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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.05.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-05-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186205165
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620516
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620516
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-05
- Tag1862-05-16
- Monat1862-05
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.05.1862
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> ' > Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 138. Freitag dm 16. Mai. 1882. Bekanntmachung, die Hauptwahl zur Gewerbekammer betreffend. Die Königliche Kreis - Direktion allhier hat für die vorzunebmende Hauptwahl zur Gewerbekammer den hiesigen Stadt bezirk als Wahlabtheilung im Sinne der Verordnung vom 15. Oktober 1881 bestimmt und den Unterzeichneten als Wahl- commiffar bestellt. Durch die bereits erwählten Wahlmänner, welche besondere Zufertigung erhalten, sind von der Wahlabtheilung zwei Mitglieder der Gewerbekammer zu wählen. Die Hauptwahl findet Freitag den LS. d. M. Vormittags LL Uhr in der zweiten Etage des Commun- hauseS Katharinenftraße Nr. 29 statt. Die Wahlhandlung erfolgt öffentlich. Leipzig, dm 6. Mai 1862. . Der Wahl-Commiffar. v. Rüder. Bekanntmachung. Die Ostermeffe endigt mit dem A4. Mai d. I. An diesem Lage sind die Buden und Stände in den Straßen und öffentlichen Plätzen der inneren Stadt, wie zeither, bis Nachmittags 4 Uhr zu räumen und sodann das Ab brechen und Abfahren derselben mit solcher Beschleunigung auSzuführen, daß spätestens bei Tagesanbruch des 25. Mai alle Buden und Stände aus der innern Stadt entfernt sind. Die Stände und Buden auf dem Augustusplatze sind am 24. Mai bis Abends 8 Uhr völlig zu räumen. Das Wegschaffen der Buden vom AugustuSplatze hat am AS. Mai d. I. Morgens zu beginnen und ist bis zum Abend desselben TagS zu vollenden. Die Schau- und Schenkbuden dürfen noch am 25. Mai geöffnet werden. Leipzig den 14. Mai 1862. Der Rath der Stabt Leipzig. br^Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Mit Genehmigung deS König!. Finanzministeriums macht die Königliche Lotterie - Direktion in Verwaltung der Lotterie- DarlehnScaffe hiermit bekannt, daß sie bereit ist, auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar dieses Jahres (Gesetzsammlung ä. a. 1862 Nr. 23) gegen Verpfändung von sichern Staats- und öffentlichen Werthseffecten (Inhaber- papieren) Darlehne auSzugeben. Die Darlehne werden gegen zeitgemäße Zinsen, in der Regel auf 3 Monate, nach Verlangen der Darlehnsnehmer auch auf kürzere Zeit auSgegeben, soweit thunlich auch auf Wunsch der Interessenten prolongirt. Die auszustellenden Pfandscheine tragen die eigenhändigen Unterschriften eines der Mitglieder der Lotterie - Direktion und zweier Caffenbeamten oder deren Stellvertreter und sind mit einem Abdruck deS Siegels der Lotterie-DarlehnScasse versehen. Zuschriften find an die Königliche Lotterie - DarlehnSkaffe zu richten. Indem die Unterzeichnete Direktion DarlehnSsuchenden hiermit Gelegenheit bietet, sich hierzu der Lotterie-DarlehnScasse zu bedienen, ist gleichzeitig zu bemerken, daß das GeschäftSlocal sich im Lotteriehause JohanniSgaffe Nr. 48 parterre befindet, woselbst auch die weiteren Bedingungen, namentlich über die Höhe deS Zinsfußes und die Gattungen der beleihbaren Effecten zu erftagen find. Leipzig, den 12. Mai 1862. Die Königliche Lotterie-Direktion, in Verwaltung der Lotterie-DarlehnScasse. Ludwig Müller. Das Leipziger Sau-Regulativ. Men Denen, welche an der räumlichen Ausdehnung unserer Stadt theilnehmen, wird es nicht uninteressant sein, die Ansichten Über das dermalen noch bestehende und bekanntlich zu vielfachen AuS-- ftellungen Veranlassung gebende Bauregulativ vom 2. Juni 1856, dessen Abänderung schon seit längerer Zeit von den städtischen Organen beabsichtigt und bearbeitet wird, zu vernehmen, welche das Ministerium des Innern in einem kürzlich durch die KreiS- direction an den Stadtrath gelangten Erlaß ausgesprochen hat. Dasselbe lautet im Wesentlichen folgendermaßen: „Die in neuerer Zeit sich in Leipzig mehrenden Differenzen in Bau-Angelegenheiten haben sowohl der Kreisdirection als auch dem Ministerium deS Innern zu der Erwägung Anlaß gegeben, daß das bisher in Bausachen stattgefundene Verfahren in vielen Fällen auf das Privatbauwesen anstatt förderlich, überaus hemmend und nachtheilig einwirkt und Beschwerden hervorrnft, die zwar dem Regulative vom 2. Juni 1856 gegenüber mehrentheilS unerledigt blewen müssen, an sich jedoch und in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse im Allgemeinen allerdings nicht unbeachtlich erscheinen. Es ist wohl nicht ru verkennen, daß der hauptsächlichste Grund hiervon in den Bestimmungen jenes Regulativs und besonders darin zu suchen sei, daß letzteres, um die Stadtcasse vor pecu- niären, zu Gunsten der Privatspeculation zu bringenden Opfern zu schützen, vielleicht weiter geht, als die Erreichung dieses Zweckes nöthig macht und daß dasselbe eben deshalb einen zu einseitigen Standpunkt einnimmt. Steht nun zu erwarten, datz das in der Bearbeitung befindlich?, neue Regulativ die sich gegenüber stehenden Interessen der Stadtcasse einerseits und der Bau-Unternehmer andererseits besser zu vermitteln wissen werde, so hat das Ministerium doch bei genauerer Prüfung de- dermalen gültigen Regulativs zu befinden gehabt, daß dieses nicht nur gestattet, m doppelter Rich tung zu einem die verschiedenen Interessen ausgleichenden Verfahren überzugehen, sondern in einer Richtung sogar selbst die Hand dazu metet. ' . Nach'den von dem Ministerium zeither gemachten Wahrneh mungen sind es hauptsächlich zwei Punkte, m welchen ohne Ge- sährduna des communlichen Interesses dem Privatbauwesen eine billige Berücksichtigung zugestanden und der Grund zu manchen Beschwerden abgeschnitten werden könnte.
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