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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.03.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-03-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186403045
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640304
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-03
- Tag1864-03-04
- Monat1864-03
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.03.1864
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» r l. s. on t- »in, elrr ant. > g rni. Bav. 20. 3 G.; itt. 6. «0 Pfd. 0 Pfd. ?eptbr.- >0 Pfd. d. loco ^,24 »tember- Tr. loco 14^/ir, :n städti- der aus' TagMatt Anzeiger. - ' i Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 64. Freitag dm 4. März. 1864. Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf den im Dresdner Journal enthaltenen Hülferuf des Hülfscomits zu Marienberg erbietet sich die Unter zeichnete KreiS-Direction Geld und sonstige paffende Gegenstände, wie Kleidungsstücke, Wäsche u. s. w. für die Abgebrannten daselbst anzunehmen und weiter zu befördern, auch seiner Zeit öffentlich darüber zu qmttiren. Von dem so oft bewährten Wohlthätigkeitssinn der hiesigen Einwohnerschaft und der Umgegend hofft sie auch bei diesem neuen Unglück, durch welches gegen 200 Personen obdachlos geworden sind, auf rege Theilnahme. Leipzig, am 21. Februar 1864. Königliche Kreis - Direktion. v. BurgS^dorff. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ofiermeffe beginnt am 11. April und endet mit dem 3V. April. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester reich ischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Waaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil Hallen, ist daS Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 7. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollverernsstaaten und den K. K. Oefterreichischen Staaten nicht unge hörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu Hallen gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oefter reichischen Staaten nicht anaehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzellamtluhen Lösung deö Waarenverschluffes an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwocbe daS Speditionsgeschäft hier gestattet. «ipzig, am 2. März 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. Schlerßner. Bekanntmachung. Die Ende März 1864 fälligen ZinScouponS von bei uns als Caution niedergelegten Wertpapieren können bei unserer StiftungS- »alterei unter Borweis des Depositenscheins von den Cautionsstellern vom 16. d. M. an in den gewöhnlichen ExpeditionSstunden — —— » " an--- Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. Schleißner. buchhal — in Empfang genommen werden. — Leipzig, den 2. März 1864 Submission. Es sollen zwei Häuser für das Frege'sche Asyl erbaut und deren fertige Herstellung an einen Unternehmer vergeben werden. Die Zeichnungen zu diesen Gebäuden sowie die Bedingungen, unter welchen die Uebertragung des Baues erfolgen kann, liegen auf dem Bauamte au-, und es sind daselbst auch Anschlagsformulare zum Einsetzen der Preise zu erhalten. Die Abgabe der Preise hat bis spätestens den 2S. März RachrnkttagS 6 Uhr in versiegelten Couverts mit genauer Bezeichnung auf dem Bauamte zu erfolgen, wobei zugleich darauf aufmerksam gemacht wird, daß der Contract-Abschluß auf die End summe des Anschlags erfolgt und daß'der Submittent etwaige Rechnungsfehler zu vertreten hat. Leipzig, den 22. Februar 1864. Des Ruths Bau-Deputation. Bekanntmachung. Zum Behuf der gegen da- Ende jedes akademischen Halbjahre- der bestehenden Vorschrift gemäß zu haltenden Revision der Universitätsbibliothek werden die Herren Studirenden, welche Bücher aus derselben entliehen haben, aufgefordert, diese an den drei letzten Tagen dieser Woche, alle übrigen Herren Entleiher aber an den drei ersten Tagen der nächsten Woche, am 7., 8. oder v. März gegen Zurücknahme der Empfangsbescheinigungen abzuliefern. Leipzig, am 1 März 1864 Die Verwaltung der Universitätsbibliothek. Leipziger Stadttheater. Die Vorstellung de- »Oberon* (am 27. Februar) erwähnen wir hier, weil in d. Bl. »och nicht der Recitative gedacht worden ist, mit welchen Hoscapellweister Lampert in Coburg die Oper neuerdings ausgestattet hat. Leider muß man sagen, daß ihr diese Zuthat keineswegs zum Bvrtheil gereicht. Der bi-herme Dialog war zwar sehr trivial, doch ebenso trivial ist die Eompofuion jener Recitative, und der schroffe Gegensatz zwischen Webers herrlicher und LampertS ganz gewöhnlicher seichter Musik wirkt nur unan-
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