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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186201255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-25
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.01.1862
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 25. Sonnabend dm 25. Januar. 1862. Holz-Auction. Auf dem Gehau des Conrrewitzer Reviers an der Pegauer Straße sollen Mittwoch den «v. Januar d. I. von S Uhr Vormittags an gegen eine Anzahlung von 10 Ngr. für jeden Haufen und unter den übrigens an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen AAC Lang- und Abraumhaufen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig den 22. Januar 1862. DeS Raths Forst-Deputation. Holz-Auction. Auf dem Gebau des Conrrewitzer Reviers an der Pegauer Straße sollen Freitag den S>. Januar d. I. und zwar Vormittags von 1V Uhr an an Nutzklötzen 60 eichene, 46 buchene, 0 aborne, 26 rüsterne, 31 ellerne, 1 aSpener und 5 lindene, so wie I Klafter eichene Nutzfcheit, 2^ Schock birkene Schirrstangen, ^ Schock rüsterne dergl. und 14» 4 Schock Hebebäume; und Nachmittags von V Uhr an 27 Klaftern buchenes, 00 Klaftern eichenes, 14 Klaftern rüstcrneS, 34 Klaftern ellerneS, 2 Klaftern linbeneS und 3^2 Klaftern ahorneS Scheitholz, so wie 12 Klaftern eichene, bulrene und rüsterne Zacken gegen verhaltnißmäßige Anzahlung und unter den übrigens im Termine bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verkauft werden. Leipzig am 22. Januar 1862. Des Raths Forst-Deputation. Vas Gesetz, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen proceßverfahrens betr., vom 30. December 1861. Gern möchten wir unfern Neujahrsgruß einer neuen Civil- proceßordnung entgegenbringen. Allein da sie nun einmal noch nicht zu Stande gekommen ist, so begrüßen wir wenigstens mit Freude das so eben erschienene, nächsten 1. März in Kraft tretende Gesetz, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceß- verfahrens betreffend, vom 30. vor. Monats, welches einstweilen dem Mangel einer Allen verständlichen, Allen zugänglichen, dem Zeitbedürfnisse entsprechenden Proceßordnung abhelfen soll, und allerdings geeignet ist, das in vielen Beziehungen so schwerfällige Proceßverfahren nicht allein, woran namentlich die klagende Partei ein Interesse hat, abzukürzen und zu vereinfachen, sondern auch, was für beide Theile ersprießlich ist, minder kostspielig zu machen. Mit diesem Gesetze wird sich Jedermann befreunden, welcher durch eignes Studium desselben oder durch das Lesen nachstehender Zeilen sich mit dessen Inhalte bekannt zu machen bestrebt ist. 1) Was im Nachbarlande Preußen längst besteht, ist nun durch tz. 1 dieses Gesetzes sanctionirt. Während seit dem Gesetze vom 16. Mai 1839 das sogen, bagatellmäßige Proceßverfahren sich nur auf geringfügige Ansprüche von höchstens 20 Thlr. belief, ist nunmehr die maaßgebende Summe von 20 Thlr. auf den Betrag von 50 Thlr. erhöht worden. Die Gerichte sollen sogar den Par teien keine Gerichtsgebühren, sondern nur den etwaigen baaren Verlag und die Botenlöhne nebst Bestellgebühren in Ansatz bringen, wenn sogleich im ersten Termin eine Vereinigung zu Stande kommt (H. 2.) Nach der Bestimmung in W. 7 u. 10 des Gesetzes vom 16. Mai 1839 hatte in Bagatellsachen ein Anspruch auf Ersatz von Kosten wegen der Zuziehung eines Rechtsbeistandes oder wegen des Erscheinens durch einen Advocaten nicht Statt, auch sollte eine Partei einem Sachwalter für eine in ihrem Namen gefertigte Schrift nur dann, wenn sie ihn hierzu ausdrücklich beauftragt gehabt, Gebühren und Auslagen zu entrichten verpflichtet sein. Diese Bestimmung ist nun (ß. 5) aufgehoben, und es richtet sich auch in allen Bagatellsachen