Anzeige r Amtsblatt der Sitlitgl. BeMsgcrM mid des Raths der Stadt Leipzig. 2S6. Donnerstag den 23. September. 1858. , . e . . . X * ' ^ * > > Bekanntmachung, die Präclusiou der nach dem Gesetz vom 16. April 1840 creirten König!. Sächs. Caffenbillets betreffend. Da die in der Verordnung vom 6. Mai dieses Jahres für den Umtausch der nach dem Gesetz vom 16. April 1840 creirten König!. Sächs. Caffenbillets bestimmte Präclustvfrist mit dem SO. September L8L8 zu Ende gehet und demnach mit diesem Zeitpunct die gänzliche Ungültigkeit aller bis dahin nicht umgetauschten Billets jener älteren Creation eintrltt, so wird auf den nahe bevorstehenden Ablauf der gedachten Präclustvfrist hiermit nochmals besonders aufmerksam gemacht. Dresden, am 18. September 1858. Finanz-Ministerium. ^ ^ - Behr. Geuder. Bekanntmachung. DaS 14. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, mthaltend: Nr. 62., Verordnung, die polizeiliche Becuffsichtigung der Dampfkessel betr., vom 16. August 1858. Rr. 63., Decret wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Forst-Steinlohlenbau-Verein- zu Zwickau vom 23. August 1858. Nr. 64., Verordnung, die Firatwn der BrandverfichrrungSbeiträge für die Jahre 185V und 1866 betreffend, vom 11. August 1858. Rr. 65., Gesetz über Erfüllung der Militairpflicht vom I. September 1858. Nr. 66., Verordnung zu AuSfiihrung des Gesetzes über Erfüllung der Ailktairpßicht, vom I. September 1858. Rr. 67., Bekanntmachung, die Stempelung der Brückenwaagen betr.. vom 2. September 1858. ist bei un- eiygegangen und wird bi- zum 16. Oktober d. I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig, den 20. Geptember 1858. Der Math dsr Stabt Betpttg Loch. Der am ersten August 1858 verstorbene hiesige Rentier Herr Andreas Friedrich Christian Hittter hat in seinem em 28. März 1857 bet dem Königl. GerichtSamt Markranstädt niedergelegten, am 9. August 1858 eröffnten, an da- Unterzeichnete Königl. GerichtSamt abgegebenen Testamente 8ud o. Ro. 8. unter Anderm verordnet: „Da ich meine noch lebenden Pathen nlcht mehr persönlich kenne, so sollen alle die, welche sich noch am Leben befinden und durch die kirchlichen Attestate beweisen können, daß sie meine Pathen sind, männlichen oder weib- .«chm Geschlecht-, ^ «in Hundert »Haler ^ guS mrmrm Nachlaß erhalten. UebrigenS sollen solche durch öffentliche Blätter hierzu aufgemfen werden, da stch einig« im Ausland befinden und zwar soll dieser Aufruf sofort nach der Eröffnung meines- Testaments und die Legitimation meiner Pathen binnen Jahresfrist nach dem öffentlichen Ausrufe bei Vermeidung de- Aus schlusses, oder daß dieselben weiter nicht berücksichtigt werden, erfolgen." ES weiden die Betheiligten in Gemäßheit dieser testamentarischen Bestimmung ausgefordert, binnen Jahresfrist VV« »age dieser Bekanntmachung an gerechnet, sich bei dem Unterzeichneten Königl. GerichtSamt, GerichtS- gtbäude rche Etage Nr. 19 anzumelden «ld durch Bewrlnaung ihrer Taufzeugniffe gehpttz -u legitimiren, unter der Verwarnung, daß sie mchetdem des ihnen brschiedenen Legat- für verlustig werden erachtet werden» Leipzig, den 1V. August 1856. ^ Leipzig, Sachen. Haubold. Königliche» GerichtSamt im Bezirksgericht Ahtheilnng fnr Grund- und Hypotheken-, a»ch Testaments-