Bekanntmachung, die Feuergefsihrllehkeit des Kalklöschens betreffend. Bon der Königlichen Kreiö-Direclion ist folgende General-Berordnung neuerdingö wieder eingescvarsl worden. Wir uliterlassen daher nicht, zu deren pünctlichster Nachachtung hierdurch noch besonders dringend anzuweisen. Leipzig, d.n 20. Februar Der Ratd der Stadt Leipzig. Kock. General-Berordnnug an die AmtShanptmannschaften und die Polizeiobrigkeiten des Leipziger Kreis-Directionsbezirks, die Feuergesiihrlichkeit des Kalklöschens betreffend. Nach mehrfachen Wahrnehmungen hat sich die Ansicht verbreitet, daß das Kalklöschen überhaupt nicht feuergefährlich sei, oder doch, daß stärkeres Holz, z. B. Dielen, Holzwände und dergleichen, sobald kein Eisen darin oder daran sich befinde, durch die beim Kalklöschen entwickelte Hitze nicht in Brand gerathen könne. Es ist deshalb oftmals daS Kalklöschen in oder unmittelbar an nicht durchgängig massiv erbauten Schuppen, Scheunen und anderen ähnlichen Behältnissen^ in denen feuerfangende Gegenstände aufbewahrt werden, vorgenommen worden, ohne daß die Obrigkeiten dagegen etwas verfügt haben. Nun kann aber sowohl nach den übereinstimmenden Aussagen erfahrener Personen, als auch nach den deshalb erforderten Gut achten der Chemiker und Techniker nicht bezweifelt werden, eS ist vielmehr durch die Erörterungen über die Entstehung«Ursachen statt gefundener Feuer bestätigt worden, daß das Kalklöschen zumal bei mangelnder Vorsicht leicht feuergefährlich werden kann. Der gebrannte Kalk, sobald er mit Wasser benetzt wird, erhitzt sich bekanntlich nach und nach bis zu einem solchen Grade, daß, wenn mehr Wasser als die Quantität, welche vom Kalke chemisch gebunden werden kann — ein Dritttheil deS Gewicht- de- zu löschenden Kalkes — zugesetzt worden ist, die diese- Dritttheil übersteigende Wassermenge oft bis zur Siedehitze gelangt, dabei verdampft und so allmälig die bei der Verbindung des Wassers mit dem Kalke ausgeschiedene Wärme entführt; daß dagegen, wenn der zu löschende Kalk absichtlich oder zufällig nur mit jenem Dritttheil Wasser genetzt wird, auch die entstehende Wärme sich nicht leicht verflüchtigen kann, diese sehr, erhöht und, je nach der mehr oder weniger vorzüglichen Qualität des Kalkes und namentlich, wenn derselbe frisch gebrannt ist und je nach der Größe der in Arbeit genommenen Massen sogar bis zum Glühen gesteigert wird. Kommen nun damit leicht brennbare Stoffe, wie Holz, Stroh rc., in Berührung, so werden dieselben nicht blos erhitzt und auSgekrocknet, son dern sie erleiden bei länger andauernder Berührung sogar eine angehende Verkohlung. Bilden sich aber während eines solchen langsam vor sich gehenden Verkohlungsprocesses Spalten oder Klüfte im Holze, wie dies unter solchen Umständen nicht ausbleiben kann, und dringt die atmosphärische Luft in selbige ein, wobei zugleich auch ein, obschon vielleicht nicht bedeutender Luftstrom eintreten wird, so entzünden sich die dabei entstandenen brennbaren Gase zur Hellen Flamme. Rascher noch wird sich daS Holz entzünden, wenn eS gleichzeitig mit eisernen Nägeln, Bolzen oder Bändern in Verbindung steht, denn das Eisen wird sehr bald in solchem Grade erhitzt, daß alles mit ihm in Verbindung stehende Holzwerk leicht in Helle Flammen geräth, ohne daß es dazu der Rothglühhitze bedarf, wenn nur, was in der Regel der Fall sein wird, der atmosphärischen Luft gleichzeitig die Mitwirkung gestaltet ist. Die königliche Kreis - Direktion findet Sich daher veranlaßt, die Polizeiobrigkeiten Ihres Bezirks hierauf aufmerksam zu machen und andurch anzuweisen, daß sie daS Löschen des Kalkes in der Nähe feuerfangender Gegenstände, z. B. Stroh rc., unbedingt unter sagen und das Erforderliche verfügm, damit der Proceß deS Kalklöschens in der Nähe von Gebäuden nur durch sachkundige Leute vorgenommen und bis dahin wohl überwacht werde, wo der Kalk durch Zusatz größerer Mengen von Wasser die zu seiner Verwendung erforderliche Breiform erhalten hat und durch und durch nicht mehr erhitzt ist. Zugleich werden die Amtshauptmannschaften de- Leipziger Kreis-Directionsbezirks veranlaßt, die GenSdarmen hiernach behusig zu inkrulren. Leipzig, den 5. Februar 1848. Königliche Kreis-Direktion. von Broizem. Friedrich. Bekanntmachung, die III. Bürgerschule betreffend. Die Ausnahn,(scheine für die Kinder, welche für Ostern d. I. zur UI. Bürgerschule angemeldet worden sind, haben die Aeltern und Psiegeältern derselben Mittwoch den L. oder Donnerstag den 4. März d. I. in de. Schulgelder-Einnahme ans hiesigem Rathhanse in Empfang zu nehmen. Leipzig, den 27. Februar 1^58. Der Nath der Stadt Leipzig. Berger.