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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185208020
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-08
- Tag1852-08-02
- Monat1852-08
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1852
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. ^ 215. Montag den 2. August. 1852 Erinnerung an Abentrichtung der Grundsteuern rc. Am 2. August d. I. wird der diesjährige dritte Termin der Grundsteuern, welcher nach der allerhöchsten Verordnung vom 15. December v. I. mit Zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten ist, fällig. Die diesfallsigen hiesigen Steuerpflichtigen werden daher hierdurch aufgefordert, ihre Steuer beiträge, so wie die städtischen Realschoß- und Communal - Anlagen an gedachtem Tage und spätestens binnen 14 Engen nach demselben bei der Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetz licher Vorschrift gemäß, sofort executivische Zwangsmittel gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, am 31. Juli 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Mit Beziehung auf h. 25 und 26 der Bibliothekordnung werden alle Diejenigen, welche aus der Universitätsbibliothek Bücher entliehen haben, hierdurch aufgefordert, diese, und zwar die Herren Studirenden bis Mittwoch den 4. August, alle anderen Entleiher spätestens bis Sonnabend den 7. August gegen Zurücknahme ihrer Empfangsbescheinigungen zurückzuliefern. Leipzig, am 29. Juli 1852. Die Universitätsbibliothek. Versicherung gegen Feuerschaden. So häufig, ja fast alltäglich liest man in öffentlichen Blättern Berichte über KeMr-beünße und daneben die Klagen und Bitten der Heimgesuchten. Erst wieder in neuester Zeit hat das Noth- geschrei so vieler Familien, die durch Feuer ihrer Habe beraubt wurden., in einer langen Reihe von Bittgesuchen das Mitleid in Anspruch genommen, und eS ist wohl höchst erfreulich zu bemer ken, wie die christliche Liebe unermüdet im Wohlthun ist, aber eS ist auch gewiß, daß von den zusammenfließenden Liebesgaben immer nur ein Weniges auf die Aermsten der Verunglückten kömmt. Nun wäre es höchst unchristlich, jene Barmherzigkeit irgendwie mindem zu wollen, und Ref. ist weit entfernt, dies hiermit zu bezwecken; aber darauf erlaubt er sich hinzuweisen, daß vorerwähnte Klagen wenn nicht ganz, so doch größtentheilS verstummen müßten, wenn jeoer, der einen Hausstand (groß oder klein, gleichviel!) grün det, bei Zeiten daran dächte, sich gegen so außerordentliches Un glück, wie Brandschaden, zu schützen, wozu es ja nirgends an Gelegenheit fehlt, da die bestehenden Feuerversicherungsanstalten überall dem Versicherung Suchenden die Hand bieten. Vor den Verheerungen vieler Uebel können wir uns nicht schützen, vor Ver lust und Schaden durch Feuer aber können wir uns sichern. Allerdings wird man einwenden wollen, daß die Benutzung solcher Versicherungsanstalten dem minder Bemittelten nicht gut möglich sei, und man muß diesem Einwande in gewisser Hinsicht beipflichten, insofern nämlich in Sachsen ein großes Beschwerniß für den Versicherer darin liegt, daß die Erlaubniß zur Versicherung sehr theuer zu stehen kommt *), so theuer, daß die GenchmigungS- und Stempelaebühren die zu zahlende Prämie oft weit übersteigen, während z. B. in Preußen in dieser Hinsicht kostenfrei expedirt und dadurch dem Unbemittelten die Benutzung so wohlthLtiger Anstalten möglich gemacht und erleichtert wird. Jndeß sind jene Gebühren immer nur einmal auf mehrere Jahre zu bezahlen, und was die Anstalten selbst anlanat, so sind sie eben sowohl dem Unbemittelten wie dem Reichen zugänglich, indem sie auch geringe Versicherungs summen annehmen und nach ihrer moralischen Tendenz vorzugs weise für weniger Bemittelte als EinigungSpunct zur Ausführung *) In Leipzig z. B. kostet die Genehmigung mit Stempel 1V Ngr. und 4 Ngr. der Policenstempel. des Grundsatzes dienen: Viele können leicht Einem hel fen! — Wenn der Wohlhabende abbrennt, so greift er ln die Tasche und ersetzt leicht den erlittenen Verlust; waS aber thut der Unbemittelte, wenn er nicht versichert war? Er schlägt die Hände verzweifelt über dem Kopfe zusammen und klagt, unverschuldet an den Bettelstab gekommen zu sein. I« vielen Fällen dürfte aber in dieser Klage eine bittere Selbstanklage enthalten sein, daß man die dargebotenen Mittel, solchem Elend vorzubeugen, unbenutzt ge lassen habe, denn wenn es dem nach Brod arbeitenden Manne möglich ist, für minder wichtige Dinge Ausgaben zu erschwingen, so muß es ihm wohl auch gelingen, für einen so wichtigen Zweck, für die Feuer-Sicherheit seines ganzen Besitzes einige Silbergroschen zu erübrigen, wenn er nur will. Für da- so be hagliche und beglückende Gefühl der Sicherheit sollte man jedenfalls ein Opfer bringen können, zumal wenn diese- so gering ist, wie die Versicherungsanstalten es fordern, da man vielleicht für 10 bis 20 Ngr. sein kleines Mobiliar nebst Betten, Wäsche und dergl. auf ein ganzes Jahr in Sicherung gegen Verlust und Schaden durch Feuer bringt. Aber eS giebt so viele, die in aller Unsicher heit sich doch sicher fühlen und die auf gut Glück und auf dm Wahn hin: Dich triffts nicht! die Vorsicht so lange bei Seite schieben, bis ihnen das Unglück über den Hals kommt und ihr Besitz mit sammt der vermeinten Sicherheit unter einem Häufchen Asche vor ihnen begraben liegt. Auch vergißt man zu bedenken, wie eben die allgemein um fassende Betheiligung an den Mobiliarversicherungen nicht bloß der sicherste Weg ist, sich billig zu versichern, sondern zugleich ein sittlicher Hebel zur allgemeinen Betheiligung an der Rettung der in Gefahr kommenden Güter. Schließlich weise ich noch auf die Hagelschädenversi'cherungsan- stalten hin, die erst in neuerer Zeit allgemein benutzt werden, weil man auS ihrer allgemeinern Benutzung ihre praktische Tendenz erst recht erkannte, und bemerke noch, daß die gesetzlich geordnete Versicherung der Gebäude, welche auch den ärmsten Haus besitzer einschließt, ein einleuchtender Beweis ist, wie eben auch der Unbemittelte recht wohl vermag, durch verhältnißmäßig kleine Opfer seinen Antheil an derartigen allgemein wohltätigen Anstalten sich zu sichern. L. kV W —e.
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