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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-10-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185810117
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18581011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18581011
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-10
- Tag1858-10-11
- Monat1858-10
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1858
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Anzeiger. Amtsblatt dcs Kitnigl. BkMSgmchts mi> des Raths der Stadt Leipzig. ^ 284. MontaA de» I I. Oktober I8S8 Verordnung, die Volks- und Viehzählung im Jahr 1858 betreffend, vom L. Oktober L8L8. In Gemäßheit der im Artikel 22 der AollvereinSverttäge vom 30. März 1833 und vom 4. April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den AollvereinSstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahr 1858 wiederum eine Volks zählung zu veranstalten. Mit derselben soll auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden. Au diesem Ende wird verordnet wie folgt: 8- 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist der Deeember 1838 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat und wo möglich zu beendigen ist. Au zählen sind alle Personen, welche am S. De- cember 1858 in irgend einem Orte deS Königreichs bettoffen werden, gleichviel ob In- oder Ausländer. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen TagS zum Anhalten und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Gebornen nicht mitzuzählen», wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Ge storbenen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. December zugebracht haben. 8- 2. DMtuSführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß durch die Ort-obrigkeit an jedes Hau- die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bbs 2. De» — M »erchetle» i aus länden derjenigen Haushaltungen zu geben, von Heren Wohnung jene einen Lheil ermiethet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Admi nistrator im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste in gleicher Weise auszufüllen. 8- 3. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter, bei Staats-, Gemeind«-, Kirchen- und Stiftungsgebäuden die betreffende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude durch di« Obrig keit eine HauSkiste. Spätestens bis 5. December sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnmdm Haushaltungen durch dm Hausbesitzer oder Administrator, (Pächter) oder die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallend« Jrrthümer darin zu berichtigen. Darauf ist nächst Beantwortung der auf die Gebäude bezüglichen Kragen die auf der Hausliste angebrachte Eontrol- tabelle auszufüllen. Die Hauslisten sind vom Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushgltungslisten an die OrtSobrigkeit zurückzugeben. H. 4. Für Anstalten von zahlreichem Persoualbestande werden den Besitzern, Dirgüoren oder Administratoren besondere sogenannte Eptralisten auSaehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, wOAggrur vorübergehendm freiwilligen oder un freiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also ^ in Gasthäusern ... die Fremden, in ErziehungS- und Lehranstalten ... die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten ... die Kranken, in ÄersorgungSanstalten ... die Versorgten, in Armenhäusern ... die Armm, in Gefängnissen und Strafanstalten . . . die Gefangenen, in Casernen ... die unverheiratheten Militqjrpersonen, ausschließlich aller Officiere. Diesechkptralisten, fammt dm auf einigen derselbm befindlichen besonderen Fragen über Armen- und Gefängnlßwesen sind von den Besitzern § Administratoren und Direktoren der betreffenden Anstalten selbst auSzAllen und zu unterzeichnen. Dagegm sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in dm Casernen auf die verheiratheten Unteröfficiere, sämmtliche Officiere und Casernmbeamtm — bezüglichen Angabm auf gewöhnlichen, seiner Zeit einzusammelndm Haushaltung-listen zu bewirken. tz. 5. Außer dm auf die Volkszählung bezüglichen Listeü wird wegm der aufzunehmenden Btehjä'hl«»g gleichzeitig durch die Obrigkeit einem jedm Grundbesitzer, welcher, abgesehen von dem Besitze eine- oder mehrerer Gebäude, Feld, Wirsen, Obst- oder Gemüsegärten, Weinberge oder Wald besitzt: eine Btehzähl»»gSliste ausgehändigt. > In die Viehzählungslisten ist durch jeden Viehbesitzer der Viehbestand an dem Tage der Ausfüllung gewissenhaft einzutragen, oder der Mangel eines solchen durch Bacat zu bemerken. 8 6. Die Haus Haltung-listen (8- 2), Hauslisten (8- 3), Exttalisten (8- 4), Viehzählungslisten (H. 5) «erden vom statistischen Bureau de- Ministerium- des Innern für die Städte, deren Stadträthen die Sicherheitspolizei zusteht, dm Polizeibehörden dieser Ltädte direct, für alle übrigm Orte de- Landes aber den Gerichtsämtern in Ortspaqueten in der erforderlichen Anzahl zugesmdet
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