und Anzeiger. 245 Mittwoch den 1. September^ 1852. Bekanntmachung. Um der hiesigen Stadt eine gute öffentliche Musik zu erhalten, demnächst aber auch das Bestehen der bereits hier vorhandmen tüchtigen Musikchöre nicht zu gefährden, haben wir von der den Obrigkeiten nach der Verordnung vom 4. Mai 1850, daS aewerb- maßige Musikmachen betreffend, zustehenden Befugniß, die Ausübung des Musikgewerbes von besonderer obrigkeitlicher ElAuhniß und der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu machen und dieselbe nur gewissen Musikchören zu ertheilen, Gebrauch ge macht und das nachstehend abgedruckte Regulativ über den gewerbmäßigen Musikbetrieb allhier entworfen. Indem dasselbe, wie hier mit verordnet wird , von jetzt an in Kraft tritt und dessen Bestimmungen allenthalben nachzugehen ist, bringen wir zugleich noch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu Directoren der concessionirten Musikchöre, deren Zahl zur Zeit auf sieben festgesetzt ist, Herr Fölck, Herr RLe-e, »auschild, „ Weuck und »ersurth, „ Starcke >ohle, von uns erwählt worden sind. Leipzig, den 28. August 1852. Der Rath -er Stadt Leipzig. Berger. — - Regulativ über den gewerbmäßigen Musikbetrieb in der Stadt Leipzig. H. 1. ' Die Befugniß, die musikalischen Aufwartungen bei Hochzeiten, Kindtaufen, Bällen, so wie bei allen öffentlichen Tanzvergnügungen, Vchmäusen, Concerten und Aufzügen innerhalb des Stadtbezirkes und des Weichbildes der Stadt Leipzig außer den Messen ausschließ lich zu besorgen, steht nur den vom Stadtrathe concessionirten Musikchoren zu. Ausgenommen hiervon ist die Musik m der Kirche, im Theater, im Gewandhause und in der Euterpe. * § 2. . Diese Concession wird ertheilt unter der Bedingung des Widerrufs, so wie des Mehrens und Minderns, je nach Bedürfnis; auch beh§lt sich der Stadtrath vor, ausnahmsweise andern Künstlern, welche einzeln oder mit einem Chore öffentlich allhier anfzutreten beabsichtigen, Erlaubniß hierzu zu ertheilen, gegen eine von demselben in jedem einzelnen Falle zu bestimmende Vergütung an die all gemeine Pensionscasse der concessionirten Mustkchöre. Unter der nämlichen Bedingung wird auch den Musikchören der hiesigen Garnison auf diesfaUsige- Ansuchen Erlaubniß zu Con- certmusik vom Stadtrath ertheilt werden, vorausgesetzt, daß dieselben sich hierbei nur der bei der Militairmusik üblichen Blasinstru mente bedienen und daß sie allenthalben die vom Stadtrathe voraeschriebene Taxe befolgen. § «r x Jedes vom Stadtrathe zu Leipzig concessionirte Musikchor besteht aus mindestens 18 und höchstens 21 activen Mitgliedern mit Einschluß des Direktors. 8- DaS Publikum hat unter den concessionirten Mus sei, wird hiermit für alle Arten von Musik'folgende befolgung, wohin namentlich auch der Fall gehört, wenn mehr Musiker gestellt, als taxmüßig VA Geldstrafe, Rückgabe deS zu viel Erhobenen an den Bevortheilten und nach Befinden mit Einziehung der Concession geahndet werden wird. . ' - . . - ») Morgenmusik (bei Geburtstags- oder Jubelfeiern) für die Person 1 ^ ^ d) Abendstä'ndchen für die Person . — „ 20 „ e) Fackelaufzug „ „ ^^^ » „ 10 ä) Tafelmusik bei SchmauS für die Person 1 „ e) Gesellschaftsbälle für die Person . . . - „ k) Oeffentliche Bälle und concessionirte Maskenbälle für die Person .............. 2 „ g) Tanzmusiken an öffentlichen Orten, gleichviel ob denselben ein Concert von der Dauer nur einer Stunde vorangeht oder nicht, Sonntags für die Person ........ . 2 d) dergl. an Wochentagen für die Person . . . . , . . 1 „ r) Kamilienbälle, kleine Gesellschastsbälle, I'üs örmsants, Tanz ohne Concert und Tafelmusik, Kränzchm ein zelner Compagnien der Communalgarde, welchen in der Regel Concert vörhergehtmusikalischf Abend unterhaltung mit Tanz, wobei Concert und Gesang die Hauptsache bilden, für die Person .... 1 „ K) für eine, solchen Aufführungen auf Bestellung vorhergehende Probe für die Person ... . . . . . — „ l) Frühconcerte für die Person . . . . . .... . . . ^ 7 - »7 - ' ' - ' - - - - - * „ m) NachmittagSconcerte, welche nicht über drei Stünden dauern, für die, Person.......... 1 „ n) Concerte, welche nicht über fünf Stundm dauern, für die Person . . ........... 1 „ 0) Conterte, welche über fünf Stunden dauern, für die Person . 2 „ ' ,, "7" // // IS „ zs» is „