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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.04.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-04-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185204306
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520430
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520430
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-04
- Tag1852-04-30
- Monat1852-04
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.04.1852
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und Anzeiger. 121. Freitag den 30. April. 1852. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig den 25. April 1852. Auf Feuerallarm rückt nach wie vor und biS auf Weitere- die gesammte Communalgarde zum Feuerdienft aus, und es besetzt vom 1. Mai dieses Jahre-, Mittags 12 Uhr an, bei Keuerallarm da- dritte Bataillon die Brandstätte, das zweite aber stellt sich in der Nähe derselben als Reserve auf. Das erste Bataillon besetzt vom Sammelplätze au- als Piket die erste, das vierte Bataillon die zweite Bürgerschule. Im Uebrigen verbleibt es bei den bisherigen Anordnungen. Der Commaudant der Commuualgarde. H. W. Neumeister. Landtag. Erste Kammer. (3S. öffentliche Sitzung am 28. April.) Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der dritten Deputa tion über die Petition mehrer Mitglieder der zweiten Kammer, Eduard von Potenz und Genoffen, die Trennung der Justiz von der V e r w altuna betreffend, und über die Petition der Gemetndm zu Lharand. Sowsdich Hintttgersdorf und Umgegend, um Aufhebung oder Beanstandung mit Einführung der Bezirks^ aerichte in ffivtt- und Admtnistratwjustizsachen und eventuell um Eiftdezirkung in das Bezirksgericht zu Dresden. In der Petition des Herrn von Polmz und Genoffen wird die Trennung der Justiz von der Verwaltung in der untern Instanz als unzweckmäßig darge stellt und nach ausführlicher Motivirung die Srändeversammlung von den Verfassern dieser Petition dringend gebeten: „ Die Staats- regierung zu ««nächtigen, der weiteren Trennung der Justiz von brr Verwaltung in der untern Instanz in der nächstens zu erwan tenden Vorlage über die Justizorganisation keine Folge zu geben." Die zweite Petition schließt mit der Bitte „um Aufhebung oder doch Beanstandung der Ausführung des gedachten Gesetzes, insoweit dadurch die freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit in Civil - und Administrativjustizsachen dm Bezirksgerichten übertragen wertzck» soll „und enthält eventuell das Gesuch „um Verwendung dafür, daß die Orte der Petenten nicht in das Bezirksgericht zu DippoldiSwalda, sondem in das der Stadt Dresdm einbezirkt werden." Auch hier ist die Deputation der Ansicht, daß die Zeit der Prüfung der einschlagenden Fragen erst dann vorhanden sein werde, wenn die erwähnten Gesetzentwürfe Ln ihrer Vollständigkeit vorliegen und schlägt daher in Betreff der beiden gmannten Peti tionen der Kammer vor: „den Anträgen in der gestellten Weise nicht Statt zu geben, wohl aber beide Petitionen der Etaatsregierung zur Kenntnisnahme und, soweit sie dies für angemessen erachtet, zur Berücksichtigung zu überreichen, dabei auch zu beantragen, daß dieselben der zur BerNthuag der Justiz- und Berwaltungsorgani- sationsgtsetze nledetgksttztzm Deputation nach deren Zusammentritt als Umerlagen für die Psüsimg jener Gesetzentwürfe zugestellt werden." Se. K. Hoheit Prinz Johann stellt dm Antrag, auf die vor- Petition des Abg. von Potenz und Genossen nicht einzu- «nv beantragt, dichelbe beizulegen, sie jedvch noch an die 2. Kammer abzugedm. Bei der Abstimmung wurde der Antrag Sr. K. Hoheit abge- lchnt und sodann dev Dipusatioasarttvag einstimmig von der Kam mer angenommen. , . Hierauf Machte H«r BicepräsHmt G-4t fcha lb Namens der viwtm Deputation die Anzeige; das ln Betreff der von dem Adv. Eckert in Dresden eingereichten Petition, die Aufhebung des Freimaurerorden- betreffend, sämmtliche Mitglieder der De putation die Ueberzeugung gewonnen hätten, daß die Eingabe des Adv. Eckert, möge sie als Beschwerde oder als Petition betrachtet werden, nachh. 118 der Landtagsordnung formell unzulässig sei. Drei Mitglieder der Deputation hätten anfänglich beabsichtigt, Anträge in Bezug auf das Materielle der Sache zu stellen, sich aber durch die von dem Herrn Miuister des Innern der Deputa tion gemachte« Eröffnungen — dte der anwesende Herr Justiz- minister der Kammer heule zu wtßbirhot» bereit sei — veranlaßt l gefunden, davon adzufchm. Als formell unzulässig hatten sämmtliche Mitglieder der Deputation die Eckert'fche Eingabe betrachten müssen, da sie u. A. auch beleidigende Ausdrücke enthält. Herr Staat-minister Vr. ZschinSky eröffnet« der Kammer, daß die Regierung sich genauer Erörterung der Fragen unterzogen habe: a) ob daS Vereinsgesetz auf den Freimaurerorden anzuwenden sei; d) ob dieser Orden sich auf öffentliche Angelegenheiten beziehe; e) in welcher Verbindung die inländischen Logen unter sich und mit denen de- Auslände- stehen ; ü) welche Eide in diesem Orden geleistet werden? — Auch habe sich die Regierung in diplomatischem Wege an auswärtige Regierungen gewandt, um über die Verhält nisse und das Verhalten des Freimaurerordens in andern Staaten Mittheilungen zu erhalten, und sei in dieser Beziehung noch Rückäußerungen entgegenzusehen. Die Resultate der angestellten Erörterungen werde die Regierung auf das sorgfältigste erwägen. Herr v. Welck beantragte: „dte StaatSregierung zu ersuchen, der Ständeversammlung entweder noch auf diesem, oder dem be vorstehenden außerordentlichen Landtage die Resultate der von dem Ministerium angestellten Erörterungen vorlegen zu wollen." Bei der Abstimmung wird der Antrag des Herrn v. Welck gegen 8 Stimmen angenommen. Zweite Kammer. Av. öffentliche Sitzung am 28. April.) Nach dem Vortrage der Regtstrandeneingänge erbittet sich Herr Abg. Kölz zu einer an das königl. Krte-sministerium zu richten den Interpellation das Wort. Mehrfachen Gerüchten nach sei neuerlichst eine Ordre erlasse« worden, in welcher dm dem Frei maurerorden anaehörigen Militärs aufgegeben wordm, binnen einer bestimmten Frist aus dlepm Orden auszuscheiden oder aber ihre Entlassung zu nehme«, jdbfchon er für seine Person dem «mann ten Orden nicht angehöre, so halte er es doch für zweckmäßig, daß dte öffentliche Meinung über diesen Punkt Aufklärung erhalte und er richte dmlgemäß an das königl. Kriegsministerium die Anfrage: 1) Ist wirklich ein solcher Tagesbefehl oder eine solche Ordre ähn lichen oder gleichen Inhalt-, wie von ihm bezeichnet sei, erlassen
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