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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.10.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-10-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184710127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18471012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18471012
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-10
- Tag1847-10-12
- Monat1847-10
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.10.1847
- Autor
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Leipziger Anzeiger. ^ 285. Dienstag, dm 12. Oktober. 1847. Bekanntmachung, das Ausgeben zu leichter Goldmünzen betreffend. Wir sehen uns veranlaßt, hierdurch wiederholt in Erinnerung zu bringen, daß mittelst Verordnung der Königlichen Hohen Ministerien der Finanzen und des Innern vom 8.'September 1841 für verbotene Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen gänzlich unterjagt ist, unter andern auch ... * die weniger als 65 AS wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, und diejenigen Künsthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen sächsischen und preußischen ^ */z5 Mark, im braunschweigischen und hannöverschen k «/zu Mark) bei doppelten mehr als 4 As, - einfachen - - 2 - - halben - - 1 - fehlen, erklärt worden sind. Dabei weisen wir zugleich auf folgende Bestimmungen des Gesetzes wegen Bestrafung der munz- polizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli >840 hin. tz. 1. Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie / zur Zahlung im Jnlande eingebracht oder angeschafft werden, der Confiscation und sind von den Behörden, gegen Vergütung des Silberwerthes, zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugeben. tz. 2. Ueberdies hat Derjenige, welcher sich deS Einbringens oder Ausgebens solcher verbotenen Münzen schuldig macht, eine dem vierfachen Betrage, resp. des NennwertheS der eingebrachten Münzen, oder des Werthes, für welchen sie ausgegeben worden sind, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungsfällen annoch durch ein- bis achtwöchentliches Gefängniß zu verschärfen. Personen, welche diese Vergehung gewerbmäßig betreiben, find nach h. 299. des Criminalgesetzbuchs zu bestrafen. Leipzig, den 7. September 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Gross. Oertliche Nachrichten. Die Sitzungen des Congreffes von Abgeordneten deutscher Regierungen, zur Berathung über ein einiges deutsches Wech selrecht, werden nächstens in Leipzig beginnen. Von Sei ten der sächsischen StaatSregierung sind dazu erwählt worden: der Vicepräsident des Oberappellationsgerichts vr. Ein ert, und der Landtagsabgeordnete Georgi (Fabrikbesitzer in My lau). Außerdem hat die Staatsregierung dem hiesigen Han- delsstande die Wahl eines dritten TheilnehmerS überlassen, und diese ist aus Herrn Kramermeister und Bankdirector Poppe gefallen. Der Eröffnung und den einleitenden Be rathungen des Congreffes wird der Herr Staatsminister von Könneritz selbst vorstehen. *. Zum Direktor der hiesigen Akademie der bildenden Künste ist der GeschichtSmaler Herr G. Jäger ernannt worden. Heber Industrie- oder Derkarrf-Halleu. (« chlu D.) Wir kommen nun auf die BerkaufSart der Wochen, und Jahrmärkte zu sprechen, und gestehen gleich anfangs, daß wir dafür halten, die Zeit der bisherigen Jahrmärkte sei für einen guten Theil Europa'- vorüber. — Für Handel und Industrie find an die Stelle der Jahrmärkte die Reisen und die Correspondenz getreten. Die Märkte haben in vielen Ländern theilS durch Gewerbfreiheit, theilS durch verbesserte Eommunication-mittel und durch Vermehrung deS Krämer- und Mäklerftande- für Handwerk-, und Jndustrieartikel ihre ! i. . - Bedeutung gänzlich verloren. Waren die Märkte früher für Stävtebewohner eine periodische Concurrenzeröffnung des frem den mit dem einheimischen (durch Zunftzwang begünstigten) Handwerksstandes, so sind sie jetzt durch die Gewerbfreiheit hier und da eine Begünstigung des fremden gegen den einheimischen Producenten geworden, und bringen häufig durch unsolide Maaren dem rechtlichen Gewerbe Nachtheil. Der Landmann gewinnt hierbei oft Gelegenheit zum Einkauf billiger, wenn auch schlechter Maaren. — Für all' das Ge sagte spricht die starke Abnahme der Märkte, von denen, sich viele solide Kaufleute zurückziehen und dies Feld den Markt schreiern überlaffen. Auf den Märkten hat zugleich das Publi kum nicht nur keine Gewißheit über die Güte der Maaren, sondern auch keine Garantie für späterhin, und im besten Falle kauft es bei fremden Krämern verhältnißmäßig eben so theuer, als bei'm Einheimischen. Derjenige Producent, der auf den Märkten seine, wir nehmen an, gute Waare selbst verkauft, verliert in der Re gel durch Zeitversäumniß, Hehrung, Reisekosten und Markt gebühren mehr, als der gemachte Gewinn beträgt. Ist diese Ansicht über die Märkte richtig, und ist e- wahr, daß Jndustriehallen dem Publikum die Vortheile eine täglichen Marktes, die Garantie für Güte und Preiswürdig keit der Waare liefert, zu Gunsten einheimischer Producenten alle fremde Concurrenz ausschließt und ihnen die Kosten de- eignen Ladens, die Zeitversäumniß deS MarktbesucheS und die Sicherheit für die baare Einnahme deS Kaufpreise- ge währt, so ist dies wohl eine hinreichende Glanzseite de- ge, dachten Institut-. Diese würde noch mehr hervortrrten, wenn
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