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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.06.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-06-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186406074
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640607
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640607
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-06
- Tag1864-06-07
- Monat1864-06
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.06.1864
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iches big. »eil. seren iavr -arges rrb*, en. g statt ere. io« des » Irphant. garnt. -r--»rg, 5e -- vavlere amburg Hotel de 11«. r-npiinz id Nürnb. Ir. aus »ner Hof m. lin. Kronpr. »1i»n dr- . Rom. -rrnhau, »da»«, efolge u. Laviere. Hof. idau«t. vologne AöK ll»d Dv» h«^) — volle» Anzeiger. AxtMatt dci Köchl. Md d« Nah» da Stadt Schutz. M ISS. Dienstag dm 7. Juni. Bekanntmachung. 1864. Die Impfung der Schutzpocken wird allen unbemittelten, in hiesiger Stadt wohnenden Personen jeden Alters hiermit unentgeltlich angeboten und soll dieselbe während der Zeit vom 18. dieses Monat- bis zum 22. Juni o. jedes Mal Mittwochs Nachmittags von 2 Uhr an in dem Commungebäude Nr. L der Magazingaffe stattfinden. Leipzig, den 11. Mai 1864. Der Stath der Stadt Leipzig. vr. Vollsack. H. Schwurgerichte und Schöffengerichte. II. Die Schöffengerichte, für welche man, wie eS scheint fast aus schließlich, an maßgebender Stelle in Dresden sich interessirt, sollen einem in der , Allgem. Gerichtszeitung für das Königr. Sachsen" abgedruckten Aufsatze zufolge ungefähr in nachstehender Weise in'S Leben gerufen werden: ES wird ein Collegium gebildet, zusammengesetzt aus einer Anzahl rechtSgelehrtA Richter und einer Anzahl Schöffen, und diesem Collegium die Entscheidung der That- und Rechtsfrage zu gewiesen. Die Anzahl der Juristen gegenüber den Nichtjuristen könnte sich wie 3 zu 6, oder auch wie 3 zu 4 verhalten, den Vorsitz hätte stets einer der rechtSgelehrten Richter zu führen. Die Berathung über das zu fällende Urtheil erfolgt, nach Schluß der Beweisaufnahme, in geheimer Sitzung; sämnmiche Richter be ruhen ungetrennt und entscheiden nach der Berathung und in der selben Sitzung durch Abgabe ihrer Vota und zwar mündlich. Zu einer Verurteilung des Angeklagten sind 6, resp. 5 Stimmen erforderlich. Die Anhänger des Schöffenprojects glauben, dieses Verfahren gewähre die Möglichkeit, über jede einschlaaende, bei der Rechtsfrage wiederkehrende oder neu auftauchende Thalsache die DiScussion wieder zu eröffnen und, je nach dem Gange und dem Ergebnisse der letzten», andere Thatfragen aufzuftellen, beziehentlich sie zu erweitern und zu verbessern und zur Berathung mit den Schöffen zu bringen. Die Trennung der That- und der Rechts frage trete überhaupt nach außen nicht vor und sei im Collegium selbst für die Berathung kein maßgebender Factor; das von dem Collegium gesprochene Erkenntniß sei ein untheilbares Ganzes, eS sei eben ein Erkenntniß des Schöffengerichts. Die Anhänger der Schöffengerichte glauben aber noch weitere Bortheile von diesem gemeinsamen Verfahren erwarten zu dürfen. Der ungebührliche Einfluß, welchen Staatsanwälte und Verthei- diger in mißbräuchlicher Anwendung der Dialektik und Redefertig- kett auf die Geschwornen uud deren Gefühle bisweilen ausüben, werde abgeschwächt. Die Leitung der Beratbungen durch die hierzu geschickten und durch Erfahrung erprobten Präsidenten sichere vor lener Art der Berathungen, wie sie häufig in Geschwornenzimmern Vorkommen. Die Vereinigung der Richter und Schöffen biete — namentlich bei länger dauernden Verhandlungen, wo die Ge schwornen mehr als die rechtsgelehrten Richter mit der Schwäche des Gedächtnisse- zu kämpfen haben — neues Material zur Aus gleichung und Erledigung von Zweifeln und Jrrthümern über ein zelne Vorgänge und Theile in der Beweisaufnahme dar, und namentlich werden die längeren Uebungen der Richter in der Fixirung der Ergebnisse einzelner Beweismittel in ihrem Zusammen hänge wie in ihrem gegenseitigen Verhältnisse