Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-08-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184708138
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470813
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470813
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-08
- Tag1847-08-13
- Monat1847-08
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1847
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und Anzeiger. ^ 225. Freitag, dm 13. August. Bekanntmachung, die Streichzündhölzchen betreffend. Die Königliche Hohe KreiSdirection zu Leipzig hat auf Veranlassung der durch unvorsichtiges Gebühren, namentlich der Kinder, mit sogenannten Streichzündhölzchen auch in neuerer Zeit wiederholt vorgekommenen UnglückSfälle sich bewogen gefunden, durch eine unter dem 17. Juli d. I. erlassene, in Nr. SL deS Leipziger KreiSblatteS vom 31. Juli abgedruckte Verordnung unter Beziehung auf ihre bereit- in Nr. 11 de- KreiSblatteS veröffentlichte Bekanntmachung vom 12. Januar d. I. nochmals aus die große Gefährlichkeit dieser und ähnlicher, durch bloßes Streichen oder Reiben sich entzündndeer Fabrikate und auf die dringende, nach Befinden mit großer Verantwortlichkeit verknüpfte allgemeine Verpflichtung laus- merksam zu machen, solche Zündapparate stet- nur unter Anwendung größter Vorsicht zu gebrauchen, und insbesondere so aufzubcwahren, daß sie Kindern nicht zugänglich «erden. Indem wir diese Verordnung auch hierdurch zur Kenntniß der hiesigen Einwohner bringen, werden zugleich die Vorschriften tz. 2 und 3 der Feuerordnung für die Stadt Leipzig vom Jahre 1837, wegen des vorsichtigen Gebühren- mit Feuer und Licht und die etwanigen Zuwiderhandlungen angedrohrm Strafen in Erinnerung gebracht. . Leipzig, den 7. August 1847. ^ Der Rath der Stadt Leipzig. 0r. Gross. Etwas über Leke«s«ittelpottzet üt Gachfe». (Eingesendet.) Wohl mehr als je haben die traurigen Zeitumstände deS laufenden Jahres zu der allgemeinen Ueberzeugung geführt, wie nöthig es sei, die ärmeren Claffen der Bevölkerung gegen Uebergriffe und Wucher Einzelner zu schützen, und unsere vor treffliche Regierung wie die Mehrzahl der Ortsbehörden Sach sens sind in diesem Bestreben nicht nur nicht zurückgeblieben, sondern haben wohl Vielen im allgemeinen deutschen Vater lande ein glänzendes Beispiel zur Nacheiferung in der Für sorge für das Wohl des Volkes gegeben. Mag solches für Früchte und Eßwaaren aller Art gelten, so kann dagegen nicht geleugnet werden, daß die staatliche und Obrigkeitliche Aufsicht über die Getränke im Vergleich zu andern deutschen Landen bei uns noch sehr mangelhaft ist und durchgreifender Verbesserungen bedarf. Es bezieht sich diese Bemerkung besonders auf das Bier, welches seit Auf hebung des Bierzwanges und der Concurrenz des bayerischen auch bei uns besser wurde und noch viel besser, gehaltvoller und reiner sein würde, wenn eine öftere strenge Controle, wie in Bayern u./s. w., stattfände; noch mehr gilt sie aber von dem Maaße, worin solches dem Volke verschenkt rbird. Einsender glaubt mit der Behauptung nicht zuviel zu sagen, daß wohl kein biertrinkender Bewohner von Leipzig und Umgegend sein dürfte, welchem nicht schon die große Ver schiedenheit der Lagerbier-Gläser, in der Volkssprache „Töpfchen" genannt, ausgefallen ist, und dieß nicht bloS in den verschie denen Wirtschaften gegeneinander, sondern sehr häufig in einer und derselben. In der Regel läßt eS sich der Einzelne ge fallen, ohne nur eine Klage laut werden zu lassen (von einer Anzeige kann nicht die Rede sein, da daS genannte Gefäß gesetzlich kein vorgeschriebenes Maaß hat), und so geht dieser Mißbrauch fort und fort zum Nachthril und stillen Verdruß deS Armen, da eS der wohlhabenderen Mittelklasse, deren Stimme heut zu Tage am meisten gehört wird, auf einen Trunk Bier mehr oder weniger nicht ankommt. Pflicht eine- jeden Staatsbürger-, er möge sein was er wolle, ist eS aber, sich um die Einrichtungen seine- Vaterlandes zu kümmern und im Verhältniß seiner Kräfte dahin zu wirken, daß da- LooS deS Armen im Staate gemildert werde; denn geschieht solches nicht in allen Puncten, wo eS möglich ist, so gehen wir offenbar einer sehr bedrohlichen Zukunft entgegen. Das Bier fängt nach seiner verbesserten Herstellung auch bei uns an, wie eS in Bayern schon vollständig der Fall ist, ein Nahrungsmittel für daS Volk zu werden, und hat bereits in ziemlichem Maaße den physisch und moralisch verderblichen Gebrauch des Branntweins verdrängt; Grund genug, dem selben mehr Aufmerksamkeit zu schenken als bisher. Dem Arbeiter, welcher kaum ein GlaS Bier für den Abend als Ersatz für die saure Mühe des Tages erschwingen kann, wird es aber nimmermehr gleichgültig sein, nur drei Viertel des gewöhnlichen Maaßes zu erhalten, und eS würde anderer seits nicht wenig beitragen, demselben Vertrauen zu den hei- mathlichen Gesetzen einzuflößen, wenn er täglich den Beweis erhält, wie er von der fürsorglichen Verwaltung deS Staates vor Bedrückung geschützt wird. In sämmtlichen süddeutschen Staaten sind die Schenkge fäße jeder Größe für Wein und Bier gesetzlich geaickt, und werden aller Orten von Zeit zu Zeit jährlich mehrere Mal von einer obrigkeitlichen Commission in allen Gast-, Wein-, Bier- und Branntweinhäusern streng untersucht; findet diese dann ungeaichtes oder falsch gealchtes Gefäß, so trifft nach drückliche Strafe den Uebertreter des Gesetzes, und kann diese sogar im Falle öfterer Wiederholung bis zur Entziehung der Concession ausgedehnt werden. Das geehrte Collegium unserer Stadtverordneten, schon so wesentlich verdient um Stadt und Land, würde sich gewiß den Dank beider im höchsten Grade erwerben, wollte eS die angeregte Sache zum Gegenstände seiner Gerathung machen und durch Vermittelung eine- Hochlöbl. und Hochweisen Stadt- rath- an unsere erleuchtete Regierung die Bitte stellen, der näch sten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf in dem Sinne der erwähnten Gesetze Bayern-, WürtembergS, Baden- u. s.«. vorzulegen. ä 8. Verantwortlicher Redaetrnr: vr. Gchlett«.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite