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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185402019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18540201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18540201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1854
- Monat1854-02
- Tag1854-02-01
- Monat1854-02
- Jahr1854
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1854
- Autor
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Leipziger Tageblatt and Anzeiger ^ 32. Mittwoch den l. Februar. 1854. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern. Von der Königl Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden ist r , a) wegen d.S vorzunehmenden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittherlung der Komgl. Preuß. Regierung nur bis Ende November 1854 statthaften Umtausches der Königl. Preuß. Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue der gleichen Cassenanweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: ^ ^ In Folge des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Sammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der m Crrculatwn befindlichen Königl. Preuß. Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 ^ 1 «ss, 5 50 «f, 100 »F und 500 «?, gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Cassenanweisungen L 1 «ss, 5 «ss, 10 «ss, 50 «ss und 100 deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen, durch den Königl. Preuß. Staatsanzeiqer und durch mehrere in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königl. Preuß. Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit aufgcfordert, diese vom 1. Oktober d. I. ab entweder 1) hier bei der Controlle der StaatSpapiere, Oranienstraße Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Cassen, so wie bei den von den Königlichen Regierungen zu bezeichnenden Kreis- oder Special-Cassen zu präsentiren, und dagegen neue Cassenanweisungen vom 2. November 1851 von gleichem WerthSbetrage in Empfang zu nehmen. DaS GeschäftSlocal der Controlle der Staatspapiere wird zu diesem Behuse in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen deS Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Cassen in Schrift wechsel einlassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die RegierungS-Haupt-Cassen zum Umtausch zukommenden Cassenanweisungen de« Einsendern auf ihre Kosten remittiren. Die Cassenanweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden PrLclufivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlehnscaffenscheiae bleibt vorläufig noch au-gefetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. September 1853. Königl. PrenH. Haupt - Verwaltung der Staats - Schulde«. Natan. Rolcke. und weiterhin ' . d) wegen Einziehung der Königl. Preuß. Darlehnscassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausches derselben gegen neue Cassenanweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachuna: In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Cassenanweisungen bringen wir hier durch zur öHntlichen Kenntniß, daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden Darlehnscassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Cassenanweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber j»er Darlehnscassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Controlle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Regierungs - Hauptcassen, oder bei den von den Königl. Regierungen bezeichnet»« Kreis - oder Gpecialcaffen zu präsent tun, und dagegen neue Cassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Da- Geschäft-local der Controlle der StaatSpapiere wird zu diese» Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kan« sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special - Cassen in Schrift wechsel einlaffen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Regierung-- Hauptcassen zuqehenden Dar- letzu-eassenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden. Wenn übrigens alte Cassenanweisungen und Darlehnscassenscheine zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Präclufivtermin anberaumt werden, mit dessen Eintritt alle noch nicht einaeliefertcn Darlehnscassenscheine ungültig Waden. ^ . 7^' Berlin, d« 2. December 1853. Königl. PrenH. Hanpt - Verwaltung der Staatsschulden. , - ^ Natan. Rolcke. Gamet. Nobilina. erlassen worden. ^ Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 18. Januar 185». Ministerin« de- J»«er«. Frhr. von Brust. - - . ... Dennrth. - Bekanntmachung. ^^e 3nh»der 4'/^ - procentiger leipziger Stadt-Ddligationrn der Anleihe vom 30. Juni 1849 werden hiermit aufac- fordert, gegen Ruckgade der unter obigem Datum ausgefertigten Talons nrue Talons und Coupons auf di« Juni- und December-Armme 18L4 «» 18L5 bei unserer Sinnahmeftube in Empfang zu nehmen. rnpjtg, den M Sanu«r I«4 Der Rath der Stadt Leipzig. » ^ stoch.
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