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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.07.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-07-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185607081
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18560708
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18560708
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1856
- Monat1856-07
- Tag1856-07-08
- Monat1856-07
- Jahr1856
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.07.1856
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n v. i» f . I .V'? r .? m/.ri ^7 n-.r,r. ! f. NN».I , ' .tj Anzeiger. .. -.7 ' . ^ - ^ ^ , iv. u U7. i7^ IS0. Dienstag den 8. Juli. 1856. die Zeitungs- vom 2V. Juni Es ist zeither nicht selten der Fall vorgekommen,, daß die Herausgeber von Zeitschriften theils ihre nach 8- 13 flg. des Gesetzes vom 14. März 1851 bei der Caffenverwaltung deS Ministeriums des Innern zu bestellenden Cautionen zu einem Theile in baarem Gelde, zum andern Theile in Staatspapieren erlegt, theils die erlegten Cautionen wiederholt verändert, d. h. bald die in Staatspapieren erlegten Cautionen gegen baares Geld vertauscht, bald umgekehrt, statt baaren Geldes, Staatspapiere deponirt und in einiger Zeit wieder damit gewechselt, theils die Beträge der Cautionen oder die von denselben entfallenden Zinsen vor Eintritt des Zeitpunktes, zu welchem nach H. 15 des Preßgesetzes die Rückzahlung einer Caution von Seiten des Erlegers gefordert werden kann, an dritte Per sonen abgetreten haben, von welchen Letzteren diese Beträge hieraufzuweilen abermals weiter cedirt worden sind. Da jedoch dieses Gebühren weder im Sinne des angezogenen Gesetzes liegt, noch mit einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge bei der Caffenverwaltung des Ministerium- des Innern verträglich ist, so findet sich das Letztere veranlaßt, hiermit Folgendes zu verordnen: 8- 1. Es hat zwar dabei zu bewenden, daß nach tz. 15 des Gesetzes vom 14. März 1851 der Wahl des Deponirenden über lassen ist, die für eine Zeitschrift zu bestellende Caution entweder in baarem Gelde oder in Königl. Sächsischen, wenigstens 4 Procent Zinsen tragenden Staatspapieren zu erlegen, doch ist jedenfalls der ganze Betrag der Caution entweder nur in baarem Gelde oder nur in Staatspapieren zu erlegen, und künftig nicht weiter zulässig, daß eine und dieselbe Caution zum einen Theile in Staatspapieren und mm andern Theile in baarem Gelde bestellt werde. K. 2. Sobald die Erlegung einer Caution und die Ausstellung des Cautionsscheines erfolgt ist, so ist eine Umtauschung der in baarem Gelde erlegten Cautionen gegen Staatspapiere, oder umgekehrt,, künftig nicht mehr statthaft. ß. 3. Denjenigen Caventen, welche ihre Caution in Staatspapieren bestellt haben, liegt eS ob, die Ausloosung der zu ihrer Caution gehörenden Staatspapiere selbst im Auge zu behalten, und eintretenden Kalles bei der Caffenverwaltung des Ministeriums deS Innern, unter Ueberreichung des Cautionsscheines und einer gerichtlich recognoSckten Quittung über den Rückempfang der aus- geloosten Papiere, die betreffende Caution, in Staatspapieren, zu ergänzen. Z. 4. Die Zahlung der nach 8- 15 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 zu gewährenden Zinsen von den baaren Cautionen, so wie die Aushändigung der von StaatSpapieren fällig werdenden Coupons, nicht minder die Rückzahlung der Cautionen selbst, hat, so weit überhaupt nicht ein nach 8- 16 des Preßgesetzes zu beurtheilendes Bedenken entgegensteht, von jetzt ab nur an Diejenigen, welche die Caution in Gemäßheit von 8- 13 des Preßgesetzes bestellt haben und auf deren Namen der Cautionsschein lautet, oder an deren gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu geschehen. Auf die zwischen den Cautionsbestellern und deren Gläubigern oder sonstigen dritten Personen, bezüglich der Cautionssummen, etwa bestehenden Contracte oder sonstigen Rechtsverhältnisse und namentlich auf etwaige Cessionen ist Seiten der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig, außer in dem in 8- 6 erwähnten Falle keine Rücksicht zu nehmm. tz. 5. Die schon jetzt bestehenden und der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern bereits angezeigten Rechtsansprüche dritter Personen an Aeitungscautionen und an die von denselben fällig werdenden Zinsen sollen zwar von gedachter Caffenverwaltung auch fernerhin beachtet werden, doch ist eine anderweite Cession solcher Rechtsansprüche bei der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig nicht weiter zu berücksichtigen. 8- 6. Eine Abweichung von den vorstehend in 88- 4 und 5 getroffenen Bestimmungen ist nur in Folge einer von der zustän digen Gerichtsbehörde ausgehenden Inhibition oder Hülfsvollstreckung statthaft. 8- 7. Diese Verordnung ist in allen, in 8- 21 des Preßgesetzes bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 26. Juni 1856. Ministerium de- Innern. Frhr. v. Beufl. » Weiß. Cautionen betreffend, 18S«. u ß.MK 'Lt Verordnung, Bekanntmachung. Je häufiger sich die, vor Kurzem erst noch bei dem Brandunalücke in Schön eck gemachte Erfahrung bestätigt, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl der jährlich stattfindenden Feuersbrünste durch fahrlässiges Gebühren mit den jetzt allenthalben gebräuchlichen, außerordentlich leicht entzündbaren Streichzündhölzchen, ins Besondere Seiten nicht gehörig beaufsichtigter Kinder entsteht, um so mehr verdient die auS einer in neuester Zeit von dem Fabrikanten Drechsler zu Nürnberg gemachten Erfindung hervorgegangene Gattung von Streichzündhölzern Beachtung, welche, unter der Bezeichnung „Anti-Phosphor-Zündhölzer" in den Handel gebracht, die Eigenschaft haben, sich nur durch Streichen über einen, besonders dazu präparirten Reibstoff zu entzünden, während sie der Ent zündung an jedem andern, beliebigen Körper unzugänglich sind. Wird auch durch diese Eigenschaft der Drechsler'schen Zündhölzer nicht jeder Mißbrauch derselben unbedingt ausgeschlossen, so dient sie doch jedenfalls -nz«, die obgedachten Folgen fahrlässigen Gebahrens damit wesentlich zu beschränken, und schon aus diesem Grunde ist zu wünschen, daß der Gebrauch dieses Fabrikats sich bald in den Haushaltungen verbreite. Ob unter gewissen noch der Erörterung unterliegenden Voraussetzungen die beregte neue Erfindung künftig sogar zu einem Ver bote der jetzt gebräuchlichen Zündhölzchen Anlaß geben möchte, muß zur Zeit weiterer Erwägung Vorbehalten bleiben. Jnmittelst nimmt aber das Ministerium d«S Innern Veranlassung, das Publicum auf die Anti-Phosphor-Zündhölzer aus der Drechsler'schen Fabrik in Nürnberg andurch besonders aufmerksam zu machen und deren möglichst allgemeine Anwendung zu empfehlen, Dresden, den 24. Juni 18öS. I Ministerium de- Innern. Frhr. v. Beust.
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