Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-07-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186407278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640727
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640727
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-07
- Tag1864-07-27
- Monat1864-07
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1864
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kur,. inchv. r. de« logm. ir. r phrm. Pruffe »llt. 's. e Bav »u«. ae. «bürg, l garni. »ft. »«statt, »f«. nd -otrl te Lripjig- goldne« bchwa». icha. p. rimmih» os<. Vresva, . garui. > Stoß. tltphant. Bavterr. lürnbtrg. lslvgllt' mir. t. Vttliv. e'< H q. a, tztiet Eöln. «tßftur. mburg k. f. a. M. 2100 Pfd. o36»r^» lach Qual, i IS'/« br. IS'/,. Tr. l«» >L'/, f4 Itz'k. 18°«. c und voll lahme.) - wollen. tag- von z u. 5. Anzeiger Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. M 209. Mittwoch den 27. Juli. 1864. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Freitag den 29. Juli n. e. Abends tr? Uhr. Tagesordnung: Gutachten des Ausschusses zum Löschwesen, die Erweiterung beziehentlich Umgestaltung des städtischen Feuerlöschwesens betreffend. Bekanntmachung. In Folge mehrfacher neuerdings vorgekommener Unglücksfälle sehen wir uns veranlaßt, auf die wider das unvorsichtige und nnaebührltch schnelle Fahren erlassenen ortSpolizeilichen Bestimmungen mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß wider die Contravenienten unnachsiwtlich mit Strafe werde vorgegangen werden. Leipzig, den 19. Juli 1864. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Metzler. Vortrag des Herrn Eduard prell in der Quartalversammlung der Kramer-Innung vom 18. Mai d. I. Hochgeehrte Herren Kramermeister! Geehrte Jnnungsgenossen! Die neueste Ministerial - Verordnung, welche uns der verehrte Vorsitzende soeben vorgelesen hat, weist den von Prell und Genoffen gegen die Verordnung vom 25. Juli v. I. eingelegten RecurS zurück und bestätigt den Bescheid des Ministeriums von letzterem Datum. Der RecurS war gerichtet gegen die Legalität des Vereinigungs- Beschlußes vom 8. April und vom 4. Juli 1862 und gegen die Aberkennung des Parteien - Verhältnisses von Prell und Genoffen. Durch diese letzte Ministerial - Verordnung ist nun der Innung der Weg klar vorgezeichnet, auf welchem sie bei ruhiger und un parteiischer Verhandlung die vorliegende Angelegenheit leicht zum AuStrag bringen kann. Die Partei Prell und Genoffen hat durch dieselbe ihre Endschaft erreicht und eS tritt nun das allein richtige Berhältniß wieder ein, daß die Innung ohne Parteien ihr eigenes Wohl berathen kann. Die JnnungSverordneten sprechen ihr Bedauern darüber aus, daß in jüngster Zeit zwischen denselben und den Herren Kramer meistern eine Meinungsverschiedenheit entstanden ist, wegen aus einander gehender Ansichten bei der Interpretation einiger Para graphen der Kramer-Ordnung. Dieselben glaubten ihre Rechte im Interesse der Innung wahren « müssen und hoffen ferner in der Ausübung ihrer amtlichen ichten nicht durch Beschränkungen behindert zu werden. Da- warme Interesse, welches dieselben an dem Wohle der Innung pflichtgemäß nehmen, veranlaßt« sie zu einer genauen Erörterung der gegenwärtigen Sachlage und es wurde nur, al beren Vorsitzer, der Auftrag, das Resultat dieser Erörterungen in kurzen Worten der Versammlung vorzutragen. Die Ministerial-Verordnung besagt: ») daß die