und in der über sichtlichen Darstellung der Ergebnisse den gemeinsamen Berathungen ein gute« Material zuführen. Auch das vielfach bedenkliche Resume des Präsidenten, in welchem derselbe nach dem Schluffe der Be weisaufnahme den Geschwornen nocbmalS in gedrängter Uebersicht die Ergebnisse der Beweisaufnahme vorführt und durch welches ihm ein nicht hoch genug zu veranschlagender Einfluß auf die Ve rschling und Abstimmung der Geschwornen eingeräumt wird, komme durch eine gemeinsame Berathung der Richter und der Schöffen in Wegfall; wolle aber der Präsivent bei denselben eine Uebersicht de- BäveiS-ErgebnisseS geben, so geschehe dies in nichtöffentlicher Sitzung, wo weder Richter noch Schöffen verhindert sind, auf Lücken und Jrrthümer in dieser Uebersicht aufmerksam zu machen, weifel zu berühren und somit auch eine Aussprache der übrigen »erichtSmitglieder über einzelne zweifelhafte oder beanstandete Puncte zu veranlassen. In allen diesen Richtungen werde nicht der Ausschluß des ju ristischen Elements von der Thatfrage-Entscheioung beantragt, sondern die Verstärkung desselben durch Herbeiziehung von Männern bewirkt, welche ihre aus dem täglichen Leben gewonnenen Erfah rungen mit der Erfahrung des Juristen vereinigen. Die Verschie denartigkeit in der Lebensstellung der einzelnen Geschworenen, gegen über der mehr oder weniger vorhandenen Gleichmäßigkeit in der Entwickelung und in den LebenSverhältniffen der Juristen, sichern den Geschworenen überhaupt in der Regel eine« größeren Reich thum von Lebensanschauungen und Erfahrungen so wie eine Er leichterung in der Auffassung und Beurtheilung des Bezüchtigten und seiner That. Gegenwärtig erschöpfe die Jury durch ihren Spruch nicht völlig die Thatfrage, ihr Spruch erledige nur die an sie gestellte Frage, in welche lediglich die den Thatbestand des Verbrechens bedingenden Thatsachen ausgenommen werden, durchaus nicht die die eigentliche Natur und Individualität der That und de- ThäterS bestimmenden Momente; gerade bei ibnen werde das Schöffenamt seine Befähigung bewähren. Mit der Ver bindung des juristischen und bürgerlichen Elementes werde ferner der Vortheil gewonnen, daß die Vollständigkeit und Klarheit der Beweisaufnahme erörtert und nach Befinden die Beweisaufnahme vor dem Collegium wiederholt, vervollständigt und resp. berichtigt werden könne; und in natürlicher Folgerichtigkeit werde dadurch die Scheu vor Verurteilungen, von welcher der Nichtjurist leicht erfaßt wird, auf ihr richtiges usid gerechtes Maß zurückgeführt. Die vereinigten Richter und Schöffen sollen also die RechtS- und die Thatfrage entscheiden, bei der Strafabmeflung aber soll den Schöffen nur eine berathende Stimme eingeräumt werden. Allerdings richte sich die Strafabmessung nach dem Grade der sitt lichen Verschuldung der ThäterS, die Abwägung dieses Grades sei zunächst keine juristische Arbeit, und ein unbefangenes Urtheil aus dem Volke leiste hier oft einen großen Dienst; andererseits aber sei die fortdauernde Erinnerung an ähnliche Fälle, an deren indi viduelle Schwere und die damalige Bestrafung und deren Maß, mit Einem Worte die Stetigkeit und Gleichmäßigkeit auch in der Strafabmeffung ein Ersorderniß guter Rechtspflege. Die Verpflichtung zum Schöffenamt soll auf die Bewohner der Stadt, wo das Gericht seinen Sitz hat, und die Bewohner der nächsten Orte beschränkt sein; die übrigen (an sich qualificirten) Bewohner des Bezirks können auf ihr ausdrückliche- Verlangen in die Schöffenliste ausgenommen werden. Dadurch soll eS er möglicht werden, daß alle Sachen, sobald sie spruchreif sind und nicht erst nach Ablauf einer längern Zeit (wie bei den Vierteljahrs- Terminen der Schwurgerichte) zur Verhandlung kommen. Die- die Grundzüge der projectirten Einrichtung der Schöffen gerichte; mögen sich nun sachverständige Stimmen mit dem für und gegen dieselben zu Sagenden hören lassen! Zur Tazerchrouik. Leipzig, 6. Juni. Der seit einiger Zeit hier wohnhafte frühere Apotheker H machte vorgestern Abend den Versuch, sich
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