Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185206299
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-29
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1852
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Tageblatt und Anzeiger. 181. Dienstag den 29. Juni. 1852. Generalverordnung an sämmtliche Medicinal-Polizei-Behörden des Leipziger Kreis-Directions-Bezirks. Die Verpackung von Arsenikalien betreffend. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß bei Verpackung und Versendung von Giften nicht jedesmal mit der unerläßlich nöthigen Vor sicht verfahren wird, so werden mit Genehmigung des Königl. Ministerium des Innern die den Zollbehörden in Betreff der in größeren Quantitäten erfolgenden Verpackung und Versendung von Giften ertheilten Anweisungen den Medicinal-Polizei-Behörden des Leipziger Kreis^Directions-Bezirks nachstehend unter («) mit der Verordnung andurch bekannt gemacht, die Apotheker, Droguisten und mit Con- cession zum Handel mit Giften versehenen Personen zu deren genauester Beobachtung anzuweisen. Hiemachst wird ebenfalls mit Genehmigung des Königl. Ministerium des Innern in Betreff des Handels mit Arsenikalien in kleineren Quantitäten, insoweit derselbe nicht unter den eigentlichen Handverkauf fällt und daher nicht von den für den letzteren geltenden Bestimmungen in tz. 10 deS Man dates vom 30. September 1823 und h. 9 des Mandates vom 17. Oktober 1820 betroffen wird, festgesetzt, daß alle derartige Gift- sendungen, sie mögen für sich allein, oder mit anderen Gegenständen in einem und demselben Collo erfolgen, in dreifaches WachSpapier verpackt und mit einem Umschläge von Wachstuch versehen sein müssen, so wie daß dergleichen Packete nicht nur sorgfältig zu ver siegeln und mit dem Worte „Gift" zu bezeichnen sind, sondern daß auch auf dem Umschläge das darin befindliche Gift benannt und das Gewicht, so wie der Name des Adressaten und das Datum der Absendung bemerkt werden muß. Die gedachten Medicinal-Polizei-Behörden werden hierdurch angewiesen, den Apothekern, Droguisten und mit Concession zum Handel mit Giften versehenen Personen auch diese Bestimmungen zur genauesten Beobachtung mit dem Bedeuten bekannt zu machen, alle Contraventionen gegen dieselben mit der in tz. 10 des Mandats vom 30. September 1823 bestimmten Strafe geahndet werde«, in vorkommenden Fällen aber demgemäß zu verfahren. Leipzig, dm 12. Juni 1852. Königliche Kreis-Direktion. von Broizem. Friedrich. D Vorschriften über die Verpackung und Versendung von Arsenikalie«. Au Verpackung des Arseniks sind im Holze gehörig starke und besonders in den Fugen gut gearbeitete, aus gesundem, vollkommen ausgetrocknetem und von Astgallen reinem Holze und mit wenig Bauch gefertigte und scharf zusammengebundene Fässer zu wählen. 2. Die zur Verpackung des Arseniks gewählten Fässer sind vor dem Abbinden auSzubrennen, damit beim Zuschlägen derselberl die Dauben nicht aufsperren. 3. ^ Die Dauben zu demselben von einem Cmtner Gehalt müssen wenigstens einen halben Zoll, die zu zwei Centnem aber mindestens dreiviertel Zoll stark sein und ist jedes der Fässer, wenn es nicht über zwei Centner saßt, mit vierzehn, die größem aber verhältniß- mäßig noch mit mehreren hölzernen Reifen, zu versehen. , Sowohl die obersten als untersten Reifen an den Fässern sind anzuzwecken, auch Boden und Deckel durch Einlqereifen zu sichern und find diese Fässer überhaupt dergestalt zu fertigen, daß sie sich als vollkommen lust- und wasserdicht bewähren; auch sind l ' - ' S. die zur Verpackung von Arsentkalien bestimmten Fässer inwendig mit starker Leinwand vermittelst eines auS Gchwarzmehl und Lffchßerkeim gekochten Kleisters dicht zu verkleben. ^ Bei der Verladung dieser Fässer sind solche, nach vorgängiger vorschriftsmäßiger Bezeichnung derselben: daß nämlich Arsenik darin sich befindet, nochmals genau und sorgfältig zu revidiren und ist den dabei etwa sich Vorgefundenen Mängeln sofort abzuhelfen, auch ist übrigens streng darauf zu halten, daß den, den Transport besorgenden Fuhrleuten vollständig ausgefertigte Frachtbriefe au-gehändigt werdm und daß solche die gehörig gute Beschaffenheit der übernommenen Gebinde, mittelst eines Scheines, bekunden. 7. Vor dem Abgänge sind die Fässer noch einmal abzizbinden und die hierbei sich etwa als schadhaft zeigenden Reifen sofort mit tüchtigeren zu verwechseln, so wie eS auch den Spediteurs oder Lagerhaltem zur Pflicht zu machen ist, daß sie für die Instandsetzung der Reisen und sonstigen Beschädigungen Sorge tragen. Nicht minder sind auch die Fuhrleute und Schiffer dahin anzuweisen, das sie unterwegs ähnliche nöthige Ausbesserungen besagter Arsenikfäffer bewirken lassen. 8 Da nach dem Mandate vom 30. September 1823 h. 10 der Ankauf aller Arten von Giften nur Droguisten, mit obriakeitlicher Concession versehenen Händlern und sonst völlig unverdächtigen Personen nachgelassen ist, so ist streng darauf zu sehen, daß nur an solche Personen Gifte versendet und nur an diese selbst verabfolgt werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite