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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.02.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-02-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186402291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-02
- Tag1864-02-29
- Monat1864-02
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.02.1864
- Autor
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Tageblatt Anzeiger. AmMa« de« KmA md dc» Sich« d« Sich SchM W W. Montag den 29. Februar. 1884. Bekanntmachung, die städtischen Wege-Abgaben betreffend. I. Bon und mit dem 1. März 1864 werden die städtischen Wege-Abgaben (das Damm- niid Brücken gelds in Gemästheit gegenwärtiger Bekanntmachung erhoben. Die Bekanntmachung vom 4. December 1861 wird hiermit für aufgehoben erklärt. n. Die Wege-Abgaben werden . , ^LU > von jedem mit Zugvieh bespannten Wagen oder Fuhrwerk jeder Art (worunter auch Schlitten gehören), von jedem Schiebekarren oder Handwagen (worunter auch Handschlitten gehören) nach folgenden Sätzen entrichtet: Im Zeitzer, HoSpital-, Dresdner, Xauchaer und Münzthore (im letzteren so weit und so lange der Fährverkehr daselbst gestattet wird): ^ von jedem Schiebekarren oder Handwagen ... - - ^ Pf- l Dammaeld- von jedem Fuhrwerke, mag es mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt fern, 2 -- 5 - j ' im Halle'schen und frankfurter Thore: von jedem Schiebekarren oder Handwagen - — ^ Pi- s Dammgeld' von jedem Fuhrwerke, mag es mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt sem, 2 - 5. - j " > und außerdem für jedes Stück Zugvieh - ^ b Ps- Brückengeld. Die mit Eseln und Hunden bespannten Fuhrwerke werden in Bezug auf die Wege-Abgaben den Schiebekarren und Handwagen gleichgeachtet. III. Die Wege-Abgaben werden entrichtet beim Eiupassiren, wenn Fuhrwerk oder Karren von auswärts kommt, beim AuSpasfiren, wenn Fuhrwerk oder Karren aus der Stadt kommt. Das Passiven bei der Rückkehr ist frei. IV. Ueber jede Zahlung von Damm- und Brückengeld wird eine Quittung erlheilt. V. Wer mit auswärtigem Fuhrwerk oder Karren innerhalb der Stadt betroffen wird, hat sich auf Verlangen der Officianten übel? die erfolgte Entrichtung der Wege-Abgaben auszuweisen, wenn er dies nicht vermag, die letztere zu entrichten, und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Straft zu bezahlen. VI. Das Ein- und Auspassiren mit dämm- und brückengeldpflichtigen Fuhrwerken, Karren und Handwagen ist nur in den oben genannten Thoren gestattet, in jedem andern Stadtemganae aber verboten. Wer dagegen handelt, hat die Wege-Abgaben nach obigem Tarif zu entrichten und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. VII. Befreiungen von den Wege-Abgaben genießen: 1) Me durch die vom Königl. Finanzministerium ausgestellten Freipäsft legitimirten Personen und Frachten. 2) Alles mit Pässen versehene Fürftengut oder die für auswärtige Landesherren bestimmten und als solche bescheinigten Hof-, Staats-, Kellerei- und Stall-Bedürfnisse. ' 3) Alle in Königlich Sächsischen Diensten stehenden Militairpersonen und landesherrlichen Officianten, welche in Dienstangelegenheiten reisen und sich hierüber ausweisen oder in dessen Ermangelung die Uniform tragen oder — wenn sie in Civilkleidung — ver- "*ern, daß sie im Dienste sind. - - Pässe. tpzig wohnhaften Büdger, wenn sie mit ihren eigenen Pferden, welche sie in der Stadt und nicht auswärts halten, ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Hiesige Bürger, welche ihre Pferde in der Regel in der Stadt und nur während ihres SommerausenthaltS auf dem Lande stehen haben, wenn sie ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigene» Güter fahren. Lohnfuhren haben die Wege-Abgaben zu entrichten, sofern sie nicht für blose Spazierfuhren zu achten sind. 8» den letzteren werden auch Fiacres, concessionirte Einspänner und OmnjbuS gerechnet. 8) Fuhren mit Mist und Dünger so wie Düngersurrogateu. 9) Auswärtige Spritzen bei Feuersgefahr. 10) Wagen mit dem Mobiliar ausgewiesener Personen; inaleichen Wagen mit Gefangenen, wenn der Transport unter Begleitung eine- Officianten, so wie auf Anordnung einer inländischen Behörde geschieht und Letzteres sofort bescheinigt wird. N) Stein- und Knackfuhren für die fiscalischen und städtischen (Leipziger) Chaufföen und Wege gegen Vorzeigung, beziehentlich Ab- athsmarstall zu liefernden Deputate, inaleichen diejenigen, . . ... ..... .. „l, gegen Bescheinigung der zuständigen Beamten; endlich auch diejenigen Lohngeschirre, welche aus den Borrächen des RatheS Baumaterialien nach den erwähnten Rittergütern fahren; jedoch hat der Unternehmer solcher Fuhren durch Vorzeigung eines auf seinen Namen und die Anzahl der Fuhren lautenden Freischeines sich zu legitimiren. 13) Wagen der Landfleischer, welche Fleisch einbriugen ; Fuhren mit Scheitholz, Reißholz, Torf, Braunkohlen und Sand ; Wagen mit Bauermarkt, Brot, Kohlgärtnerwaaren, Milch, Heu, Stroh und Häckerling. Leipzig, den 23. s^bruar 1864. Der -Rath -er Stadt Leipzig. CichoriuS. Schleißner.
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