Anzeiger. ^1^ 254. Mittwoch den 10. September. 1856. Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium der Justiz hat die Gerichtsbarkeit der Stadt Leipzig, wie solche zeither durch das Stadtgericht zu Leipzig und daS vereinigte Criminal-Amt der Stadt Leipzig ausgeübt worden, ingleichen die freiwillige Gerichtsbarkeit deS Pflugkschen Geschlecht- über die von demselben relevirenden Afterlehne, so weit sich dieselbe über die auf den Folien Nr. 1 — 88, 1V7 —115 de- betreffenden Grund- und Hypotheken buchs eingetragenen Grundstücke erstreckt, auf Grund des Gesetzes die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855 für den Staat übernehmen, damit die zeither dem KreiSamte Leipzig und dem Gerichtsamte Leipzig II. in der Stadt Leipzig und deren Flur zuaestandene Gerichtsbarkeit ver einigen und die solchergestalt combinirte Jurisdiction zunächst durch ein in Leipzig unter dem Namen „Königliches Stadtgericht Leipzig" zu errichtendes Königlich«- Gericht mit collegialischer Einrichtung verwalten zu lassen beschlossen. Dem gemäß ist durch mich, Kraft des mir hierzu auf Anordnung des Königlichen Justizministerium von dem König lichen AppellationSgericht zu Leipzig ertheilten Auftrages, nach vorgängiger Uebernahme der obgedachten Gerichtsbarkeiten, am heutigen Tage die Auslösung der benannten städtischen Behörden und die Eröffnung deS Königlichen Stadtgerichtes Leipzig, an welches zugleich die freiwillige Gerichtsbarkeit des Pflugk'schru Geschlecht- in dßm oben Gezeichneten Umfange zur ferneren Verwaltung^. überwiesen und mit welchem die »ach Vorstehendem von dem KreiSamte Leipzig u»d von dem GerichtSamte Leipzig 11. abgegebene Gerichtsbarkeit sammt allen Zubehömnge« vereiniget worden ist, m Vollzug gesetzt worden. Dies bringt ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß und verweise zugleich darauf, daß alle bereis- auberamnte Termine in Rechtssachen, welche bei den zeither in dem Stadtbezirk von Leipzig eonemrkenden untere» Gerichtsbehörden, beziehentlich dem Ppugk'schen Gefchlechte anhängig find, ohne nochmalige Vorladung, bei Vermeidung der in den ertaffemn Ladungen angedrohten oder sonstigen gesetzlichen RechtSnachtheile, nunmehr bei dem Königlichen Stadtgericht Leipzig abznwarten sind. Leipzig, den 8. September 1856. Der verordnete Commissar, Appellationörath ^ Pouath. ^ Bekanntmachung. Da heute der Umzug der zeitherigen hiesigen städtischen Gerichtsbehörden, des Stadtgerichtes und Lriminal-AmteS, in die, dem nunmehr «öffneten Königliche» Stadtgerichte angewiesenen Loccckitäten deS Eckhauses der Zeitzer Straße und kleinen Burggaffe seinen Anfang nimmt, so wird.Folgendes hiermit zur gefälligen Berücksichtigung öffentlich bekannt gemacht: 1. Alle und jede Schriften, welche von heute an, sei es noch unter der Adresse des zeitherigen Stadtgerichtes oder Criminal- AmteS, oder schon unter der Abreffe des nunmehrigen Königlichen Stadtgerichtes an letzteres zu gelangen haben, sind, mit alleiniger Ausnahme der Proceßsätze, in dem im Gerichtshause 1. Etage, Zimmer Nr. 24 (Eingang von der kleinen Bung- gaffe), befindlichen GingangSbureau abzugeben, von wo aus sie nach erfolgter Präsentirung an die verschiedenen Ab- thetlunge» de- Königlichen Stadtgerichtes werden vertheilt werden. 2. Alle Proceßsätze (welche man übrigen- mit den Namen der Parteien zu bezeichnen bittet), so wie alle mündlichen Anträge, welche an eine der Abtheilungen des Königlichen Stadtgerichtes, gleichviel ob in Eivil- oder Eriminal - Sachen, zu stellen find, werden bi- auf Weitere- in einer der im Gericht-Hause eingerichteten JuteriiuS r Expsditiaue» ange nommen werden und die Ueberbringer oder Antragsteller haben sich deshalb in da- Mnmeldezimmer, 1. Etage Nr. 2S (Eingang von beiden Seiten), zu begeben, wo fie weiter in diejenige Expedition werden gewiesen werden, die zur Annahme der Sätze und Aufnahme der Anträge angewiesen ist. Depofkten - Giuzahluugeu werden in den Vormittagsstunden von 8 bis 12 Uhr angenommen und wollen sich die Einzahler deshalb ebenfalls zunächst in dem obbezeichneten Zimmer Nr. 23, 1. Etage anmelden. Auszahlungen aus de« DepuHitV könne« bis auf Weiteres nicht zu jeder Zeit und sofort geleistet werden, vielmehr ersucht man diejenigen Person«, »wiche dergletchen z» beantragen haben, ztmächst ihre de-faüstqen Anträge mündlich oder schriftlich ts. oben unter 1. und 2.) zu stellen, worauf ihnen, dafern der AtiSjahfting nicht überhaupt ei» Bedenken entgegenfteht, Tag und Stunde zu deren Empfangnahme bezeichnet werden wird.