Md Anze i g e r. ^ 148. Di»«A«g 27. Mai. I8SS. Bekanntmuchuug. Ueber. einzelne Führer der dem Fiacrevrreine nicht ungehörigen, auf den beiden öffentlichen Station-Plätzen vor dem Halle'schen Pförtchen am Packkammergebäude und vor dem PeterSthore ausgestellten einspännigen Lohnwagen find wiederholte und nicht unbegründete Klagen bei un- angebracht worden. Um für künftig gleichen Unzuträglichkeiten zu begegnen, haben Wh' beschlossen, auch diese Lohnwagen unter besondere Controlevorschristen zu Hessen und verordnen demgemäß Folgende-: I) Wer mit seinem einspännigen Kutschwagen auf dem einen oder dem andern der beiden nurgehachteu StattpnS- plätze aufsschrer, will, hat dazu bei uns die Erlaubniß nachzusuchen und dabei zugleich nachzuweisen, pgß sein Geschirr - Wagen und Pferd - in gutem Zustande sich befindet. . L) Diese Erlaubniß wird nur unter folgenden Bedingungen ertheilt: sä. alle Fuhren in der Stadt und im Fiacrerayou fiird unweigerlich gegen die Fiacretare au-zusühren; ^ h) SKse Tare ist in jedem Wagen auf eine dem Fahrgastc leicht sichtbare Weise zu befestigen; ' > c) jeder Wagen ist mit einem von un- zu bestimmenden Buchstaben in einem Schilde auf weißem Grunde an den Thüren und auf der Rückseite zu versehen. 3) Wer diesen letztgedachteu beiden Bestimmungen nicht entspricht, dessenungeachtet aber cmf einem her genannten beiden Station-Plätze auffährt, wird mit seinem Wagen von demselben gewiesen und im WiederholuuaSiM mit Geld- oder Gefängnißstrafe belegt. 4) 3ede Zuwiderhanblrwg gegen die Aare wird mit einer Geldstrafe von Einem bi- Fünf ThgfFr bn. mit enftprechen- der Gefängnißstrase geahndet. Jeder Dienstherr hat ftine Leute wegen denselben zverkannter Geldstrafe zu vrmrt«». L) Bei wiederholten Eontraventiouen kann die ertheilte Erlaubniß zum Auffahren auf den öffentlichen GtatlonS- plätzen wieder zurückgezogen werden. 6) Fuhren außerhalb de- FiacrerayonS find keiner Tare unterstellt, vielmehr ist da- Fuhrlohn dafür freier Verein barung Vorbehalten. 7) Diese Bestimmungen leiden auf Zweispänner keine Anwendung und bewendet e- wegen dieser bei de» bisherigen Vorschriften. Vorstehende Verordnung tritt mit d-M ff. Juni d. I. m Kraft lwd werden daher alle Inhaber einspänniger Lyhnwagen, welche mit denselben vom uurgkdachtm Tage atz auf den vorbezeichaeten öffentlichen Station-Plätzen auffahrett wollen, veranlaßt, sich rechtzeitig bei un- wegen der dazu einzu holenden Erlaubniß anzumelden und sich weiterer Weisung zu gewärtigen. Da- Publicum aber fordern wir auf, un- in der Äufrechterhaltung obiger Vorschriften durch Anzeige der etwa vor kommenden Zuwiderhandlungen zu unterstützen. Sowohl uirfere AuffichtSbeamten, als auch die des PolizeiamtS find von uns und bez. von Letzterem angewiesen, alle- auf öffentlichen Station-Plätzen haltende Lohnfnhrwerk zu überwachen und Anzeigen wegen verhangener Contraventiynen anzupehmen und sofort Behufs deren Bestrafung zu unserer Kenntniß zu bringen. Leipzig, den LV. Mai 1856. Der der Hticht Hfftpzjg, Koch. — Bekanntmachung. r.- Die unentgeltliche Einimpfung der Schutzpocken wird auch in diesem Jahre allen unbemittelten Personen jeden Alter-, welche in hjefiaer Studt und deren Weichbild , so wie in dm unter die Jurisdiction unseres Landgericht- und yeS Kövig- lichess Krti-amseS hier gehörigen Ortschaften wohnen, hiermit angeboren. ieselbe soll vo« Nvd Mit dem ff. Moi d. A. au während eine- Zeitraum- von acht Wochen, und mar in jßtzrr Woche Mittwochs, Stachmittags PPM H Uhr großen Saale der alten Wm^e am Markte hier stattsinden. Leipzig, am 26. April 1> -d-r- - - i i st» Der de» St«dt Lelp-tg. Loch. 7-: , O. ««Ger. und Lengenfeld. Mit größtem Dante erkennen pur die PereitMlUgkeit gn, mit welcher unserem Hülftwft für Schöpeck wch L-ngeu- feld entsprochen worben ist. Die bi- mit gestern emgegangeuev Beiträge fetzte» uns M den Stanb, Hhss Thft. Md v Colli Effecten cm die Königliche Kreis - Direktion einzusenden. Wir hoffen aber, wie bisher, so auch ferner fü» unsere