m den Versammlungen vom 8. April und 4. Juli 1862 gefaßten VereinigungSbeschlüffe formell als legal anzu erkennen seien, daß nunmehr die in tz. 94 des Gewerbegesetzes vorgeschriebene Ordnung der VermögenSverhältuisse der Kramer-Innung einerseits und der Großhändler andererseits vorzu nehmen sei, in solcher Weise, daß eS den Kramern dabei unbenommen sei, ihre Beschwerden und Ansprüche in ma terieller und sonstiger Hinsicht bei den bei der Innung nunmehr zu erwartenden wetteren Verhandlungen gehörig zur Geltung und da möglich zur"' - E- > - ' werden Quartalversammlungen und durch dabei zu stellende ent sprechende Anträge und Wünsche ihre Interessen zu wahren, da für dw Regierungsbehörde zur Zeit keine Ver anlassung vorliege in da- Selbstbestimmung-recht der Innung einzugreisen. b) Alle Verträge und alle Verhandlungen, welche dieser Verordnung nicht entsprechen, sind daher null und nichtig. Die Ver einigung ist kals legal anerkannt und jetzt haben wir zu berathen über die Bedingungen, unter welchen die Ausführung dieser Vereinigung stattfinden soll. Die erste Mage, welche sich dabei aufdrängt, ist die, „welches sind die Mitglieder der Corporation, mit der wir uns vereinigen sollen, und wieviel Capital bringen dieselben in die Gemeinschaft?" Nach dem Leipziger Adreßbuch, welches, soviel ich weiß, auf authentischen Unterlagen beruht, giebt es jetzt 1443 Nichtkramer, 504 Kramer (nach dem officiellen Register giebt eS 692 berechtigte Kramer, eS sind demnach 188 entweder abwesend oder haben ihr Geschäft und Firma aufgegeben). Die 1443 Nichtkramer, deren Vorstand die Handelsdeputirten sind, besitzen nach ihrer Angabe ein Vermögen von ca. 40,000 Thalern, also pr. Kopf 27»/, Thaler. Die (692) 304 Kramer besitzen ein Vermögen von ca. 183,000 Thalern und ca. 20,000 Thalern Legaten, demnach pr. Kopf circa 400 Thlr. (resp 300). Die Nichtkramer haben ihr Vermögen zusammengebracht in unklarer Weise. Dieselben haben kerne Statuten und können nirgendwo die Berechtigung Nachweisen, Beiträge zu erheben. Willkürlich haben die Herren HandlungSdeputtrten von einer Anzahl Kaufleute 2 Thaler Beitrag erhoben, und eS sollte mich nicht wundern, wenn der eine oder der andere Nichtkramer seine jahrelangen Beiträge zurückforderte, da sie ihm ohne Recht und Gesetz abgenommen worden sind. Eintrittsgeld hatten dieselben nicht zu zahlen. Die Kramer dagegen haben ihr Recht, Kramer zu sein, durch hohe Einlagen erkauft. Ein jeder Fremde, der in die Innung ausgenommen werden wollte, mußte 60 Thlr. Eintrittsgeld, 10 - für daö Kro 1 - für die Bibliothek, 1 - für die Armenanstalt und außerdem 20 - Weibergeld zahlen, zusammen 94 Thlr. für Solche, welche ihre Lehrzeit bei einem Kramer m Leipzig bestanden, und für Kramer-Söhne war das Eintritts geld ermäßigt. Besaß der Neueintretende Kinder, so mußte er für jedes Kind eine zweite Einlage entrichten. Starb seine Frau und er verheirathete sich wieder, so mußte er nochmals 20 Thlr. Weiber- aeld zahlen und dieses so oft wie er sich verheirathete. Einen jeden Lehrling mußte jeder Kramer für 2 Thlr. einschreiben und für^ 3 Thlr. wieder ausschreiben lasten! Für alle diese Einlagen er hielten die Kramer gewisse BerbietuugSrechte. Diese Berbietnngs- rechte wurden durch das neue Gewerbegesetz aufgehoben. Das Vermögen der Innung jedoch blieb den Kramern zu Recht und für das Kramerhau-, für die Meßbüchse,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite