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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.02.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-02-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185202062
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520206
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-02
- Tag1852-02-06
- Monat1852-02
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.02.1852
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und Anzeiger. 37. Freitag den 6. Februar. 1852. Bekanntmachung. Nachdem Herr August Moritz Werckert, Kaufmann, als Stadtrath auf Zeit wieder erwählt und heute von uns als solcher verpflichtet und eingeführt worden ist, so bringen wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig den 4. Februar I8L2. Der Nksth -er Stadt Leipzig. Koch. Landtag. Erste Kammer. (13. öffentliche Sitzung den 3. Februar.) Auf der Tagesordnung ist zur Berathung angesetzt der Bericht der dritten Dmutation über mehrere, die Iagdgerechtigkeiten be treffende Petitionen. Referent ist Herr Bürgermeister Müller. In diesem Betreff sind 18 Petitionen eingegangen. Die Deputation ist keinem einzigen der in den Petitionen ge stellten Anträge vollständig beigetreten, sondern nach sorgfältigster Prüfung deS gesammtm ihr vorliegenden Materials, auch nach Vernehmung mir einem königl. Commissar zu nachstehendem An träge gelangt: a) in Verbindung mit der zweiten Kammer an die hohe Staats regierung den Antrag zu stellen: „noch auf dem jetzigen Landtage ein Gesetz vorzulegen, durch-welches denen, welchen die Jagdbefugnisse in Folge der Publikation der Grundrechte des deutschen Volkes entzogen wordm sind, zurückgegeben, zugleich aber auch den Eigenthümern der belasteten Fluren nicht blos aus reichende Garantie wegen Schadloshaltung bei entstehenden Wildschäden gewährt, sondern auch das Recht, zu jeder Zeit auf Ablösung der Jagdgerechtsame mittelst Stimmen mehrheit provociren zu könne«, eingeräumt, und die Aus übung der Jagd in polizeilicher Hinsicht definitiv geregelt wird;" d) und dabei die eingegangenm Petitionen zur Berücksichtigung, so weit die- nach den vorstehend unter a. bemerkten Grund sätzen thunlich erscheint, mit abzugrben. Nachdem durch dm Referenten das Verzeichniß der eingegangenen Petitionen vorgetragen worden war, zeigte Herr Präsident v. Schön- fels an, daß so eben noch von det zweiten Kammer eine heute dort eingereichte Petition überwiesen worden sei, deren Unterzeichner- Gutsbesitzer L o m m a tz sch zu Burkettswalde und V77 Genossen - sich in einem den obigen Petitionen entgegengesetzten Sinne aus sprechen, indem sie bitten, die im Jahre 1848 ihnen verliehene Jagdgerechtigkeit aus den Rustiralgrundstücken ihnen zu erhalten und gegm ein etwaiges Ansinnen der Ablösung jener Gerechtsame sie zu schützen. Auf Anregung des Herm v. Egidy wird vor Beginn der Debatte durch dm Herm Präsidenten diese Petition ihrem aanzen Inhalte nach der Kammer vorgelesen, wobei übrlgmS ttv. SchönfelS bemerkt, daß eine große Anztchl ihrer lntrrschriften von ein und derselben Hand herzumhren scheine. Die Debatte über diesen Gegenstand war eine sehr umfängliche und wurde erst kurz vor 3 Ubr beendigt. Der erste Sprecher war Hett Birrpräsident Goktschald. Er stimmt mit der Deputatiyy vollkommen Überein, daß e< die Auf gabe der Kammer sei, die ln vorliegendem Bettest wahrzunehmende MichtlkfiDtung so viel als möglttp wieder austzugleichm und erkennt in den von dem Deputationsberichte aufgestellten Fragen und Ant worten eine schä'tzenswerthe Anleitung, dieses Ziel zu erreichen. Nur hinsichtlich des von der Deputation vorgeschlagenen Ver fahrens vermag er derselben nicht beizustimmcn und wünscht, daß hier für die jetzigen Besitzer der Jagd,^ die ja doch diesen Besitz nicht auf unrechtmäßige Weise erworben hätten, ein milderer Aus weg eingeschlagen werde. Er schlägt deshalb vor, den Deputations antrag wie folgt abzuändern: in Verbindung mit der zweiten Kammer an die hohe Staats regierung den Antrag zu stellen: „noch auf dem jetzigen Landtage den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch welches denjenigen Besitzern jagdbarer Grundstücke, denen die Jagd auf denselben in Folge der Publikation der Grundrechte zu- gefallen ist, dafern sie sich nicht zu deren Zurückgabe an die früher Berechtigten sollten entschließen, die Gewährung einer dem erlangten Befugniß entsprechenden Entschädigung an die frühem Inhaber auferlegt, zugleich aber auch denjenigen, welche die Rückgabe der Jagd jener vorziehen, nicht blos ausreichende Garantie wegen Schadloshaltung bei entstehenden Wildschaden gewährt, sondern auch das Recht, zu jeder Zeit auf Ablösung der Jagdgerechtsame mittelst Stimmenmehrheit provociren zu können, eingeräumt,' und die Ausübung der Jagd in polizeilicher Hinsicht definitiv geregelt wird." ES wird dieser Antrag von der Kammer ausreichend unterstützt. Herr v. Rochow (Deputationsmitglied) beleuchtet in einer ausführlichen Rede das Aeputationsgutachten. Unsere neuere Jagd- gefttzgebung ruhe auf dem morschen Hoden der sogenannten deutschen Grundrechte, auf dem Boden der Revolution. Der Weisheit der Staatsregierung und der Ständeversammlung sei es Vorbehalten, diesen Theil unserer Gesetzgebung mit der Verfassungsurkunde wieder in Einklang zu bringen. Von dieser Ansicht sei die Deputation bei ihren Vorschlägen ausgegangen, und er seinerseits habe den selben beigestimmt: „1) aus Gründen deS Rechts und der Gerech tigkeit; L) au- Rücksichten auf die Staatskasse und das Staats- gut; A)aus Gründen der Politik; 4) aus Gründen der öffent lichen Moral, der Würde und Hoheit des Staats." — Der Webnet erläutert hierauf jeden dieser vier Gründe noch näher, und sprechen sich in ähnlichem Ginne noch mehrere Kammermitglieder aus. Unter Anderen schließt sich Hon De. Bürau dm Ausfüh rungen de- Herrn Viceprä'sidenten Gvttschald an und verzichtet auf das Wort zu weitem Ausführungen. Herr Bürgermeister Wimmer bringt ein Amendement ein, nach welchem die Vor- oder Nachbesitzer zu gegenseitiger Entschädl- gung verpflichtet werden solle«. Auch diese- Amendement wird ausreichend unterstützt. Herr vr. Frlebrviti bemerkt, daß, wen« er nur für seine Person zu sprechen habe, er erklären wükdr, daß er weder die Jagd zurüAhaben «-ge, noch eine Entschädigung dafür beanspruche.
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