Leipziger Tageblatt und Anzeiger. ^ 132. Mittwoch, den 12. Mai. 1847. Bekanntmachung, die münzpolizeilichcn Vorschriften betreffend. In Verfolg eines von der letzten Stände-Versammlung in der ständischen Schrift, die Nahrungsverhältniffe betreffend, vom 23. März dieses Jahres gestellten Antrags und da wahrzunehmen gewesen, daß den bestehenden münzpolizeilichen Vorschriften zuwider nicht nur zu leichte Goldmünzen, Indern auch an ere Münzen, deren Umlauf nach der Verordnung vom 8. September 1841 ( Gesetz- und Verordnungsblatt v. I. 1841 S. in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, sich noch immer im Um laufe befinden, ingleichen, daß erlaubte Münzen nach einem andern, als dem gesetzlichen Maaßstabe ausgegeben werden, macht die Königliche KreisDirection auf Ministerial-Anordnung das Publicum darauf aufmerksam, daß nach der nur angezogenen Ver ordnung vom 8. September 1841 für verbotene Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, unter andern namentlich » a) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, !r) diejenigen Fünfthalerstucke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen sächsischen und preußischen L i/zs Mark im braunschweigischen und hannoverschen ü. Mark) bei doppelten mehr als 4 As, - einfachen - - 2 - * _ - halben - - 1 - fehlen, .e) die halben und viertel Brabanter Kronenthaler und * ck) die vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Ehursürstl. Hessischen t/z und ^ Lhalerstücke erklärt worden sind. Zugleich werden noch folgende Bestimmungen des Gesetzes wegen Bestrafungen der münzpolizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli 1840 (Ges - u. Verordnungsbl. v. I. 1840 E. 181) und beziehendlich der Verordnung vom 8. September 1841 ln Erinnerung gebracht: 1) Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt sst, unterliegen, wenn sie zur Zahlung tm Jnlande eingebracht oder angeschafft werden, der Confiscation und sind von den Behörden, gegen Vergütung des Silberwerthes, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben. 2) Ueberdies hat Derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebens solcher verbotenen Münzen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage resp. des Nennwerthes der eingebrachten Münzen oder des Werthes, für welchen sie ausgegeben worden sind, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtwöchentliches Ge fängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbmäßig betreiben, sind nach h. 299 des Criminalgesetzbuches zu bestrafen. 3) Auch den Geldwechslern ist bei ihrem Geschäfte die Wiederausgabe verbotener Münzen keineswegs erlaubt, sondern dieselben haben sich solcher Münzen lediglich durch die Ablieferung an die Münzstätte zu Dresden oder nach Befinden durch den Verkauf al marco zu entledigen. 4) Den vierfachen Betrag des wirklich bezogenen oder auch nur beabsichtigten Agiogewinnes hat derjenige als Strafe zu erlegen, welcher eine Münzsorte nach einem Hähern, als dem durch Gesetz und Verordnung bestimmten oder nachgelassenen Werths- verhältniffe und insbesondere eine Eourantforte des 14 Thalerfußes gegen eine andere des nämlichen Münzfußes mit Aufgeld ausgiebt oder in den Fällen, wo er die Zahlung in andern, als den bedungenen Münzsorlen anzunehmen verpflichtet ist, die diesfallsige Ausgleichung nach einem andern, als dem durch Gesetz und Verordnung dafür aufgestellten Maaßstabe in Anspruch nimmt. Die Wiederholung solcher Zuwiderhandlungen zieht das erste Mal die Strafe des achtfachen, in jedem nachfolgenden Falle hingegen die des sechszehnfachen Betrages nach sich. Leipzig, am 26. April 1847. Königlich Sächsische Kreis-Direction. von Broizem. Friedrich. Bekanntmachung. Es ist von uns dafür gesorgt worden, daß hiesige Handarbeiter Beschäftigung finden und es haben daher diejenigen, welche dergleichen suchen, sich in der Expedition des Marstalls zu melde». Leipzig, den 10. Mai 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. ' vr. Gross.