An zeig e r. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. . 305. Montag den 1. November. 1858. Bekanntmachung, das ärztliche Famuliren betreffend. Rach den gemachten Wahmehmungen wird da- sogenannte Famuliren Seiten zur Prari- nicht berechtigter junger Mediciner ungeachtet der deshalb im Jahre 1838 bereit- erlassenen beschränkenden Bestimmungen -um Nachtheil de- Publicum- sowohl al- der Studirenden noch immer auf eine mißbräuchliche Weise ausgedehnt. Die Unterzeichnete Kreis-Direktion hat sich deshalb bewogen gefunden nach vorgängigem Einvernehmen mit der medici- nischen Facultät allhier folgende anderweite Bestimmungen zu treffen, resp. einzuschärfen: 1) Die Eingehung eines AsststenzverhältniffeS oder das sogenannte Famuliren Seiten Studirender der Medicin oder Chirurgie bei Aenten oder Wundärzten kann nur solchen Medicin oder Chirurgie Studirenden gestattet werden, welche durch ein Zeugniß de- DecanS der medicinischen Facultät allhier Nachweisen, daß ste die sämmtlichen dem LxLlveu rigoroaum vorhergehenden akademischen Prüfungen Überftanden haben. 2) Jeder hiesige Arzt oder Wundarzt, welcher ein Asfistenzverhältniß der gedachten Art mit einem jüngeren, zur . Prari- an sich nicht berechtigten Mediciner einzugehen oder ein bestandene- wieder aufzuheben beabsichtigt, hat darüber an den Stadtbezirksarzt schriftliche Anzeige zu erstatten und sind die bereit-bestehenden derartigen Asststenz- verhältniffe spätesten- bis zum letzten November dieses Jahre- dem Stadtbezirksarzt nachträglich anzuzeigen. 3) Mit diesen Anzeigm ist bei der Eingehung eine- solchen AsfistenzverhättniffeS dem Stadtbe-irk-arzt da- oben unter 1. gedachte Zeugniß de- DecanS der medicinischen Facultüt vorzuleaen. 4) Die Dauer eine- solchen AsststenzverhältniffeS soll in der Regel einm Zeitraum von zwei Jahren nicht über schreiten. . Nach dessen Ablauf bedarf eS zur Fortsetzung de- Famuliren- der schriftlichen Genehmigung de- Stadt- bezirk-arzteS. 5) JÄe Überschreitung obiger Bestimmungen sowohl im Allgemeinen als in jedem einzelnen ContraventionSfall zieht für beide Theile «ne im Wiederholungsfall bi- auf 20 Thlr. zu steigernde Geldstrafe von Fünf Thalern nach sich. Nachdem unterm heutigen Tage dem entsprechende Verfügung an die hiesige Medicinalbehörde ergangen ist, wird solche- zur Nachachtung für Alle, die e- angeht, andurch öffentlich bekannt gemacht. Leipzig, am 10. October 1858. v Königliche KretS-Direktion. v. BurgSdorff. Bekanntmachung, -e« Umtausch und die eventuelle Kündigung der »»/, proeeutige« Leipziger Gtadt- ' odttgatioueu detr. . .,6 Bei Ereirung der -procentigen Stadtanleihe vom 1. Juli 1856 haben wir, unter Zustimmung der Herren Stadt verordneten, mit Allerhöchster Genehmigung einm Theil dieser Schuldscheine zum Eintausch der noch in Umlauf befindlichen 4^/rprocmtigm Stadtschuldscheine vom M. Juni 1849 bestimmt. Am Ausführung dieser Maßregel bringen wir hiermit Folgende- zur Kenntniß und Nachachtung der Interessenten. Diejenigen Inhaber gedachter -i/rprocentiger Obligationen, welche umtauschweise in die fragliche 4procentige Anleihe einzutreten gesonnen find, haben sich deshalb binnen der drei Monate September, Oktober und November diese- Jahre- bei unserer Einnahmestube zu melden und ihre Originalscheine nebst Talon- zu produciren. Diesen Scheinen nebst Talon- und zwar, wa- die AppointS 0. L 50 Thlr. betrifft, diesen nur in so weit, als sie zu je Mim prodncirt werden, so daß deren Gksammt-Nennwerth in je 100 Thlr. aufgeht, werden mit schwarzem Stempel die Worte: Ängemelbet zu« Umtausch gegen 4°/» Scheine von LAOS . ü L aufgedrüikt und diesrlbm dm Inhabern sofort jurückgtgtbm. 8. 3. l ^ TalonS r v/ t- Kmi, ioupon- in Empfang zu nehmm. Im Monat Juni 185V find diese Scheine an die Einnahmestube abzulieftrn und dagegen 4procmtige Obligationen nebst «d-1