Genehmigung der Deputation dergleichen aufstillt oder besetzt, mit 5 Lhlr. oder verhältnißmäßlgem Gefängniß bestraft werden soll, so haben wir doch wahrgenommen, daß dieser Vorschrift in neuerer Zeit häufig zuwidergehandelt wird, indem Hausbesitzer oder deren Abmiether nicht selten Verkaufsstände und Buden an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs ohne jede Genehmigung der Deputation vergeben und benutzen und hierdurch oder durch aufgestellte Kisten und dergleichen den ohnehin während der Messen schwierigeren Verkehr in den Straßen auf eine, zuweilen höchst ungebührliche und für Fußgänger gefahrbringende Weise beschränken. Je mehr nun darauf zu sehen ist, daß während der Messen die ungehinderte Passage in den Straßen, so weit dies möglich ist, frei gehalten werde, und je mehr eS Anerkennung verdient, daß die durch den Gemeinsinn vieler Hausbesitzer angelegten Trottoirs vorzugsweise den Fußgängern einen bequemen und sicheren Verkehr in den Straßen haben gewähren sollen, um so weniger können wir hinführo jenen überhandnehmenden Miß brauch gestatten. Wir bringen daher obige Vorschrift hierdurch tnit dem Bemerken in Erinnerung, daß jede, ohne ausdrückliche Genehmigung unserer Deputation erfolgende Besetzung der Straßtn mit Buden, Verkaufsständen, Kisten und dergleichen, besonders also auch an den Gebäuden innerhalb der Tagekinnen und auf Sen Trottoirs, die angedrohten Strafen nach sich ziehen wird, und daß die Buden, Stände, Kisten und dergleichen ObrfgkkitSwegen werden entfernt werden. Leipzig, den 4. Mal 1847. -Der Rath der Stadt Leipzig. vr, Gross.