Bekanntmachung. Das „Leipziger Tageblatt", Amtsblatt -es k-rrigl. Bezirksgerichts, und in Verbindung mit dem „Leipziger Anzeiger" Amtsblatt fiir den Rath -er Tta-t Leipzig, beginnt mit dem l. April 1858 daS neue Quartal und es werden Bestellungen in Unterzeichneter Expedition (Johannisgaffe Nr. 4 u. 5) angenommen; auswärtige Interessenten aber wollen sich deshalb an das ihnen zunächst gelegene Postamt lvenden. Der Preis beträgt vierteljährlich 1 Thlr. pränumerando, für Auswärtige mit Postzuschlag li Thlr. Ankündigungen aller Art, welche durch dieses Blatt die größte Verbreitung finden, werden eine breite oder zwei Spaltzeilen zu 2^Rgr. berechnet, und angenommen in der Expedition (JohanniSgaffe Nr. 4 u. 5), so wie in den Wochentagen auch in der Buchhandlung von Otto Klemm, Universitätsstraße, Fürstenhaus. Leipzig, im März 1858. Die Expedition -es Leipziger Tageblattes. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger OAermesse beginnt den LB April und endigt mit dem 8. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 56 Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur Aus Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestaltet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlautm blS zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. -8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. v) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 2V. October 1837 erlassene Re gulativ, dir Betreibung des Spedition-Handels allhivr betreffend. Leipzig, den 16. Februar 1858. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. DaS dem Rathe dieser Stadt erlheilte Recht zur Herausgabe eine- Localblatte-, welche- unter dem Titel „Leipziger Anzeiger" seither mit dem hiesigen im Sigenthume Herrn Polz befindlichen Tageblatte vereinigt gewesen ist, soll mit dem die-fallsigeu Verlag-rechte von und mit dem I. Januar I85V an anderweit auf sechs Jahre dem Meistbietenden, jedoch mit Vorbehalt der Au-wahl unter den Licitanten. pachtweise überlassen werden und e- ist hierzu der Lv. März d. I. terminlich anberaumt worden. Pachtlustige habe« sich daher gemachten Tage- Vormittags mn 11 Uhr bei der Rath-ßube, wo auch inzwischen die Bedingungen eingesehen werden können, zu melden, ihre Gebote zu thun und fich weiterer Benachrichtigung « aewäreiaen. Leipzig, den 6 März 1858. De* der Gtwdt Geipzig. Berger.