> Anzeiger. ^ 12». ----- DonuerStack den 8. Mai 185«. » i» Verordnung an sünnntltche Polizei-Obrigketten de» Leipziger Kreis-Dtrecttous-Bezirks. 2m Lauft dtS gegenwärtigen Jahres sind bis jetzt nicht weniger alS 90 im hiesigen KreiS-DLrections.Bezirke auS- gebrochene größere oder kleinere Brände — darunter ollHu 33 Waldbrände — angezeigt Worden. Ein großer Thril der selben hat aller Wahrscheinlichkeit nach seinen'Oründ in der unvorsichtigen^ sehr oft^KLnvrrhändtn überlassenen Gebahrung mit Streichzündhölzchen, und dann, waS üainenllich dte Wlltdbrände aubrttW, Ln dem häufigen Cigarren-Rauchen Ln den Waldungen und dem leichtsinnigen Feueranmachen der Waldarbeiter daselbst. Wenn schon die frühem Verordnungen und Warnungen der Königlichen KkrtS-Direction beziehendlich der Streichzünd- hölzchen einen ausreichenden Erfolg nicht gehabt haben, so sieht Sich Dieselbe doch Angesicht- der oben erwähnten Ver hältnisse nochmals veranlaßt, auf die dringende Nothwendigfeit der größten Vorsicht bei dem Gebrauche und der Aufbewah rung von Gtreichzündhklzchen aufmerksam zu machen, insbesondere aber darauf, daß dieselben so aufbewahrt werden, daß Kinder nicht dazu gelangen können. Ferner ist auf die gesetzlichen Verbote und deren sträfliche Handhabung gegen daS Rauchen in Waldungen hinzuweisen, ebenso wie streng darauf zu sehen ist, daß bei dem Feueranmachen der Waldarbeiter die möglichste Vorsicht beobachtet werde. Die Pöki§ei-Obrigkeiten werden daher hierdurch angewiesen, den ihnen untergebenen Gemeinden daS Vorstehende zur Nachachtung gehörig bekannt, und, was das Umgehen mit Streichzündhölzchen betrifft, insbesondere den Familienhäuptern die gtößte Vorsicht und Sorgfalt nicht allein bei dem Gebrauche, sondern auch bei der Aufbewahrung derselben, in einer Weise, wobei sie namentlich nicht Kinveln zugänglich werden, nachdrücklich zur Pflicht zu machen, gegen Zuwiderhandlungen aber mit der erfveberlichen Energie und Strenge einzuschreiten. Leipzig,-« W. «Mil »8L6. Köuigttche Kreis-Direktion. . von BurgSdorff. Friedrich. Bekanntmachung. Zufolge Verordnung der Königlichen BrandversicherungS - Commission vom lO. März d. I. wird demnächst mit der durch die Generalverordnung vom 13. August 1849 vorgeschriebencn Revision der Taren für die bei der Landes-Jmmobiliar- PrandversicherungS - Anstalt versicherten Gebäude und sonstigen versicherungSfähigen Gegenstände in dem Stadtbezirk Leipzig verfahren, diese Revision unter specieller Leitung und Aussicht des Henn BrandversicherungS-Inspektor Kanitz und durch die Herren Architekt Wittig und fünf Genoffen in Angriff genommen und ohne Unterbrechung in Ausführung gebracht werden Den Gebäiweeigenthümern und beziehendiich deren Stellvertretern machen wir solches hierdurch bekannt, mit der Weisung,,daß den Technikern nicht nur bei der Aufnahme der Gebäude und den vorzunehmendcn Messungen die nöthige Assistenz zu leisten, sondern auch zum Zwecke der WerthSermittelung die ungehinderte Besichtigung der Gebäude einschließlich der Keller und anderen im Souterrain befindlichen Räume, so wie der sonst versicherungsfähigen Gegenstände zu gestatten ist. Leipzig, am 26. April 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Günther. B ekaunt ma ch u u a. TranfitO Erfüllung der yteraver vepeyenven roedtnguna« zeichmffe »ebst deu erforderlichen UnterlauSpapleren diesmal bis Sounaumed den LS. Mai d. I. Abends S Uhr allhiai Mgewicht sverlw«. .r» DaS detheiligte HandelSpubliemu wird auf diesen Präclusivtrrmiü mit dem Bemerken hiermit aufmerksam gemacht, daß die Nichtbeachtung desselben den Verlust der Restitution nach sich zieht. LeipÄ, Veit 18. April 18LS. I Königliches Haupt-Steuer»Amt. Lamm. - l dieses Sängers bestimmt gewesene Aufführung der Oper „Oberon" * bei der Kürze der Zeit wahrscheinlichnkcht zu ermöglichen war < l R«ss««< Sladtttzral »r. rat H«rr Krrujtr »I«d«chalt