die Verpflichtung einör Partei zur Honorirung ihres Sachwalters, sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Proceßkosten an die Gegenpartei nach den im Allgemeinen dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. — Der Advocat darf in solchen Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche, deren Gegenstand den Betrag oder Werth von 20 Thlr. nicht übersteigt, für seine sämmtlichen Be mühungen bi^ zur Bescheidsertheilung, einschließlich der von ihm eingerelchten Schrift, ein Mehreres nicht als 20 Nar., für seine Bemühungen nach diesem Zeitpunkte aber, desgl. für seine Be mühungen in Bagatellsachen zwischen 20 und 50 Thlr. die Hälfte der bei wichtigen Rechtssachen geordneten niedrigsten Gebührensätze verlangen. 2) Unter einer geringfügigen Rechtssache verstand man nach bisherigem sachs. Rechte diejenige, deren Gegenstand schätzbar war und wenn derselbe in einer Geldforderung oder in anderen beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen bestand, den Werth von 50 Thlr. nicht überstieg; betraf aber der Proceß un körperliche Sachen, als Servituten, dergl. Lasten, regelmäßig wieder kehrende, für immer fortdauernde Leistungen oder andere Gerechtig keiten, so wurde derselbe dann in der Form einer geringfügigen Sache verhandelt, wenn dieselbe geschätzt werden konnten und die regelmäßigen jährlichen Nutzungen oder deren Schätzung den Betrag von 2 Thlr. nicht überstiegen. Die vorstehends zu 1 gedachten Bestimmungen haben nun die Nothwcndigkeit einer Erhöhung dieser Beträge herbeigeführt; statt eines Betrags von 50 Thlr. gilt nun mehr ein solcher von 100 Thlr. und statt einer jährlichen Leistung von 2 Thlr. eine solche von 4 Thr. (H. 3). Stempetimpost und Gcrichtsgebühren bleiben dieselben, wie seither in geringfügigen Rechtssachen (§. 7); der Advocat darf aber in Sachen, welche bis jetzt den wichtigen beiaezählt wurden (über 50 Thlr. bezüglich über 2 Thlr. jährliche Leistung) die für wichtige Rechtssachen bereits geordneten Gebührensätze verlangen. 3) Ein großer Fortschritt in Betreff der Abkürzung der grö ßer n Rechtssachen ist dadurch geschehen, daß künftighin in Fällen, wo bei Ladungen oder bei Nothfristen die Beobachtung der sächs. Frist (6 Wochen 3 Tage) vorgeschrieben war, an deren Stelle ein Zeitraum von nur 3 Wochen treten soll. Zur Abnahme eines zuerkannten Eides können die Parteien mit Einräumung einer blos l ltägigen Frist geladen werdet! (§. 9). Die Frist zu Publikation eines Urthels soll künftig nur 3—8 Tage umfassen (H. 10). Die punctweise Klagbeantwortung, welche an sich schon in der Regel die Zuziehung eines Sachwalters in größern Rechtssachen noth- wendlg machte, wird künftig nicht mehr erfordert: es genügt, wenn sich der Beklagte selbst deutlich und bestimmt darüber zu den Acten ausspricht, wie weit er die zur Begründung der Klage angegebenen Thatsachen zugesteht ober läugnet (tz. 11). Das schriftliche Ver fahren, welches zeither oft monatelang und zwar in abgewechselten Sätzen bis zur Quadruplik ausgedehnt wurde, beschränkt sich künftig auf drei Schriftsätze: während der Ezceptions- und Einlassungssatz innerhalb der gewöhnlichen 6tägigen Frist, vom Termintage an gerechnet, bei Vermeidung der gesetzlichen Rechtsnachtheile eingehen muß, hat der Kläger innerhalb viertägiger, von Anfertigung des Einlassungssatzes zu berechnender Frist und dann der Beklagte binnen einer gleichen Frist (Replik und Duplik) bei Verlust dieser Satzschriften zu antworten (§. 12). Seither brauchte der Kläger auf den EideSantrag über Exceptionen in größern Rechtssachen sich nicht zu erklären; es wurde dann auf Beweis der Ausflüchte er-
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