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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-06-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186406036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640603
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640603
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-06
- Tag1864-06-03
- Monat1864-06
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1864
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und Tag eli lall Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 155. Freitag den 3. Juni. 1864. Bekanntmachung, die Auslassung Leipziger Stadtschuldscheine betr. Die AuSloosung von 5000 Thaler Capital der Stadtanleihe vom 1. Juli 1850 und von 12500 Thater dergleichen der Stadt- anleihe vom 1. Juli 1856 soll de« 16. Juni d. I. Vormittags um 10 Uhr auf hiesigem Rathhause in der vormaligen Richter stube öffentlich erfolgen. — Leipzig, am 31. Mai 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Vollsack. Schlechner. Schwurgerichte und Schöffengerichte. I. Seit langer Zeit hat keine Verhandlung unseres Landtags ein so allgemeines und lebhaftes Interesse geweckt wie die in den letzten Tagen stattgefundene über den Antrag des Abgeordneten Schreck aus Pirna, demzufolge die StaatSreglerung ersucht werden sollte, baldmöglichst einen die Einführung von Geschwornenge- richten in Sachsen bezweckenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Die mit der Berichterstattung über diesen Antrag beauftragte Deputation hatte sich. in eine Mehrheit und eine Minderheit gespalten. Die erstere schlug vor: an die Staatsregierung den Antrag zu richten, daß der Ständeversammlung so bald wie möglich ein die Ein führung von Schwurgerichten in der Strafrechtspflege bezweckender Gesetzentwurf vorgelegt werde; die Minderheit schlug vor: den Schreck'schen Antrag an die Regierung zur Erwägung abzugeben ; und ein einzelnes Mitglied der Deputation, welches das sächsische Volk für noch nicht reif zum Besitze und Gebrauche der Schwur gerichte erachtete (Herr vr. Baumann aus Trebsen) schlug vor: den Schreck'schen Antrag zur Zeit auf sich beruhen zu lassen. Nach zweitägiger scharfer Debatte, in welcher die Vertreter des Justiz ministeriums sich weniger eifrig für die Geschwornengerichte, wie sie anderwärts in Deutschland bestehen, als vielmehr für Einführung von Schöffengerichten aussprachen, beschloß die Kammer, den An trag der Mehrheit der Deputation auf baldmöglichste Einführung von Schwurgerichten anzunehmen; auf den Antrag des einen Ver treters der Stadt Leipzig, Professor vr. Müller, wurde indeß noch der Zusatzantrag angenommen: Die Staatsregierung wolle hierbei die Frage wegen der neuerdings angeregten Schöffengerichte in genaue Erwägung ziehen. Bei der Wichtigkeit der Sache wird es nicht unangemessen sein, das gewiß Vielen noch nicht bekannte Project der Schöffengerichte, welches möglicher Weise m Sachsen zur Ausführung gelangen könnte, in rem objectiver Darstellung zu beleuchten. Von mancher Seite wird an den rings um unser Land bereits bestehenden Schwurgerichten eine Reihe von Ausstellungen erhoben. Zuvörderst wird die Zweckmäßigkeit der Trennung der Thal- und der Rechtsfrage getadelt, d. h. die Einrichtung, wonach die Ge schworenen lediglich darüber, ob der Angeklagte das ihm in der Anklage zur Last gelegte Verbrechen unter den angegebenen Um ständen rc. verübt habe, mit Ja und Nein sich auszusprechen haben, während der Gerichtshof auf Grund des Wahrspruchs der Ge schworenen nach Maßgabe des Strafgesetzes die Strafe über den Berurtheilten ausspricht. Man sagt, die Feststellung, was in jedem einzelnen Falle zur That- und was zur Rechtsfrage gehöre, sei häufig sehr schwierig, führe oft zur Erhebung von NichtigkeitSbe- chwerden, veranlasse öfters Streitigkeiten zwischen Staatsanwalt- chast, Verteidigung und Gerichtshof; erfahrungsmäßig seien durch >aS Gericht bei der ihm obliegenden Formulirung der den Ge schworenen vorzulegenden Frage häufig so schwierige Combinationen