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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186201209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-20
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.01.1862
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und Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 20» Montag den 20. Januar. 1862. Bekanntmachung. DaS >8. Stück deS vorjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 133. Verordnung zu Ausführung deS allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. October 1861, die Einführung deS allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. December 1861 ; . 134. Gesetz, die Abkürzung und Vereinfachung deS bürgerlichen ProceßverfahrenS betreffend, vom 30. Dee» 1861; - 135. Verordnung zur Ausführung deS Gesetzes vom 30. December 1861, die Abkürzung und Vereinfachung deS bürgerlichen ProceßverfahrenS betreffend, vom 30. December 1861; - 136. Gesetz, die gütliche und kostenfreie Vermittelung streitiger, noch nicht gerichtlich anhängiger Civilansprüche durch die Unteraerichte betreffend, vom 30. December 1861; ist bei uns eingegangen und wird bis zum I. Februar d. I. auf hiesigem Rathhaussaale zur Kenntnißnahme öffent lich auShängen. Leipzig, dm 18. Januar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbcck. Bekanntmachung, die Cinreichung von Fabrikordnungen und Verzeichnissen der in den Fabriken beschäftigten Kinder betreffend. Nach §. 76 deS Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 haben Fabrikbesitzer, welche mehr als zwanzig Arbeiter — ohne Unterschied des Alters und Geschlechts — in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigen, die etwa bereits vorhandenen oder noch aufzustellenden Fabrikordnungen bei uns zur Prüfung einzureichen. Diese Fabrikordnungen müssen Bestimmung enthalten: über die blaffen deS Arbeitspersonals und ihre Verrichtungen, über Kündigungsfristen und EntlaffungSgründe, über die Arbeitszeit, über die Abrechnung-- und Lohnzeiten, über die Befugnisse deS Aufsichtspersonals, über die DiSciplin in den Werkstätten — einschließlich deS Verhaltens mit Feuer und Licht, über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung, über die Strafen durch Lohnabzüge und Entlassung, über Untcrstützungs- und Krankencassen, insoweit solche etwa bereits bestehen oder eingerichtet werden. Die etwa schon bestehenden und den obigen Anforderungen entsprechenden Fabrikordnungen sind unverweilt, die noch zu errichtenden spätestens bis zum 1. Juli 1862 bei uns einzureichen. Unterlassung dieser Vorschrift würde mit einer, bei fort gesetztem Ungehorsam zu steigernden Ordnungsstrafe von fünf Thalern geahndet werden. Die Fabrikorbnungen sind seiner Zeit durch Anschlag in den Werkstätten und wo Lohnbücher eingeführt sind auch durch Vordruckung in den letzteren zur Kenntniß des Arbeitspersonals zu bringen. Die Unterlassung der Bekanntmachung durch Anschlag zieht eine gleiche Strafe, wie solche auf unterlassene und verspätete Einreichung der Fabrikordnung gesetzt, nach sich. ' . Auf diejenigen Fabrikbesitzer, welche zur Einreichung einer habrikordnung verpflichtet sind, erleiden auch die Bestimmungen in 8. 62 des Gewerbegesetzes Anwendung, wonach die unter dem Arbeitspersonal inbegriffenen schulpflichtigen Kinder nach Namen, Geschlecht, Alter und AntrittSzeit zu verzeichnen sind. Fabrikinhaber, welche dergleichen Verzeichn sse bereits besitzen, haben solche unverzüglich, außerdem spätestens bis zum 31. Januar d. I. bei unS einzuretchen. Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern geahndet. - Etwa mit der Zeit eintretende Veränderungen sind bei Vermeidung gleicher Straft jedeSmal sofort zu unserer Kenntniß zu bringen. Leipzig, den 3. Januar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Vr. Günther. Zwei Wünsche für unsere Seerdigungen. Es giebt kein größeres Weh als das, welches der Tod eines unserer Lieben nnlerm Herzen zufügt; hiewider giebt es keinen bessern Trost als den, welchen uns die Religion aus nie verstechender heiliger Quelle darbietet. Dennoch vermögen wir, wenn nun jener größte Schmerz mit seiner ganzen Gewalt an uns herantritt, diesen besten Trost unS selbst oft nicht zu gewähren; er muß uns von außen, von einem Andern kommen. Aus welchem Munde möchten wir ihn dann aber lieber vernehmen, als aus dem eines berufenen und verordneten Dieners des Wortes unsers Herrn? — Leider wird aber diesem Verlangen unseres Herzens unter den in unseren großen Städten bestehenden Verhältnissen nicht so genügt, wie wir es wünschen müssen. Die Begleitung eines Geistlichen auf dem letzten schweren Gange erfolgt ja — soweit wir hierüber unterrichtet sind — nur auf besondere Bitte und gegen eine nachfolgende be sondere Remuneration, unterbleibt also in den mehrsten Fällen. ÄZenn es demnach auch wahr ist, was von anderer Seite behauptet wird, daß nämlich die Herren Geistlichen unserer Stadt zur Thell- nahme an allen Beerdigungen verpflichtet seien, so ist es doch Jedem bekannte Thatsache, baß alljährlich rer gewiß größte Theil unserer Todten ohne geistliches Geleit hinausgetragen und ohne
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