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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-07-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184707275
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470727
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470727
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-07
- Tag1847-07-27
- Monat1847-07
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1847
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1 Anzeige«. « 208. ----------------- Dienstag, den 27. Juli. 1847 Morgen Mittwoch den 28. Juli 1847, Abends 6 Uhr, ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Zur Berathung kommen: 1) Bericht der außerordentlichen Deputation zur Erörterung der der Gemeinde Leipzig zuständigen Rechte bei Besetzung von Kirchen- und Schulstellen; 2) Anträge der Marktdeputation, das Verbot der Zeitkäufe mit Prämien beim Getreidehandel und die Anstellung verpflichteter Getreidemäkler betreffend. Mittheilnngen a»S den Plenarverhandlungen der Stadt Ser ver ordneten am 14. Juliu- 1847. Der Herr Vorsteher eröffnete die Sitzung mit dem Vor. trage gsiS der Registrqnde, wobei eiyigr der gemachten Ein- Haveff an die betreffenden Deputationen zur Begutachtung uberwjeßm und mehrere von Mitgliedern des Collegiums an- gebHchtr Urlaubsgesuche bewilligt wurden. In einem eiogeAangenen Communicate machte der Stadt- rath^em Collegium die Anzeige, daß er dem zeitherigen Einnehmer in der Einnahmestube, Herrn Johann Erdmann Merseburger, die Stadtbuchhalteistelle, und dem bisherigen, Cakulator »md MilermiHmer, Herrn, Carl Friedrich Triepel, die dadurch erledigte Emnehmerstelle übertragen, dagegen Herrn Heinrich Franz Rahmig, seither Einnehmer beim Landgerichte,' als Calculator und Miteinnehmer angestellt habe. Da bei der zuletzt gedachten Anstellung das den' Stadtver ordneten zustehende Votum vexativum in Frage kam, so be schloß daS Collegium einstimmig, im vorliegenden Falle da von abzusehen. DaS Gutachten der Deputation zum Localstatut über die von dem Königl. Hohen Ministerium des Innern zu Dresden in Betreff des Aufnahmegesuchs eines Ausländers gegebene und mit dem diesfallfigen Beschlüsse des StadtratheS und der Stadtverordneten im Widerspruche stehende Entscheidung bildete den ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung. Der Einwerbende hatte um die Verleihung des hiesigen Bürgerrechts Behufs seiner Niederlassung als Schneidermeister nachgesucht und sich über die Erfüllung der gesetzlichen Aufent haltszeit und sein Wohlverhalten, so wie über seine Ver mögensumstände genügend ausgewiesen. Es war ihm jedoch sein Gesuch «egen Ueberfüllung dieser Innung und der für selbige daraus hervorgehenden, schon früher zur Erörterung gekommenen Nachtheile, sowohl vom Stadtrathe als auch von der in solchen Angelegenheiten mit Auftrag versehenen Depu tation der Stadtverordneten zum Polizeiamte abgeschlagen worden. Der von dem Petenten gegen diesen Beschluß bei der Königl. Hohen KreiSdirection allhier eingewendete Recurs hatte -war keinen Erfolg gehabt, allein die Sache war durch anderweiten RecurS zur Kenntniß des Königlichen Hohen Ministern deS Innern gelangt und diese- hatte dahin ent schiede», daß die von dem Stadtrathe und den Gemeindever tretern für die Abweisung des fraglichen Gesuchs geltend ge machten Gründe als ausreichend nicht anzusehen seien, und mithin, da der Petent den gesetzlichen Erfordernissen allent halben entsprochen habe, auch dessen Aufnahme nichts mehr im Wege stehe. DaS Collegium entschied sich zwar in dem vorliegenden Falle für die Aufnahme des Petenten, konnte aber die in der hohen Ministerialvervrdnung ausgesprochene Ansicht nicht zu der Selnigen machen ynd überwieS de-halb die Sache der Deputation zum Localstatut zur Begutachtung. Letztere erstattete nun in der heutigen Sitzung hierüber Bericht, war aber auch ihrerseits zu einer übereinstimmenden Ansicht nicht gelangt. Die Majorität, von dem Grundsätze ausgehend, daß nach tz. 13 des Mandats vom 13. Mai 1831 und h. 8 des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834, die Einwilligung der Gemeinde als ein wirkliches Erforderniß und als eine Bedingung zur Aufnahme erscheine, und daß jenem Mandate ganz insbesondere die Absicht zum Grunde liege, die Gemein den vor Verarmung zu schützen, und mithin ihnen auch das Recht zustehen müsse, einer solchen nach ihrem Ermessen vor zubeugen, rieth dem Collegium an: in Vereinigung und nach vorgängkaer Vernehmung mit dem Stadtrathe bei dem Hohen Ministerium des Innern mit einer Vorstellung einzukommen, in welcher dem, von demselben in Anspruch genommenen Befugnisse, dem von den Gemeindevertretern in Gemeinschaft mit der Obrigkeit gefaßten Beschlüsse entgegen, die Aufnahme eines Ausländers die Gemeinde anzuordnen, aus Grund der bestehenden Gesetze widersprochen und die bedrohte Selbstständigkeit der Gemeinde in dieser Beziehung ge wahrt werde. Dagegen ging Umsicht der Minorität dahin, daß den Gemeindevertretern nach Inhalt des Mand. v. 13. Mai 1831 nur die Begutachtung und Entscheidung über die Erfüllung der mandatmäßigen Aufnahmeerforderniffe der Unbescholtenheit, Erwerbsfähigkeit und des Vermögensnachweises zustehe und mithin die Aufnahme beim Vorhandensein dieser Erfordernisse mit Grund nicht versagt werden könne, wenn man nickt außerdem von Seiten des Auslandes gegen Sachsen ein gleiches Verfahren zu gewarten haben wolle. Sie beantragte deshalb, bei der ertheilten Ministerialentscheidung Beruhigung zu fassen. Nach einer lebhaften Debatte, an welcher sich insbesondere der Referent, Herr 1)r. Bertling und Herr St.-V. Adv. Koch im Sinne der Majorität, so wie die Herren St.-V. Prof. Biedermann und vr. Rüder in dem der Minorität betheilig- ten, wurde daS Majontätsgutachten mit überwiegender -Stimmenmehrheit angenommen. Nach Beendigung dieser Angelegenheit ging man zum zweiten Gegenstände der heutigen Tagesordnung: dem Gutachten der Finanzdeputation über die Prolongation
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