von Thatumständen zu ermitteln, daß über den Sinn und die Tragweite der einzelnen Ausdrücke und ihrer Verbindung in der Frage die erheblichsten Zweifel entstehen, und daher komme es, daß der Wahrspruck der Geschworenen nicht selten sofort nach dessen Verkündigung als irrig und sich selbst widersprechend angefochten werde, während in andern Fällen das auf den Wahrspruch der Geschworenen gestützte Erkenntniß des Gerichtshofes darum ange fochten werde, weil es den Sinn des Ausspruchs der Geschworenen falsch aufaefaßt habe. Aus diesen und noch manchen andern Grün den und Bedenken ist man denn auf die Ansicht gekommen, es sei nothwendig, den Geschworenen eine wesentliche Mit wirkung bei der Beantwortung der Rechtsfrage ein zuräumen, so daß dieselben das gesammte Beweis-Material zu prüfen und hiernach zu beurtheilen hätten, ob in demselben Momente vorhanden und festgestellt sind, auf welche die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens Anwendung leiden; und folgerecht hat man auch daran denken müssen, eine Einrichtung heHustellen, welche dieser Nothwendigkeit Rechnung träat, doch ohne die Nachtheile, welche die gegenwärtige Verfassung der Zury ihr zufügen würde. Eine Vermeidung dieser Nachtheile — auf deren wirkliche oder vermeint liche Begründung hier nicht eingegangen werden kann — sei aber nur dadurch zu erzielen, daß man der Jury die Stellung anweise, welche ihr als eine Rechtsanstalt gebühre. Ein sehr berechtigtes Element in der Jury — sagt man — ist daS bürgerliche. Der Jurist gewinnt zwar durch tägliche Uebung im Recht sprechen größere Sicherheit, Gewandtheit und Er fahrung, aber er bildet sich auch leicht, ihm selbst unbewußt, ein System aus, von welchem er bei der Beurtheilung des einzelnen Falles, oft in vollem Widerspruch mit der Besonderheit desselben, auSgeht und dadurch zu Jrrthümern in der Auffassung und Beur theilung veranlaßt wird. Die Uebung führt zur Einseitigkeit und Voreingenommenheit, die Gewandtheit zu Sophistereien und Un wahrheiten; der Inhalt der Voracten äußert leicht auf den damit vertrauten Richter einen der freien und unbefangenen Auf fassung des Falls nachtheiligen Einfluß (namentlich aus den präsi- direnden Richter); die mündliche Verhandlung und die Auffassung des in ihr vorgeführten Beweises wird der bereits fertigen Ansicht untergeordnet. Der Geschworne dagegen bringt die Frische der Anschauung in Verbindung mit dem Interesse, welches ihm der Fall selbst bietet, mit zur Aburtheilung. Er faßt den Fall in seiner Gesammtheit auf und wird dabei vor jener Casuistik bewahrt, welche oft trügt und doch den Schein weiser und gründlicher Prüfung verbreitet. Er steht meistens dem Angeklagten und den Zeugen näher als der Richter, ist mit ihrer Denk- und Sprachwerse ver trauter als dieser, u. s. w. Dagegen aber ist die Ausführung, welche daS bürgerliche Element in den Instituten der Jury ge funden hat, keine glückliche. Sie vertheilt die Aburtheilung in zwei verschiedene Collegien (Geschwornenbank und Gerichtshof) und ge fährdet dadurch die Einheit der Entscheidung; sie stellt die zwei Collegien gegenüber, ohne die in dem Grundgedanken liegende Aus gleichung und Vermittelung der den beiden Collegien zugcwiesenen getrennten Functionen zu erzielen. Sie läßt weder dem bürgerlichen Elemente die völlige Entfaltung nach, noch gewährt sie dem juri stischen Elemente die Möglichkett, die Wirksamkeit des bürgerlichen Elementes in der ihm angewiesenen Richtung zu leiten und das Erkenntniß selbst gehörig nutzbar zu machen. Es gilt also, durch Verbindung des juristischen und des bürgerlichen Elementes ln demselben Richtercolleg eine Ausgleichung der Mängel eines jeden derselben herzustellen und die einseitige Entwickelung derselben zu verhindern, diese Vereinigung aber sei zu erzielen m den sogenannten Schöffengerichten. Leipziger Stadttheater. Die letzte Vorstellung des Schausvielversonals brachte am 30. Mai daS Benedixsche Stück: „Ern Lustspiel* in vollständig
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